Beschwerde zurückgewiesen: Herausgabe nicht rekonstruierbarer Lichtbildkartei abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte die Vorlage einer konkreten Lichtbildzusammenstellung; das Verwaltungsgericht verweigerte Prozesskostenhilfe. Das OVG bestätigt die Ablehnung: Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet, §23 EGGVG findet keine Anwendung, da die Entscheidung keine Maßnahme der Strafrechtspflege darstellt. Zudem fehlt Aussicht auf Erfolg, weil die konkret begehrte Kartei nicht mehr existiert und nicht rekonstruierbar ist. Der Kläger trägt die Kosten.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe und die Klage auf Herausgabe der Lichtbildkartei als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Verwaltungsrechtsweg ist für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO eröffnet, sofern nicht durch Bundesgesetz eine andere Zuständigkeit ausdrücklich zugewiesen ist.
Bei der Abgrenzung zu einer Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte nach § 23 EGGVG ist eine funktionale Betrachtung vorzunehmen; maßgeblich ist, ob die angegriffene Entscheidung eine Maßnahme der Justizbehörde auf dem Gebiet der Strafrechtspflege darstellt.
Die Ablehnung der Herausgabe polizeilicher Unterlagen mit der Begründung präventiv-polizeilicher Nutzung begründet für sich genommen keine Maßnahme der Strafrechtspflege und fällt damit in den Verwaltungsrechtsweg.
Prozesskostenhilfe kann versagt werden, wenn die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat; ein Herausgabeanspruch ist nicht begründet, wenn die konkret begehrte Zusammenstellung von Unterlagen nicht mehr existiert und sich nicht rekonstruieren lässt.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 6 K 1448/95
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Aachen vom 6. August 1996 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe zu Recht abgelehnt.
Für das Begehren des Klägers - eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art - ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Die Streitsache ist nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen (§ 40 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz VwGO). Insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG nicht vor. Nach dieser Vorschrift entscheiden über die Rechtmäßigkeit der Anordnungen, Verfügungen und sonstigen Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten u.a. auf dem Gebiet der Strafrechtspflege getroffen werden, auf Antrag die ordentlichen Gerichte. Bei der im Rahmen dieser Vorschrift gebotenen funktionalen Betrachtung,
vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1974 - 1 C 11.73 -, BVerwGE 47, 255 ff.; BVerwG, Urteil vom 27. April 1984 - 1 C 10.84 -, BVerwGE 69, 192, 195,
kommt es allein darauf an, ob die Entscheidung des Beklagten über die Vorlage oder Zurückhaltung der angeforderten Kartei eine Maßnahme einer Justizbehörde auf dem Gebiet der Strafrechtspflege darstellt. Das ist nicht der Fall. Der Beklagte hat die Vorlage der Lichtbildkartei nicht unter Verweis auf strafprozessuale Vorschriften, sondern im wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, daß es sich um eine polizeiliche Präsensdatei handele, die zur Erfüllung präventiv-polizeilicher Aufgaben ständig zugänglich sein müsse und mit ihrem - auch im schutzwürdigen Interesse der abgebildeten Personen - vertraulichen Inhalt grundsätzlich nur für den internen Dienstgebrauch bestimmt sei. Die streitige Kartei soll mithin vorsorglich als sachliches Hilfsmittel für die künftige Arbeit der Kriminalpolizei bereitgehalten werden.
Vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 27. April 1984 - 1 C 10.84 -, BVerwGE 69, 192, 196 f.; BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1982 - 1 C 29.79 -, BVerwGE 66, 192, 193 f., 196; ferner BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1982 - 1 C 114.79 -, BVerwGE 66, 202, 204; BVerwG, Urteil vom 9. Februar 1967 - 1 C 57.66 -, BVerwGE 26, 169, 170.
Bei funktionaler Betrachtungsweise kommt es auch nicht darauf an, daß die Ablehnungsentscheidung des Beklagten in das Strafverfahren des Klägers hineinwirkt und gegebenenfalls Auswirkungen auf die schließlich getroffene strafgerichtliche Entscheidung haben könnte, sondern allein darauf, daß der Beklagte bei der Entscheidung über die Vorlage der streitigen Kartei keine Aufgaben der Strafrechtspflege wahrgenommen hat.
Die Klage hat jedoch in der Sache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß der Kläger bereits deshalb keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Vorlage der streitigen Lichtbildkartei an das Amtsgericht hat, weil der Beklagte glaubhaft dargelegt hat, daß die Kartei in der beantragten Zusammenstellung nicht mehr existiert und auch nicht mehr rekonstruierbar ist. Das Klagebegehren ist nicht auf die Vorlage beliebiger Lichtbilder oder Lichtbildordner, sondern ausschließlich auf Vorlage derjenigen Lichtbilder gerichtet, die seinerzeit der Zeugin im Ermittlungsverfahren vorgehalten wurden (Seite 2 der Klageschrift). Diese konkrete Zusammenstellung von Lichtbildern ist nach der plausiblen Darlegung des Beklagten aufgrund der ständigen Aktualisierung der Kartei durch Entnahme und Hinzufügen von Lichtbildern nicht mehr vorhanden und auch nicht mehr nachträglich herstellbar. Soweit der Kläger demgegenüber in seiner Beschwerdeschrift darauf verweist, daß die Vorlage der Lichtbildmappen offensichtlich möglich sei, weil der Beklagte angeboten habe, eine (aktuelle) Lichtbildmappe in die Strafverhandlung mitbringen zu lassen, geht dieser Vortrag an den Tatsachen vorbei.
Auf die vom Verwaltungsgericht weiter erörterte Frage, ob das Klagebegehren auch dann keine Aussicht auf Erfolg hätte, wenn die Herausgabe der konkret begehrten Lichtbildzusammenstellung tatsächlich noch möglich wäre, kommt es danach nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).