PKH-Bewilligung bei Ordnungsverfügung wegen Zuständigkeitsmangel der Behörde
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen eine Ordnungsverfügung. Das OVG NRW änderte die Vorentscheidung und bewilligte PKH, da die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und die Verfügung nicht erledigt ist. Die Verfügung sei voraussichtlich von einer unzuständigen Behörde erlassen worden. Eine Beiordnung eines Anwalts wurde mangels darlegter Bemühungen abgelehnt.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe stattgegeben; PKH für beabsichtigte Klage erster Instanz bewilligt, Beiordnung eines Anwalts abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO ist zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Eine Ordnungsverfügung ist nicht erledigt, solange sie noch rechtliche Wirkungen entfalten kann (z.B. als Grundlage für einen Kostenbescheid).
Die allgemeine Ordnungsbehörde nach § 14 OBG NRW darf nur eingreifen, soweit und wenn das Bauordnungsrecht dafür Raum lässt; bauordnungsrechtlich abschließend geregelte Gefahrenlagen sind von der Bauordnungsbehörde zu behandeln.
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 166 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 5 ZPO setzt voraus, dass der Antragsteller darlegt, alles Zumutbare zur Suche eines vertretungsbereiten Anwalts unternommen zu haben; eine bloße pauschale Behauptung genügt nicht.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 20. Mai 2009 geändert. Dem Kläger wird für das beabsichtigte Kla-geverfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt.
Für das Beschwerdeverfahren ist eine Gerichtsgebühr nicht zu erheben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).
Die Klage ist voraussichtlich zulässig. Die streitgegenständliche Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 3. Juli 2008 hat sich insbesondere nicht erledigt. Eine Erledigung wäre nur dann eingetreten, wenn die Verfügung keine rechtlichen Wirkungen − etwa als Grundlage für einen Kostenbescheid − mehr erzeugen könnte.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 − 7 C 5.08 −, NVwZ 2009, 122.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, weil der Beklagte beabsichtigt, gegenüber dem Kläger einen Kostenbescheid zu erlassen.
Die Klage ist auch in der Sache hinreichend aussichtsreich. Die Ordnungsverfügung vom 3. Juli 2008 wird sich im Klageverfahren voraussichtlich als rechtswidrig erweisen, weil sie von der unzuständigen Behörde erlassen worden ist. Ein Einschreiten der allgemeinen Ordnungsbehörde nach § 14 OBG NRW gegen die Nutzung einer baulichen Anlage kommt nur in Betracht, wenn und soweit die baurechtlichen Vorschriften dafür Raum lassen.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. September 1991 − 11 A 1178/89 −, BRS 52 Nr. 226, sowie Heintz, in: Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck, BauO NRW, 11. Aufl. 2008, § 61 Rn. 17.
Das ist nicht der Fall. Stellen sich − wie hier − in eine bauliche Anlage eingebrachte Gegenstände als Brandgefahr dar, indem sie die Rettungswege verstellen, handelt es sich dabei um eine bauordnungsrechtlich abschließend geregelte Gefahrenlage. Zum Erlass einer Ordnungsverfügung ist nur die Bauordnungsbehörde auf der Grundlage von §§ 61 Abs. 1, 17, 3 Abs. 1 BauO NRW berufen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2009 − 10 B 304/09 −, juris, Rn. 2 und 6, veröffentlicht auch unter www.nrwe.de.
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 166 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 5 ZPO kommt derzeit nicht in Betracht. Der Kläger hat nicht dargelegt, alles ihm Zumutbare getan zu haben, um einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2004 − 6 PKH 15.03 −, NVwZ 2004, 888; ferner Beschluss vom 28. Juli 1999 − 9 B 333.99 −, NVwZ-RR 2000, 59 zur mit § 121 Abs. 5 ZPO vergleichbaren Vorschrift des § 78 b ZPO.
Die pauschale Angabe, kein Rechtsanwalt sei bereit, für den Kläger tätig zu werden, genügt diesen Anforderungen nicht. Sie lässt nicht einmal erkennen, ob der Kläger sich überhaupt konkret um die Vertretung durch einen Anwalt bemüht hat, der ihm nicht bereits erklärt hat, für ihn nicht mehr tätig werden zu wollen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 3 Abs. 2 GKG i. V. m. Anlage 1, Kostenverzeichnis Nr. 5502, § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.