Beschwerde gegen PKH-Versagung: Gewicht der eidesstattlichen Versicherung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe und begehrt vorläufigen Rechtsschutz. Streitpunkt ist, ob seine eidesstattliche Versicherung die Darstellung des Tatgeschehens so untermauert, dass hinreichende Erfolgsaussichten bestehen. Das OVG weist die Beschwerde zurück und betont, dass eine eidesstattliche Versicherung zwar Glaubhaftmachungshilfe ist, das Gericht aber auch sonstige Erkenntnismittel (z.B. Angaben Dritter, Polizeibeobachtungen) zu berücksichtigen hat. Mangels verlässlicher Bestätigung der Darstellung fehlt die Aussicht auf Erfolg.
Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe als unbegründet zurückgewiesen; Kosten trägt der Antragsteller
Abstrakte Rechtssätze
Eine eidesstattliche Versicherung ist ein Mittel der Glaubhaftmachung (§ 173 VwGO i.V.m. § 294 Abs. 1 ZPO), begründet aber nicht automatisch Vorrang vor entgegenstehenden, nicht eidesstattlich versicherten Angaben.
Bei summarischer Prüfung im vorläufigen Rechtsschutz muss das Gericht alle geeigneten Erkenntnismittel erschöpfen und die Einlassungen Dritter berücksichtigen; die eidesstattliche Versicherung enthebt hiervon nicht.
Unter Umständen können nicht eidesstattlich versicherte Angaben, die durch objektive Anzeichen (z.B. Polizeibeobachtungen sichtbarer Verletzungen) gestützt sind, maßgebliche Bedeutung gegenüber einer eidesstattlichen Versicherung haben.
Für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO) sind hinreichende Aussicht auf Erfolg erforderlich; fehlt eine verlässliche Bestätigung der Darstellung in der summarischen Prüfung, ist die Gewährung zu versagen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 6 L 921/02
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde gegen den Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 23. August 2002 ist unbegründet.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss, die durch die Beschwerdebegründung nicht in Frage gestellt werden (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Entgegen der Auffassung des Antragstellers kommt seiner Sachdarstellung nicht mit Rücksicht auf die von ihm abgegebene eidesstattliche Versicherung von vornherein ein höheres Gewicht für die Feststellung des Tatgeschehens zu als den entgegen gesetzten, nicht durch Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung untermauerten Angaben seiner Ehefrau. Dass die eidesstattliche Versicherung ein Mittel der Glaubhaftmachung ist (§ 173 VwGO i.V.m. § 294 Abs. 1 ZPO), enthebt das Gericht nicht der Verpflichtung, auch sonstige für ein Eilverfahren geeignete Erkenntnismittel auszuschöpfen, insbesondere die Einlassungen anderer Personen zu berücksichtigen. Hierbei kann je nach den Umständen des konkreten Falles nicht eidesstattlich versicherten Angaben auch in Konkurrenz zu solchen, für die eine eidesstattliche Versicherung vorliegt, durchaus maßgebliche Bedeutung für die Ermittlungen beizumessen sein. Das gilt für die Sachdarstellung der Ehefrau des Klägers umso mehr, als diese Darstellung nach den Beobachtungen der eingesetzten Polizeibeamten durch äußerlich erkennbare Spuren möglicher Gewalteinwirkung (Schwellung an der Oberlippe, blauer Fleck über dem linken Ohr) gestützt wurde. Angesichts dessen war absehbar, dass sich bei der im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung jedenfalls die vom Kläger gegebene Darstellung des Tatgeschehens nicht verlässlich würde bestätigen lassen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).