Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe wegen erkennungsdienstlicher Behandlung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte Prozesskostenhilfe zur Anfechtung der Anordnung erkennungsdienstlicher Behandlung nach §81b StPO. Zentrale Frage war, ob die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, weil die Maßnahme voraussichtlich rechtmäßig ist. Das OVG bestätigt die Versagung der PKH, da kriminalistische Prognosen die Notwendigkeit der Maßnahme begründen.
Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe kann nach §166 VwGO i.V.m. §114 ZPO versagt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Erkennungsdienstliche Maßnahmen (§81b StPO) dürfen gegen den Willen der betroffenen Person vorgenommen werden, soweit ihre Anfertigung für Erkennungsdienstzwecke notwendig ist.
Die Notwendigkeit erkennungsdienstlicher Unterlagen bemisst sich danach, ob kriminalistische Erfahrung unter Berücksichtigung aller Umstände Anhaltspunkte dafür bietet, dass die betroffene Person künftig mit guten Gründen als Verdächtiger in Betracht kommen könnte und die Unterlagen die Ermittlungen fördern könnten.
Sind die für das Ermittlungsverfahren maßgeblichen Verdachtsmomente ausgeräumt, entfallen die Notwendigkeit und die Rechtfertigung erkennungsdienstlicher Maßnahmen; je schwerer das Verdachtsdelikt und je schwieriger die Aufklärung, desto stärker wiegt das öffentliche Interesse an der Maßnahme.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 K 2707/08
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren erster Instanz durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 2. Mai 2008 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung - ZPO). Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers durch Verfügung des Beklagten vom 12. März 2008 wird sich nach derzeitigem Sach- und Streitstand voraussichtlich als rechtmäßig erweisen.
Gemäß § 81 b 2. Alternative StPO dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit es für Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. Die Notwendigkeit der Anfertigung von erkennungsdienstlichen Unterlagen bemisst sich danach, ob der Sachverhalt, der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Ermittlungs- oder Strafverfahrens festgestellt worden ist, nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potenzieller Beteiligter an einer strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen fördern könnten, indem sie den Betroffenen überführen oder entlasten. Dies erfordert eine Abwägung zwischen dem Interesse der Öffentlichkeit an einer effektiven Verhinderung und Aufklärung von Straftaten und dem Interesse des Betroffenen, nicht bereits deshalb als potenzieller Rechtsbrecher behandelt zu werden, weil er sich irgendwie verdächtig gemacht hat oder angezeigt worden ist. Im Rahmen der Abwägung ist insbesondere danach zu differenzieren, in welchem Umfang Verdachtsmomente gegen den Betroffenen bestehen. Sind die für das Ermittlungsverfahren bestimmenden Verdachtsmomente ausgeräumt, sind die erkennungsdienstlichen Maßnahmen nicht mehr notwendig i.S.d. § 81 b 2. Alternative StPO. Ist das nicht der Fall, kommt es entscheidend darauf an, welcher Art das Delikt ist, auf das sich der Verdacht bezieht. Je schwerer ein Delikt wiegt, je höher der Schaden für die geschützten Rechtsgüter und die Allgemeinheit zu veranschlagen ist und je größer die Schwierigkeiten einer Aufklärung einzustufen sind, desto mehr Gewicht erlangt das öffentliche Interesse.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. März 2002 - 5 A 3690/01 -, m.w.N., und 7. Dezember 2006 - 5 B 2338/06 -.
Gemessen daran wird die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers aller Voraussicht nach nicht zu beanstanden sein. Der Kläger ist Beschuldigter in einem vom Beklagten gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz. Der durch die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten vermittelte Sachverhalt bietet hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, der Kläger könne künftig erneut in den Verdacht einer Straftat aus dem Bereich der Waffendelikte geraten, bei deren Aufklärung die erkennungsdienstlichen Unterlagen - sei es für den Kläger be- oder entlastend - förderlich sein könnten. Auch im Beschwerdeverfahren hat der Kläger keine Gesichtspunkte benannt, die die auf kriminalistischer Erfahrung beruhende Prognose des Beklagten in Frage stellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.