Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·5 E 688/25·18.11.2025

Beschwerde gegen Erinnerung wegen Kostenansatz (§ 66 GKG) zurückgewiesen

VerfahrensrechtKostenrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügte den Kostenansatz in der Kostenrechnung des VG Gelsenkirchen; das OVG NRW weist die Beschwerde zurück. Das Gericht bestätigt den Kostenansatz von 483,00 € als gesetzeskonform und stellt klar, dass die Erinnerung nicht zur Anfechtung der Kostengrundentscheidung (Streitwertfestsetzung) dient. Die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung von 5.000 € bleibt unbeanstandet. Der Beschluss ist unanfechtbar; das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung der Erinnerung gegen den Kostenansatz als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG gegen einen Kostenansatz dient ausschließlich der Überprüfung, ob die im Hauptsacheverfahren getroffenen kostenrechtlichen Festlegungen in der Kostenrechnung korrekt umgesetzt wurden.

2

Die Kostengrundentscheidung, insbesondere die Streitwertfestsetzung, ist nicht mittels Erinnerung gegen den Kostenansatz angreifbar; hierfür sind die vorgesehenen gesonderten Rechtsbehelfe zu nutzen.

3

Ein Kostenansatz ist rechtmäßig, wenn die zugrundegelegten Streitwerte und Gebührensätze den Entscheidungen des Hauptsacheverfahrens entsprechen und rechnerisch zutreffend angewandt wurden.

4

Beschlüsse nach § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG können von der Berichterstatterin als Einzelrichterin entschieden werden; bestimmte Kostenentscheidungen sind gemäß § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG§ 66 Abs. 1 GKG§ 66 Abs. 8 GKG§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 17 K 3494/24

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei;

außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 29. August 2025, mit dem die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 31. Juli 2024 zum Verfahren 17 K 3494/24 (VG Gelsenkirchen) zurückgewiesen worden ist, hat keinen Erfolg.

2

Die Beschwerde, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet, ist unbegründet. Der Kostenansatz von 483,00 Euro entspricht den gerichtskostenrechtlichen Vorschriften. Die Berichterstatterin macht sich insofern die zutreffenden Ausführungen in der Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 14. Juli 2025 sowie die Ausführungen des Beklagten in seiner Stellungnahme vom 22. August 2025 zu eigen.

3

Die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwände führen zu keiner anderen Einschätzung. Insbesondere dringt der Kläger nicht mit seiner Rüge durch, für das Verfahren dürfe kein über 500,00 Euro hinausgehender Streitwert festgesetzt werden. Die Kostengrundentscheidung kann nicht mit der Erinnerung gegen den Kostenansatz angefochten werden. Im Erinnerungsverfahren nach § 66 Abs. 1 GKG kann lediglich überprüft werden, ob die im Hauptsacheverfahren erfolgten Festlegungen kostenrechtlich richtig umgesetzt worden sind. Ungeachtet dessen ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, den Streitwert für das erstinstanzliche Klageverfahren auf 5.000,00 Euro festzusetzen, nicht zu beanstanden. Insofern wird auf den Beschluss des Senats über die Beschwerde des Klägers gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung vom 17. November 2025 – 5 E 82/25 – Bezug genommen.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.

5

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).