Abweisung des Antrags auf Prozesskostenhilfe für Anhörungsrüge wegen fehlender Erfolgsaussicht
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe zur Verfolgung einer Anhörungsrüge gegen einen Senatsbeschluss. Das Oberverwaltungsgericht NRW lehnte den Antrag ab, weil die Rüge keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Es betonte, dass Art. 103 Abs. 1 GG kein Gebot zur Erwiderung jedes Vorbringens enthält und §146 VwGO nur Beschwerden gegen erstinstanzliche Entscheidungen zulässt.
Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe zur Einlegung einer Anhörungsrüge mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach §166 Abs. 1 VwGO i.V.m. §114 Abs. 1 ZPO setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus; fehlt diese Aussicht, ist der Antrag abzulehnen.
Die Anhörungsrüge nach §152a VwGO ist nur dann begründet, wenn substanziiert dargelegt wird, dass das Gericht entscheidungserhebliche, zum Kern des Vorbringens gehörende Gesichtspunkte nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat.
Das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG; §108 Abs. 2 VwGO) verpflichtet das Gericht zur Kenntnisnahme und Erwägung von Vorbringen, nicht jedoch zur ausdrücklichen Auseinandersetzung mit jedem einzelnen Vorbringen oder zur Übernahme der Parteiansicht; eine Verletzung liegt erst bei Übergehung entscheidungserheblicher Aspekte vor.
Die Beschwerde nach §146 Abs. 1 VwGO ist ausschließlich gegen erstinstanzliche Entscheidungen statthaft und darf nicht dazu dienen, ohne Einhaltung des Instanzenzugs eine obergerichtliche Überprüfung von Amtshandlungen zu erzwingen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 17 K 3979/25
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Gründe
Der sinngemäße Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Die von dem Kläger beabsichtigte Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2025 – 5 E 558/25 – wäre unbegründet. Der Senat hat in dem genannten Beschluss den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) nicht in entscheidungserheblicher Weise im Sinn von § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO verletzt.
Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte sind aber nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu befassen. Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich auch keine Pflicht eines Gerichts, der von der Partei vertretenen Rechtsauffassung zu folgen. Nur wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen ergibt, dass das Gericht aus seiner Sicht erhebliche, zum Kern des Beteiligtenvorbringens gehörende Gesichtspunkte nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. Januar 2017 – 8 B 16.16 –, juris, Rn. 4, und vom 9. Mai 2017 ‒ 1 WNB 3.16 ‒, juris, Rn. 7, sowie Urteil vom 18. Dezember 2014 – 4 C 35.13 –, NVwZ 2015, 656, juris, Rn. 42, jeweils m. w. N.
Dies zugrunde gelegt, hat der Kläger keine Anhaltspunkte bezeichnet, nach denen eine Anhörungsrüge den Anforderungen des § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO entsprechend mit hinreichender Aussicht auf Erfolg erhoben werden könnte.
Indem der Kläger mit seiner Antragsschrift erstmalig ausführt, seine Beschwerde habe sich nicht gegen eine Hinweisverfügung des Gerichts gerichtet, er begehre vielmehr die Feststellung der Rechtswidrigkeit verschiedener polizeilicher Maßnahmen, zeigt er einen Gehörsverstoß nicht auf. Er zielt mit seiner Antragsschrift letztlich auf die obergerichtliche Überprüfung mehrerer angeblich ihm gegenüber getätigter polizeilicher Amtshandlungen, die er wohl jedenfalls teilweise auch zum Gegenstand des am Verwaltungsgericht Gelsenkirchen noch anhängigen Verfahrens 17 K 3979/25 gemacht hat. Diese Amtshandlungen waren aber nicht Gegenstand des Verfahrens 5 E 558/25. Anhaltspunkte dafür, dass die in diesem Verfahren erhobene „Beschwerde“ anders als von dem Senat ausgelegt hätte verstanden werden müssen, hat der Kläger weder vorgetragen noch drängt sich eine andere Auslegung sonst auf. Im Gegenteil hat der Kläger nach ausführlichem Hinweis der Berichterstatterin in der Eingangsverfügung auf eine gerichtliche Entscheidung bestanden.
In diesem Zusammenhang weist der Senat nochmals darauf hin, dass eine nach § 146 Abs. 1 VwGO eingelegte Beschwerde ausschließlich gegen erstinstanzliche Entscheidungen statthaft ist. Mit ihr kann nicht unter Umgehung des Instanzenzugs eine obergerichtliche Entscheidung zu den von dem Kläger behaupteten Amtshandlungen herbeigeführt werden. Weitere Eingaben des Klägers dieser Art werden zukünftig nicht weiter behandelt, sondern lediglich zu den Akten genommen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).