Beschwerde gegen Ablehnung von PKH bei Anordnung erkennungsdienstlicher Behandlung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe für die Anfechtung einer Anordnung zur erneuten erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW. Das VG lehnte PKH mangels hinreichender Erfolgsaussicht ab. Das OVG wies die Beschwerde als unbegründet zurück, da die Vorbringen die Gründe der Vorinstanz nicht substantiiert in Frage stellen und die Erfolgschance nur entfernt ist. Eine Aktualisierung erkennungsdienstlicher Daten nach Jahren erscheint regelmäßig erforderlich.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe als unbegründet abgewiesen; Kostenentscheidung zugunsten der Behörde
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe ist zu bewilligen, wenn die Erfolgsaussicht einer ausreichend bemittelten Person in vergleichbarer Lage zugunsten der Rechtsverfolgung ausfällt; es genügt, dass Obsiegen ebenso wahrscheinlich ist wie Unterliegen.
Prozesskostenhilfe darf versagt werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache nur entfernt oder bloß theoretisch ist; schwierige oder bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen dürfen im PKH-Verfahren nicht vorab durchentschieden werden.
Bei der Rechtmäßigkeit erkennungsdienstlicher Maßnahmen kann das Gewicht des Tatvorwurfs und die Betroffenheit besonders schutzwürdiger Güter einen herabgesetzten Prognosemaßstab für die Annahme der Wiederholungsgefahr rechtfertigen.
Die Aktualisierung erkennungsdienstlicher Unterlagen ist nach Ablauf mehrerer Jahre regelmäßig erforderlich; spätestens nach etwa fünf bis sechs Jahren kann eine erneute Erhebung der Daten als notwendig angesehen werden.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 K 9630/24
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Die Klage bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche Grad der Erfolgsaussicht darf mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht in einer Weise überspannt werden, dass der Zweck der Prozesskostenhilfe verfehlt wird, Unbemittelten und Bemittelten weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen. Prozesskostenhilfe ist daher immer schon dann zu bewilligen, wenn die Abschätzung der Erfolgsaussicht einer ausreichend bemittelten Person in einer vergleichbaren Situation zugunsten der Rechtsverfolgung ausfallen würde. Dazu reicht es aus, dass ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen. Verweigert werden darf Prozesskostenhilfe aber dann, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte oder bloß theoretische ist. Hiernach dürfen schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren „durchentschieden“ werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können, weil das Prozesskostenhilfeverfahren den Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern erst zugänglich machen soll.
Vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 22. März 2021 – 2 BvR 353/21 –, Asylmagazin 2021, 439, juris, Rn. 5, und vom 13. Juli 2020 – 1 BvR 631/19 –, FamRZ 2020, 1559, juris, Rn. 18; OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2025 – 5 E 624/25 –, juris, Rn. 2 m. w. N.
Nach diesen Maßstäben sind die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hier nicht erfüllt. Es ist nicht hinreichend wahrscheinlich, dass die auf § 14 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW gestützte Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers rechtswidrig war. Der Senat nimmt entsprechend § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO zunächst auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug. Die dortigen Ausführungen stellt der Kläger mit seiner Beschwerdebegründung nicht beachtlich in Frage. Die Erfolgschance ist allenfalls eine entfernte, ohne dass unzulässigerweise schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen im Prozesskostenhilfeverfahren „durchentschieden“ werden.
Dies gilt zunächst hinsichtlich der Rüge des Klägers, ein ihm zur Last gelegter Tatvorwurf lasse sich „physisch nicht durchführen“ (S. 1 der Beschwerdebegründung vom 4. Januar 2026). Soweit er damit geltend machen sollte, entweder die ihm zur Last gelegte Straftat überhaupt nicht begangen zu haben oder aber, aufgrund seiner noch andauernden Verbüßung einer lebenslangen Haftstrafe in der JVA D. drohe von ihm keine Gefahr, die eine erneute erkennungsdienstliche Behandlung rechtfertige, hat das Verwaltungsgericht zutreffend auf die Wiederholungsgefahr mit Blick sowohl auf den besonders ausgeprägten Unrechtsgehalt seiner Tat und die in besonderer Weise abgesenkte Hemmschwelle des Klägers als auch auf die Gefahren für Mitinsassen oder Vollzugsbeamte verwiesen. Es entspricht der Rechtsprechung des beschließenden Senats, dass bei der Betroffenheit besonders gewichtiger Schutzgüter ein herabgesetzter Prognosemaßstab bei der Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen zugrunde gelegt werden kann. Das Gewicht von Tatvorwurf und betroffenem Schutzgut kann bei der Verhältnismäßigkeit der Anordnung zu berücksichtigen sein.
Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 24. Oktober 2025 – 5 E 358/24 –, juris, Rn. 5 m. w. N.
Erfolglos bleibt auch der Einwand des Klägers, dass die erneute erkennungsdienstliche Behandlung überflüssig und nicht erforderlich sei, da die Originaldaten (Fingerabdrücke usw.) von 2007 nicht unbrauchbar geworden seien und ihn etwaige dritte Personen anhand dieser Daten auch heute noch erkennen könnten. Nach der letzten erkennungsdienstlichen Behandlung waren zum Zeitpunkt der hier streitgegenständlichen Anordnung vom 17. Oktober 2024 schon rund 17 Jahre vergangen, was auch nach der vom Verwaltungsgericht zutreffend herangezogenen Senatsrechtsprechung zweifellos die Annahme der Notwendigkeit aktualisierter erkennungsdienstlicher Daten trägt. Selbst ohne Vorliegen besonderer Umstände des Einzelfalls im Hinblick auf mögliche äußere Veränderungen ist es rechtlich danach nicht zu beanstanden, dass jedenfalls nach Ablauf von rund fünf bis sechs Jahren – die hier verstrichen sind – eine Aktualisierung erkennungsdienstlicher Unterlagen für erforderlich gehalten wird.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. November 2020 – 5 E 779/20 –, juris, Rn. 9 ff., und vom 20. Juni 2016 – 5 E 86/16 –, juris, Rn. 5 f. m. w. N.
Das übrige Beschwerdevorbringen des Klägers betrifft bereits nicht die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).