Beschwerden gegen Ablehnung nachträglicher Prozesskostenhilfe zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügte die Ablehnung bzw. Nichtbewilligung nachträglicher Prozesskostenhilfe für zwei vorinstanzlich abgeschlossene VG-Verfahren. Entscheidend war, ob zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife hinreichende Erfolgsaussichten bestanden. Der Senat verneint dies und weist die Beschwerden zurück, wobei er auf die zutreffenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts Bezug nimmt. Kosten trägt der Kläger.
Ausgang: Beschwerden gegen die Ablehnung nachträglicher Prozesskostenhilfe als unbegründet zurückgewiesen; Kläger trägt die Beschwerdekosten
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtssache zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife voraus.
Eine nachträgliche (rückwirkende) Gewährung von Prozesskostenhilfe ist an besondere Billigkeitsanforderungen geknüpft und kann versagt werden, wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Bei der Prüfung von Erfolgsaussichten kann das Berufungs- oder Beschwerdegericht gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz Bezug nehmen; der Antragsteller muss diesen Ausführungen substantiiert entgegengetreten sein.
Bei Zurückweisung einer Prozesskostenhilfebeschwerde trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens (vgl. § 154 Abs. 2, § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 6 K 2562/23 und 6 K 2563/23
Tenor
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Prozesskostenhilfebeschwerden haben keinen Erfolg.
Ungeachtet der Frage, ob der (nachträglichen) Bewilligung von Prozesskostenhilfe bereits entgegensteht, dass die erstinstanzlichen Verfahren (VG Aachen 6 K 2562/23 und 6 K 2563/23), auf die sich die abgelehnten Anträge bezogen haben, rechtskräftig abgeschlossen sind,
vgl. zu den Anforderungen an eine rückwirkende Gewährung von Prozesskostenhilfe aus Gründen der Billigkeit etwa BVerfG, Beschluss vom 14. April 2010 - 1 BvR 362/10 -, juris, Rn. 13; BGH, Beschluss vom 7. März 2012 - XII ZB 391/10 -, juris, Rn. 10 ff., 14 ff., 18; OVG NRW, Beschlüsse vom 19. September 2008 - 5 B 1410/08 -, juris Rn. 3, vom 26. März 2021 - 5 E 948/20 -, n. v., vom 28. August 2025 - 12 E 376/25 -, juris Rn. 3 f.; Bay. VGH, Beschluss vom 3. Februar 2025 - 19 C 24.1141 -, juris, Rn. 4 ff.; Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, 48. EL Juli 2025, § 166, Rn. 132 ff.; Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 166, Rn. 46 ff.,
liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO jedenfalls auch deshalb nicht vor, weil die Klagen im Zeitpunkt der Bewilligungsreife des (erneuten) Prozesskostenhilfeantrags keine hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten haben. Zur Begründung nimmt der Senat entsprechend § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die jeweils zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in den Urteilen gleichen Rubrums vom 17. September 2025, denen der Kläger inhaltlich nicht entgegengetreten ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).