Beschwerde gegen unanfechtbare Kostenentscheidung (§161 Abs.2 VwGO) verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller erhob Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts, die nach §161 Abs.2 VwGO ergangen war. Das Oberverwaltungsgericht verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil solche Kostenentscheidungen gemäß §158 Abs.2 VwGO grundsätzlich unanfechtbar sind. Eine außergerichtliche Beschwerde kommt nur in Ausnahmefällen bei krassem Unrecht in Betracht; solche Umstände sind nicht ersichtlich. Die Kostenverteilung und Streitwertfestsetzung bleiben bestehen.
Ausgang: Beschwerde gegen Kostenentscheidung nach §161 Abs.2 VwGO als unzulässig verworfen; Kostenentscheidung bleibt bestehen
Abstrakte Rechtssätze
Eine auf §161 Abs.2 VwGO beruhende Kostenentscheidung ist grundsätzlich unanfechtbar; eine weitergehende sachliche Überprüfung ist ausgeschlossen.
Eine außergerichtliche Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung ist nur in Ausnahmefällen zulässig, wenn die Entscheidung offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrt (krasses Unrecht).
Nach Erledigung der Hauptsache kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach‑ und Streitstands gemäß §161 Abs.2 VwGO verteilen.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren richtet sich nach §13 Abs.1 GKG und orientiert sich an den vom Antragsteller zu tragenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 23 L 1561/97
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Kostenentscheidung in Ziffer 1 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 19. August 1997 wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf einen Betrag bis zu 600,-- DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil die angefochtene, auf der Grundlage des § 161 Abs. 2 VwGO ergangene Kostenentscheidung gemäß § 158 Abs. 2 VwGO unanfechtbar ist. Soweit der Antragsteller die Kostenentscheidung wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit im Wege einer außergerichtlichen Beschwerde für anfechtbar hält, ist für einen derartigen Rechtsbehelf, der allenfalls in Ausnahmefällen krassen Unrechts in Betracht kommen kann,
vgl. BGH, Beschluß vom 4. März 1993 - V ZB 5/93 -, NJW 1993, 1865,
hier ersichtlich kein Raum. Es ist nicht im Ansatz erkennbar, daß das Verwaltungsgericht eine Kostenentscheidung getroffen hat, die jeder rechtlichen Grundlage entbehrt und die dem Gesetz inhaltlich fremd ist. Vielmehr hat es in Übereinstimmung mit § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten des Verfahrens entschieden, nachdem die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten. Die gesetzlich normierte Unanfechtbarkeit der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO schließt jede weitere (Sach-)Prüfung aus.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG und orientiert sich an den vom Antragsteller zu tragenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).