Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe einer Partei zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde einer parteifähigen Vereinigung gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. Das Gericht prüft, ob die Partei oder ihre wirtschaftlich Beteiligten die Kosten tragen können; die Antragstellerin legte keine ausreichenden aktuellen Nachweise vor. Zudem sind die Mitglieder als wirtschaftlich Beteiligte anzusehen, eine Umlage würde pro Mitglied nur geringe Beträge erfordern. Daraus folgt die Versagung der Prozesskostenhilfe.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe als unbegründet abgewiesen; Antragstellerin trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe für juristische Personen oder parteifähige Vereinigungen nach § 166 VwGO i.V.m. § 116 ZPO wird nur gewährt, wenn weder die Körperschaft noch die wirtschaftlich am Streit Beteiligten die Kosten aufbringen können und die Unterlassung der Rechtsverfolgung nicht allgemeinen Interessen widerspräche.
Als wirtschaftlich Beteiligte gelten Personen, die ein eigenes Interesse am Streitgegenstand haben und durch die juristische Person sachlich vertreten werden; Mitglieder können so wirtschaftlich Beteiligte sein und zur Kostentragung herangezogen werden.
Die fehlende Darlegung aktueller finanzieller Verhältnisse der antragstellenden juristischen Person kann zur Versagung von Prozesskostenhilfe führen, wenn die Möglichkeit der Kostenumlage auf Mitglieder besteht und eine solche Zumutung nicht ersichtlich ist.
Ausnahmsweise scheidet eine Heranziehung der Mitglieder aus, wenn die Rechtsverfolgung außerhalb der eigentlichen Zielsetzung der Vereinigung liegt und somit die Mitgliederinteressen nicht gefördert werden.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 6 K 6974/19
Tenor
Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 14. Januar 2021 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Nach § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 116 Satz 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine juristische Person oder parteifähige Vereinigung bestimmter, hier gegebener Herkunft Prozesskostenhilfe nur, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwider laufen würde. Insoweit sind die gesetzlichen Bestimmungen über die Gewährung von Prozesskostenhilfe enger gefasst als für natürlichen Personen.
Vgl. grundlegend BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 1973 – 1 BvR 153/69 –, juris, Rn. 23, sowie BGH, Beschluss vom 14. Juli 2005 – IX ZB 224/04 –, juris, Rn. 6, unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung, Bundestags-Drs. 8/3068, Seite 26.
Auch wenn man davon ausgeht, dass die Antragstellerin nicht über ausreichende eigene Mittel verfügt, um den Rechtstreit zu führen – was sie trotz eines Hinweises des Senats bisher nicht durch entsprechende aktuelle Belege (z.B. Salden aller Konten, Vermögensaufstellung, Zusammenfassung gemäß § 24 Abs. 9 PartG) i.S.d. § 118 Abs. 2 Satz 1 nachgewiesen hat –, können jedenfalls ihre Mitglieder als wirtschaftlich Beteiligte i. S. d. § 166 VwGO i. V. m. § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO für die Kosten des Rechtsstreits aufkommen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Stellung der Antragstellerin als politische Partei in Art. 21 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG.
Wirtschaftlich Beteiligter am Gegenstand des Rechtsstreits ist nach dem mit der Regelung verfolgten Zweck auch derjenige, der ein eigenes Interesse am Streitgegenstand hat und der als sachlich Betroffener durch die juristische Person oder parteifähige Vereinigung repräsentiert wird. Derjenige, der sich für seine Belange einer juristischen Person oder parteifähigen Vereinigung bedient, darf deren Vermögenslosigkeit nicht nutzen, um Rechtsstreitigkeiten auf Kosten der Allgemeinheit führen zu können. Deshalb ist in der Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass der Begriff des wirtschaftlich Beteiligten auch Mitglieder von gemeinnützigen Idealvereinen umfasst.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. April 2008– 8 D 20/08.AK ––, juris, Rn. 14, und vom 16. August 2005 – 15 E 951/05 –, juris, Rn. 6 f. m. w. N; siehe hierzu auch grundlegend: KG, Beschluss vom 21.Dezember 1954 – 5 U 1610/54 –, NJW 1955, 469; Schultzky, in: Zöller: ZPO, 33. Auflage 2020, § 116, Rn. 21.
Dies gilt auch dann, wenn diese weder an etwaigen Gewinnen (soweit solche erzielt werden können) beteiligt noch rechtlich verpflichtet sind, für Schulden zu haften.
Vgl. Schultzky, in: Zöller: ZPO, 33. Auflage 2020, § 116, Rn. 20.
Auf die Vereinsmitglieder kann ausnahmsweise nur dann nicht verwiesen werden, wenn die Rechtsverfolgung außerhalb der eigentlichen Zielsetzung des Vereins liegt, weil in diesem Fall das von den Vereinsmitgliedern angestrebte Ziel weder unmittelbar noch mittelbar gefördert wird.
Vgl. in diesem Sinne für eine Klage gegen ehemalige Vorstandsmitglieder wegen Veruntreuung von Finanzmitteln: OLG Hamburg, Beschluss vom 3. Februar 1987 – 5 W 2/87 –, MDR 1987, 502.
Dies zugrunde gelegt haben die Mitglieder der Antragstellerin hier ein unmittelbares eigenes Interesse am Streitgegenstand. Mit der angestrebten Klage will sich die Antragstellerin im Kern gegen eine Beeinträchtigung ihrer politischen Mitwirkung im Vorfeld der kommenden Bundestagswahl wenden; sie kritisiert die inhaltliche Ausgestaltung ihres Parteiprofils auf der Homepage der Antragsgegnerin (Wahl-o-mat). Parteien nehmen als Zusammenschluss ihrer Mitglieder auf die politischen Willensbildung Einfluss und wirken an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mit, § 2 Abs. 1 Satz 1 PartG.
Wenn Bürger zur effektiveren Durchsetzung ihrer politischen Belange eine Partei gründen bzw. dieser beitreten, haben sie die Partei mit entsprechenden Mitteln auszustatten, um Rechtsstreitigkeiten zur Durchsetzung dieser Belange führen zu können. Insofern ist es etwa unerheblich, ob die Partei nach ihrer Satzung die Möglichkeit hat, von ihren Mitgliedern eine entsprechende Kostenbeteiligung zu verlangen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. August 2005– 15 E 951/05 –, juris, Rn. 11 f.
In der Folge kommt es nicht auf den von der Antragstellerin angeführten Umstand an, dass der Mitgliedsbeitrag der meisten ihrer Mitglieder aus sozialen Gründen erlassen werde bzw. nur ehrenamtliche Leistungen erbracht würden. Dabei ist es hier zumutbar, die Kosten des Rechtstreits nicht auf die Allgemeinheit zu verlagern, sondern im Falle fehlender finanzieller Mittel der Antragstellerin im Rahmen einer Umlage bei ihren Mitgliedern zu erheben. Für die erste Instanz fielen bei einem Streitwert von 5.000 EUR Gerichtsgebühren in Höhe von 483 EUR sowie ggf. eigene Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von nicht mehr als 1.013 EUR an. Diese Kosten von insgesamt ca. 1.500,00 EUR würden bei einer Mitgliederzahl von 350 (zum 31. Dezember 2018 laut Selbstauskunft der Antragstellerin im Rechenschaftsbericht für das Jahr 2018) im Falle eines Unterliegens zu einer Umlage in Höhe von ca. 4,30 EUR pro Mitglied führen. Dass diese den Mitgliedern – selbst bei deren von der Antragstellerin geltend gemachten überschaubaren Einkommensverhältnissen – nicht zuzumuten wäre, erschließt sich nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.