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Oberverwaltungsgericht NRW·5 E 814/23·07.01.2026

VereinsG: Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss zur Vereinsverbots-Ermittlung rechtmäßig

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtPolizei- und OrdnungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsgegner begehrten mit der Beschwerde die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses nach § 4 VereinsG. Streitpunkt war insbesondere Bestimmtheit, Zuständigkeit und das Vorliegen eines auf Tatsachen gestützten Anfangsverdachts samt Auffindungserwartung. Das OVG NRW wies die Beschwerde zurück, da der Beschluss formell und materiell rechtmäßig ergangen sei und die Maßnahmen hinreichend begrenzt sowie verhältnismäßig seien. Die Kosten wurden den Antragsgegnern auferlegt.

Ausgang: Beschwerde gegen den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss als unbegründet zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Einleitung vereinsrechtlicher Ermittlungsmaßnahmen nach § 4 VereinsG setzt einen konkreten, auf Tatsachen gestützten Verdacht voraus; Gewissheit über das Vorliegen eines Vereinsverbotsgrundes ist nicht erforderlich.

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Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der materiellen Voraussetzungen einer richterlichen Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung nach § 4 VereinsG ist der Erlass der Anordnung (ex-ante-Betrachtung).

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Ein Durchsuchungsbeschluss muss im Hinblick auf Art. 13 Abs. 1 GG die zu durchsuchenden Räumlichkeiten sowie Zweck und Ausmaß der Maßnahme so bestimmen, dass der Eingriff abgrenzbar und kontrollierbar bleibt.

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Für Durchsuchungen bei Mitgliedern, Hintermännern oder aktiven Sympathisanten eines Vereins ist eine Auffindungserwartung regelmäßig anzunehmen; erforderlich sind jedoch tatsächliche Anhaltspunkte für die Zugehörigkeit bzw. Hintermanneigenschaft.

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Eine mit der Durchsuchung verbundene richterliche Beschlagnahmeanordnung ist zulässig, wenn die zu beschlagnahmenden Gegenstände so bezeichnet sind, dass kein vernünftiger Zweifel über Umfang und Grenzen der Maßnahme verbleibt; unvermeidliche Restungenauigkeiten sind unschädlich.

Relevante Normen
§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VereinsG§ 4 Abs. 1 Satz 2 VereinsG§ Art. 13 Abs. 1 GG§ 4 VereinsG§ Art. 9 Abs. 2 GG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 11 M 22/23

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegner.

Gründe

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Die zulässige und bei verständiger Würdigung auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Durchsuchungsbeschlusses (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog) gerichtete Beschwerde ist unbegründet.

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Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14. September 2023, mit dem es u. a. die Durchsuchung zum Zwecke der Beschlagnahme von Beweismitteln und die Beschlagnahme von Beweismitteln angeordnet hat, ist rechtmäßig ergangen.

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Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Beschlusses bestehen entgegen den Ausführungen der Antragsgegner nicht. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat ist nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VereinsG die zuständige Verbotsbehörde, weil sich die Organisation und Tätigkeit des verbotenen Vereins über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckte. Das Bundesministerium ersuchte das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 12. Juli 2023, die Verbotsverfügung zu vollziehen und die vereinsrechtlichen Ermittlungsmaßnahmen vorzunehmen (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2, § 5 Abs. 1 VereinsG). Mit Erlass des Ministeriums des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22. August 2023 wurde das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen gemäß § 5 Abs. 1 VereinsG i. V. m. § 1 der Verordnung über die Regelung von Zuständigkeiten nach dem öffentlichen Vereinsrecht als zuständige Vollzugsbehörde bestimmt.

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Der Beschluss ist auch materiell rechtmäßig ergangen. Die Durchsuchungsanordnung war in ihrer Reichweite ausreichend bestimmt. Im Hinblick auf das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 Abs. 1 GG hat bereits das Gericht bei der Anordnung einer Durchsuchung für eine angemessene Begrenzung der Zwangsmaßnahme Sorge zu tragen. Soweit ihm vorbehalten ist, die Exekutive zur Durchsuchung und damit zu einem Eingriff in den grundrechtlich geschützten Bereich des Betroffenen zu ermächtigen, trifft es als Kontrollinstanz die Pflicht, mit einer geeigneten Formulierung des Durchsuchungsbeschlusses im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren sicherzustellen, dass der Eingriff in die Grundrechte abgrenzbar und kontrollierbar bleibt.

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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1976 – 2 BvR 294/76 –, BVerfGE 42, 212, juris, Rn. 31, und Kammerbeschluss vom 23. März 1994 – 2 BvR 396/94 –, NJW 1994, 2079, juris, Rn. 6.

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Diesen Anforderungen genügt der angegriffene Beschluss. In seinem Tenor sind sowohl die zu durchsuchenden Räumlichkeiten hinreichend spezifiziert als auch Zweck und Ausmaß der Durchsuchung in ausreichender Weise bezeichnet. Aus den Beschlussgründen ergibt sich, dass das Ermittlungsverfahren gegen den Verein „E.                                                                                              “ sowie dessen Teilorganisationen gefördert werden sollte. Jedenfalls durch diese Bezugnahme wurden Zweck und Ausmaß der Durchsuchung in dem erforderlichen Umfang konkretisiert, sodass in der Folge der Zugriff auf in Betracht kommende Beweismittel hinreichend klar begrenzt war.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2019 – 5 E 276/18 –, juris, Rn. 19; Nds. OVG, Beschluss vom 9. Februar 2009 – 11 OB 393/08 –, NVwZ-RR 2009, 475, juris, Rn. 8; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27. Oktober 2011 – 1 S 1864/11 –, DVBl. 2011, 1561, juris, Rn. 6; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 9. August 2018 – 7 E 10306/18 –, NVwZ-RR 2019, 322, juris, Rn. 15; Roth, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, § 4 VereinsG Rn. 42.

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Auch die weiteren Voraussetzungen liegen vor. Entscheidungserheblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen ist der Erlass der Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung durch das Verwaltungsgericht.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. September 2002 – 5 E 5/02 –, juris, Rn. 18; Bay. VGH, Beschluss vom 10. Februar 2009 – 4 C 08.2868 –, juris, Rn. 11.

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Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach § 4 VereinsG verlangt einen konkreten, auf bestimmte Tatsachen gestützten Verdacht, dass die Voraussetzungen für ein Vereinsverbot vorliegen. Es bedarf insoweit keiner Gewissheit. Vielmehr genügt es, dass die Verbotsbehörde über Erkenntnisse verfügt, die es bei verständiger Würdigung als möglich und nicht völlig fernliegend erscheinen lassen, dass ein Verbot aus den Gründen des Art. 9 Abs. 2 GG oder § 14 VereinsG in Betracht kommt.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 2020 – 6 AV 8.19 –, juris, Rn. 27 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Dezember 2016 – 5 E 273/15 –, n. v., S. 4 des Beschlussabdrucks, und vom 23. August 2002 – 5 E 993/01 –, NVwZ 2003, 113, juris, Rn. 9 m. w. N.; OVG Bremen, Beschluss vom 12. Oktober 2011 – 1 S 11/11 –, NVwZ-RR 2012, 64, juris, Rn. 28 ff.

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Im entscheidungserheblichen Zeitpunkt muss das Verwaltungsgericht mit Blick auf § 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG ex ante und pflichtgemäß beurteilen, ob ausreichende Anhaltspunkte im Sinn eines Anfangsverdachts dafür vorliegen, dass eine Durchsuchung zum Auffinden von Gegenständen führen wird, die als Beweismittel von Bedeutung sein können. Bei Mitgliedern und Hintermännern wie aktiven Sympathisanten eines Vereins ist eine Auffindungserwartung in aller Regel ohne weiteres zu bejahen, weil es der Lebenserfahrung entspricht, dass diese auch persönlich im Besitz von Gegenständen sind, die Aufschluss über Zielrichtung und Tätigkeit des Vereins geben.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2021 – 5 E 440/19 –, n. v., S. 13 f. des Beschlussabdrucks; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 21. Dezember 2012 – OVG 1 L 82.12 –, NVwZ-RR 2013, 410, juris, Rn. 14; OVG Bremen, Beschluss vom 19. November 2015 – 1 B 349/14 –, NVwZ-RR 2016, 227, juris, Rn. 5; Roth, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, § 4 VereinsG Rn. 37; hinsichtlich des „Betreibers“ einer Internetplattform vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19. Juni 2018 – 1 S 2071/17 –, Justiz 2019, 33, juris, Rn. 18.

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Hintermann im Sinn der Vorschrift ist, wer, ohne Mitglied des Vereins zu sein, geistig, organisatorisch oder wirtschaftlich Wesentliches für den Verein leistet, dabei jedoch im Hintergrund bleibt, sich in der offiziellen Vereinsarbeit also nicht exponiert.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2021 – 5 E 414/19 –, n. v., S. 14 des Beschlussabdrucks; Bay. VGH, Beschluss vom 11. Februar 2009 – 4 C 08.2891 –, juris, Rn. 10; OVG Bremen, Beschluss vom 6. Dezember 2005 – 1 S 332/05 –, NVwZ-RR 2006, 692, juris, Rn. 20; Hess. VGH, Beschluss vom 16. Februar 1993 – 11 TJ 185/93, 11 TJ 186/93 –, NJW 1993, 2826, juris, Rn. 47.

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Es bedarf – entsprechend der Anforderungen im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren – tatsächlicher Anhaltspunkte, die den Verdacht rechtfertigen, dass der jeweilige Antragsgegner Mitglied oder Hintermann des Vereins ist, gegen den sich die Ermittlungen richten, und bei ihm beweiserhebliche Gegenstände gefunden werden können. Ausreichend ist, dass sich aus den Anhaltspunkten die Möglichkeit der Zugehörigkeit zu der von der Verbotsfeststellung betroffenen Vereinigung ergibt, was wiederum dem Vorliegen eines strafprozessualen Anfangsverdachts entspricht. Eines hinreichenden oder gar dringenden (Tat-)Verdachts im Sinn der strafprozessualen Regelungen (vgl. § 112 Abs. 1, § 170 Abs. 1 StPO) bedarf es nicht.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2021 – 5 E 414/19 –, n. v., S. 14 f. des Beschlussabdrucks; VGH Baden-Württ., Beschluss vom 19. Juni 2018 – 1 S 2071/17 –, Justiz 2019, 33, juris, Rn. 19 f.

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Gemessen an diesem Maßstab ist der Durchsuchungsbeschluss rechtmäßig ergangen. Dass der Verdacht des Vorliegens eines Verbotstatbestands begründet ist, ergibt sich aus der Verbotsverfügung vom 4. August 2023. Die darin enthaltenen Feststellungen und Erkenntnisse zum Vorliegen des Verbotsgrunds des „Sichrichtens“ gegen die verfassungsmäßige Ordnung und gegen den Gedanken der Völkerverständigung (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 Var. 2, 3 VereinsG) lassen es bei verständiger Würdigung als möglich und nicht völlig fernliegend erscheinen, dass ein Verbot aus den Gründen des Art. 9 Abs. 2 GG in Betracht kommt. Insbesondere bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Verein sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet, weil er eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus, insbesondere seiner Rassenlehre aufweist. Insofern ergibt sich auf der Grundlage der Ausführungen in der Verbotsverfügung (S. 21 ff.) ohne Weiteres ein Anfangsverdacht, der sich entgegen dem Vorbringen der Antragsgegner nicht ausschließlich auf die Nutzung eines ethnischen Volksbegriffs, sondern u. a. auch auf die antisemitische Grundhaltung, die Verächtlichmachung der demokratischen Ordnung sowie die Verwendung nationalsozialistischer Terminologie stützt. Die Nähe zu rechtsextremistischen Organisationen oder Personen (von den Antragsgegnern als „Kontaktschuld“ bezeichnet) kann ebenfalls zur Begründung des Anfangsverdachts herangezogen werden.

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Die Berufung der Antragsgegner auf Art. 4 Abs. 1 GG lässt – ungeachtet der Frage, ob es sich bei dem Verein um eine Religions- und Weltanschauungsgemeinschaft handelt – die Verdachtsmomente nicht entfallen. Die Schranke des Art. 9 Abs. 2 GG gilt auch für religiöse oder weltanschauliche Gemeinschaften, die sich vereinsmäßig zusammengeschlossen haben und religiöse oder weltanschauliche Ziele propagieren. Allerdings ist zu beachten, dass die religiöse und weltanschauliche Vereinigungsfreiheit in der Verfassungsordnung des Grundgesetzes besonderes Gewicht besitzt, und zwar unabhängig davon, ob diese Gemeinschaften dem Staat und seiner Verfassungs- und Rechtsordnung kritisch gegenüberstehen. Der schwerwiegende Eingriff des Verbots einer religiösen Vereinigung ist angesichts des Gewichts, das die Freiheit des religiösen Bekenntnisses in der verfassungsrechtlichen Ordnung des Grundgesetzes hat, allerdings nur gerechtfertigt, wenn er bei der Abwägung der kollidierenden Verfassungsgüter nach dem Grundsatz eines schonenden Ausgleichs unerlässlich ist. Dies wird in der Regel der Fall sein, wenn sich die Vereinigung gegen die in Art. 79 Abs. 3 GG genannten Verfassungsgrundsätze richtet.

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Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Oktober 2003 – 1 BvR 536/03 –, NJW 2004, 47, juris, Rn. 15; BVerwG, Urteile vom 27. November 2002 – 6 A 4.02 –, NVwZ 2003, 986, juris, Rn. 19, und vom 23. März 1971 – 1 C 54.66 –, BVerwGE 37, 344, juris, Rn. 66 ff.; Sächs. OVG, Beschluss vom 17. Juli 2024 – 6 E 60/23 –, juris, Rn. 27; ebenfalls zu einer Durchsuchungsanordnung betreffend den hier in Rede stehenden Verein vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 12. Februar 2024 – 4 C 23.1887 u. a. –, juris.

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Gemessen hieran bestehen Anhaltspunkte dafür, dass sich der verbotene Verein aufgrund einer Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus gegen den Grundsatz der Menschenwürde sowie gegen das in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Rechtsstaatsprinzip richtet.

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Die Antragsgegner zeigen nicht auf, dass die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Bezugnahme auf die Ausführungen in der Verbotsverfügung rechtsfehlerhaft wäre. Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus der von den Antragsgegnern in Bezug genommenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschluss vom 20. Dezember 2023, 1 S 1638/23), weil die Konstellation eine andere war. Der dieser Entscheidung zugrundeliegende verwaltungsgerichtliche Beschluss war ausschließlich auf einen Verbotsgrund gestützt worden, den weder die Verbotsverfügung noch der Antrag auf Erlass der Ermittlungsmaßnahme enthielt. Im vorliegenden Fall nennt das Verwaltungsgericht aber (auch) die von der Verbotsbehörde angenommenen Gründe.

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Ausreichende Anhaltspunkte für die Auffindungserwartung waren hier deshalb gegeben, weil zum Zeitpunkt des Beschlusses des Verwaltungsgerichts davon auszugehen war, dass die Antragsgegner jedenfalls Hintermänner des Vereins waren; eine Gewissheit ist diesbezüglich entgegen ihrem Vorbringen nicht erforderlich. Auf die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (S. 4 ff. des Beschlusses) wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen. Die Antragsgegner sind diesen nicht substantiiert entgegentreten; sie tragen auch keine Aspekte vor, die die Annahme des Bestehens einer Auffindungserwartung im maßgeblichen Zeitpunkt erschütterten. Für die Antragsgegnerin zu 2. ergeben sich hinreichende Anhaltspunkte bereits daraus, dass sie unbestritten jedenfalls bis Juni 2020 Mitglied des Vereins in leitender Position (stellvertretende Leiterin) war. Eine Distanzierung von dem Verein ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Dass die Antragsgegnerin zu 2. dem Verein wenigstens weiterhin nahestand, ergibt sich aus dem Erhalt der Zuwendung einer Teilorganisation des verbotenen Vereins (G.           ), die sie dem Grunde nach nicht bestreitet, sowie aus der Teilnahme an dem „U.     “-Treffen im Oktober 2021. Eine Personenverwechslung erscheint – unabhängig von der aufgeworfenen Frage der Anzahl der Kinder – insoweit fernliegend; in der Liste sind die Antragsgegner lediglich unter dem Nachnamen des Antragsgegners zu 1. – dem Lebensgefährten der Antragsgegnerin zu 2. – geführt. Auf die von den Antragsgegnern geltend gemachte Personenverwechslung bei der Liste der Anmeldungen zu einer Gemeinschaftsveranstaltung sowie die Teilnahme an Vereinsveranstaltungen im Juni 2023 kommt es demnach nicht an. Hinsichtlich des Antragsgegners zu 1. ergeben sich hinreichende Anhaltspunkte jedenfalls für eine Hintermanneigenschaft aus der Teilnahme an dem „U.     “-Treffen im Oktober 2021 in Begleitung seiner Lebensgefährtin, der Antragsgegnerin zu 2., der (ehemaligen) stellvertretenden Leiterin des Vereins, die er nicht substantiiert bestreitet.

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Auf die Ausführungen der Antragsgegner zur Zulässigkeit einer Durchsuchung bei Dritten (vgl. § 4 Abs. 4 Satz 3 VereinsG) kommt es vor diesem Hintergrund nicht an.

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Es ist auch weder vorgetragen noch sonst erkennbar, dass die Anordnung der Durchsuchung unverhältnismäßig wäre. Die Tatsache, dass bestimmtes im Beschluss bezeichnetes Beweismaterial teilweise schon vorgelegen haben mag, nimmt der Durchsuchung nicht die Verhältnismäßigkeit. Die Möglichkeit des Auffindens weiterer für das Vereinsverbotsverfahren relevanter Beweismittel rechtfertigt die Ermittlungsmaßnahme. Das Vorbringen der Antragsgegner, nach dem die Durchsuchungsmaßnahme in örtlicher Hinsicht „in einem nicht erforderlichen Übermaß durchgeführt“ worden sei, ist bereits nicht nachvollziehbar. Sollte es darauf gerichtet sein, dass der richterliche Durchsuchungsbeschluss in Bezug auf die zu untersuchenden Örtlichkeiten zu weitgehend ist, kann nicht von einer mangelnden Erforderlichkeit ausgegangen werden. Es erschien zum oben beschriebenen maßgeblichen Zeitpunkt ohne Weiteres plausibel, dass auch und gerade in den Wohnräumen der Antragsgegner Beweismaterial aufgefunden werden könnte. Sollte der Vortrag dahingehend zu verstehen sein, dass die Maßnahme in größerem Umfang als richterlich angeordnet durchgeführt wurde, ist dem zu entgegnen, dass die Art und Weise der Durchführung der Durchsuchung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Vergleichbares gilt für das Fotografieren während der Durchsuchung sowie den Einwand der Antragsgegner, zwischen Erlass des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses und dessen Vollzug habe – was bereits nicht erkennbar ist – ein zu langer Zeitraum gelegen. Diese Rügen sind nicht geeignet, Zweifel an der Rechtmäßigkeit des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses zu wecken.

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Die Beschlagnahmeanordnung ist ebenfalls materiell rechtmäßig ergangen. Sie war entgegen den Ausführungen der Antragsgegner in ihrer Reichweite ausreichend bestimmt. Rechtsgrundlage ist § 4 Abs. 2 i. V. m. Abs. 4 Satz 1 VereinsG. Danach gelten für die Beschlagnahme von Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, die §§ 94 bis 97, § 98 Abs. 4 sowie die §§ 99 bis 101 StPO entsprechend.

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Es ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die Durchsuchungsanord­nung zum Auffinden von Beweismitteln bereits mit einer Beschlagnahmeanordnung nach diesen Vorschriften verbunden hat, obwohl zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststand, welche gegebenenfalls beweiserheblichen Gegenstände in den Räumlich­keiten der Antragsgegner aufgefunden werden. Eine solche frühzeitige Beschlagnahmeanordnung steht in einem Spannungsverhältnis zu ihrer hinreichenden Bestimmtheit. Der Richtervorbehalt setzt voraus, dass die Entscheidung, welche Gegenstände unter die richterliche Beschlagnahmeanordnung fallen, nicht im Ergebnis der Verbotsbehörde obliegt. Die gerichtliche Beschlagnahmeanordnung darf daher keinen vernünftigen Zweifel über den Umfang der Zwangsmaßnahme aufkommen lassen.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. März 2019 – 5 E 276/18 –, juris, Rn. 41 und vom 30. Januar 2009 – 5 E 1425/08 –, juris, Rn. 8 ff.; Nds. OVG, Beschluss vom 4. November 2010 – 11 OB 425/10 –, NdsVBl 2011, 54, juris, Rn. 34; OVG Bremen, Beschluss vom 31. Januar 2018 – 1 B 60/16 –, NordÖR 2018, 286, juris, Rn. 12.

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Das zugrunde gelegt ist die Beschlagnahmeanordnung hinreichend bestimmt. Das Verwaltungsgericht hat die Beschlagnahme auf die im Beschlusstenor im Einzelnen beispielhaft aufgezählten Gegenstände und Dokumente beschränkt. Die der Beschlagnahme unterliegenden Gegenstände sind damit so deutlich bezeichnet, dass kein vernünftiger Zweifel über deren Umfang aufkommen konnte. Eine gleichwohl verbleibende Restungenauigkeit einzelner Umschreibungen ist unvermeidlich, da eine völlig exakte Beschreibung erst nach Ingewahrsamnahme der Gegenstände möglich wäre, und nimmt der Beschlagnahmeanordnung demgemäß nicht ihre hinreichende Bestimmtheit.

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Die von den Antragsgegnern monierte Sicherstellung von Gegenständen (insbesondere elektronische Speichermedien) ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Eine Beschlagnahme durch das Verwaltungsgericht hat insoweit nicht stattgefunden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da im Beschwerdeverfahren nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) lediglich eine Festgebühr von 72,00 Euro anfällt.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).