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Oberverwaltungsgericht NRW·5 E 768/25·14.01.2026

Beschwerde gegen Ablehnung der Prozesskostenhilfe bei erkennungsdienstlicher Behandlung

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrecht/Prozesskostenhilfezurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe zur Anfechtung einer Anordnung zur erkennungsdienstlichen Behandlung. Das OVG weist die Beschwerde zurück, weil die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass die örtliche Zuständigkeit zum Zeitpunkt der Anordnung gegeben war und Meldefragen nach BMG bzw. §46 VwVfG NRW unbeachtlich sind.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der Prozesskostenhilfe als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe ist zu bewilligen, wenn die Erfolgsaussicht so zu beurteilen ist, dass eine ausreichend bemittelte Person in vergleichbarer Lage ebenso wahrscheinlich obsiegen würde wie unterliegen.

2

Prozesskostenhilfe darf versagt werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache nur entfernt oder bloß theoretisch ist und schwierige, bislang ungeklärte Rechts- oder Tatfragen nicht im PKH-Verfahren entschieden werden sollen.

3

Für die Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit einer Maßnahme kommt es auf den Zeitpunkt der Anordnung und den tatsächlichen Aufenthalt des Betroffenen an; die bloße Meldeanschrift ist nicht entscheidend.

4

Formelle Fehler der örtlichen Zuständigkeit können nach den Vorschriften des VwVfG (z. B. §46 VwVfG NRW) unbeachtlich sein; Mitteilungen der Justizvollzugsanstalt an die Meldebehörde können die Anmeldung nach dem BMG ersetzen.

Relevante Normen
§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ Art. 3 Abs. 1 GG§ Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG§ 14 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, ­18 K 2209/25

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch den Be­richterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO).

3

Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Die Klage bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

4

Der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche Grad der Erfolgsaussicht darf mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht in einer Weise überspannt werden, dass der Zweck der Prozesskostenhilfe verfehlt wird, Unbemittelten und Bemittelten weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen. Prozesskostenhilfe ist daher immer schon dann zu bewilligen, wenn die Abschätzung der Erfolgsaussicht einer ausreichend bemittelten Person in einer vergleichbaren Situation zugunsten der Rechtsverfolgung ausfallen würde. Dazu reicht es aus, dass ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen. Verweigert werden darf Prozesskostenhilfe aber dann, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte oder bloß theoretische ist. Hiernach dürfen schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren „durchentschieden“ werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können, weil das Prozesskostenhilfeverfahren den Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern erst zugänglich machen soll.

5

Vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 22. März 2021 – 2 BvR 353/21 –, Asylmagazin 2021, 439, juris, Rn. 5, und vom 13. Juli 2020 – 1 BvR 631/19 –, FamRZ 2020, 1559, juris, Rn. 18; OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2025 – 5 E 624/25 –, juris, Rn. 2 m. w. N.

6

Nach diesen Maßstäben sind die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hier nicht erfüllt. Es ist nicht hinreichend wahrscheinlich, dass die auf § 14 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW gestützte Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers rechtswidrig war. Der Senat nimmt entsprechend § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO zunächst auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug. Die dortigen Ausführungen stellt der Kläger mit seiner Beschwerdebegründung nicht beachtlich in Frage, die Erfolgschance ist allenfalls eine entfernte, ohne dass unzulässigerweise schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen im Prozesskostenhilfeverfahren „durchentschieden“ werden.

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Auch aus der – alleinigen – Rüge des Klägers, wonach das handelnde Polizeipräsidium mangels Begründung eines Wohnsitzes oder eines dauernden Aufenthalts des Klägers in der JVA F. örtlich nicht zuständig gewesen und damit die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung vom 11. Februar 2025 formell rechtswidrig sei, folgen nach den obigen Maßstäben keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Das Verwaltungsgericht hat auf den entsprechenden Einwand des Klägers nach Ergehen des angefochtenen Beschlusses zutreffend darauf hingewiesen, dass es hinsichtlich der Beurteilung der Zuständigkeit der handelnden Behörde auf den Zeitpunkt der Anordnung ankommt. Im Februar 2025 war der Kläger noch in der JVA F. und damit im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Polizeipräsidiums Wuppertal als Kreispolizeibehörde – sogar mit amtlicher Meldeanschrift – aufhältig (vgl. § 7 POG NRW). Auf die Meldeanschrift kommt es daher letztlich nicht an. Unabhängig davon gilt, dass der seit Juni 2022 in der JVA F. einsitzende Kläger entgegen seiner Behauptung zum maßgeblichen Zeitpunkt eben dort auch gemeldet war, wie die Meldeabfrage vom 19. November 2025 bestätigt. Dass der Kläger dort auch zu Recht angemeldet war, folgt ohne Weiteres aus § 27 Abs. 4 BMG. Eine Ausnahme von der allgemeinen Meldepflicht besteht danach für den Kläger, dessen Vollzug der Freiheitsstrafe die Dauer von zwölf Monaten überschreitet, gerade nicht. Die Leitung der Justizvollzugsanstalt hatte die Aufnahme des Klägers der Meldebehörde, die für den Sitz der Anstalt zuständig ist, mitzuteilen. Die Mitteilung ersetzte die Anmeldung nach § 23 Abs. 1 BMG. Weiter unabhängig davon wäre eine Verletzung der Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit hier nach § 46 VwVfG NRW unbeachtlich.

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Auch im Übrigen sind Zweifel an der Richtigkeit der Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht vorgebracht oder sonst ersichtlich.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

10

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).