Aufhebung des Verweisungsbeschlusses: VG bleibt zuständig bei präventiven Polizeimaßnahmen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wandte sich gegen den Verweisungsbeschluss des VG Köln, der den Rechtsstreit an das Amtsgericht verweisen wollte. Das OVG NRW hob den Beschluss auf, da eine Verweisung nur zulässig ist, wenn der Verwaltungsrechtsweg für alle Klagegründe offensichtlich ausgeschlossen ist. Präventive polizeiliche Maßnahmen (Ingewahrsam, Identitätsfeststellung, EDB) können öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlagen begründen; deshalb verbleibt die Zuständigkeit beim VG. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte; die Nichtzulassung der Beschwerde zum BVerwG wurde ausgesprochen.
Ausgang: Beschwerde der Klägerin gegen den Verweisungsbeschluss aufgehoben; Verweisung an das Amtsgericht nicht statthaft, VG bleibt zuständig
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verweisung des Rechtsstreits nach §§ 17a Abs. 2, 17 Abs. 2 GVG ist nur zulässig, wenn der Rechtsweg zu dem zuerst angerufenen Gericht für den Klageanspruch mit allen in Betracht kommenden Klagegründen offensichtlich unzulässig ist.
Ob für ein Klagebegehren eine in dem beschrittenen Rechtsweg zu verfolgende Rechtsgrundlage in Betracht kommt, ist aus dem Klageantrag und dem vorgetragenen Sachverhalt zu prüfen; eine bloße Nennung einer verwaltungsrechtlichen Rechtsgrundlage hindert die Verweisung nur, wenn diese offensichtlich nicht gegeben ist.
Die Polizei kann doppelfunktional tätig werden; Maßnahmen wie Einschluss oder Ingewahrsamnahme, Identitätsfeststellung und erkennungsdienstliche Behandlung können präventiv-polizeilichen Zwecken dienen und damit öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlagen begründen.
Ist der Rechtsstreit nicht zu verweisen, hat das zuerst angerufene Gericht den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen.
Zitiert von (8)
7 zustimmend · 1 neutral
- Verwaltungsgericht Düsseldorf18 K 1220/2216.02.2025Zustimmend2 Zitationen
- Oberverwaltungsgericht NRW15 E 816/2226.04.2023Zustimmend2 Zitationen
- Oberverwaltungsgericht NRW15 E 16/2104.05.2021Zustimmendjuris Rn. 4 f.
- VG Freiburg (Breisgau) 10. Kammer10 K 3092/1803.04.2019Zustimmendjuris Rn. 7
- Oberverwaltungsgericht NRW15 E 101/1807.03.2018Zustimmendjuris Rn. 4
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 29. März 2006 aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.
Die Beschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen.
Gründe
Die nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i.V.m. §§ 146, 147 VwGO zulässige Beschwerde ist begründet. Eine Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht ist nicht statthaft.
Es bedarf keiner Entscheidung, ob das Verwaltungsgericht zu Recht das Schwergewicht der streitigen polizeilichen Tätigkeit – die Anordnung, sich nur nach Identitätsfeststellung mit erkennungsdienstlicher Behandlung von den Q. X. entfernen zu dürfen, die Ingewahrsamnahme der Klägerin, ihre Verbringung nach C. und das dortige Festhalten – nach ihrer objektiven Zweckrichtung auf dem Gebiet der Strafverfolgung und nicht auf dem Gebiet der präventiven Gefahrenabwehr gesehen hat.
Zu einem "doppelfunktionalen" Tätigwerden der Polizei vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. März 2003 – 5 E 1086/02 – mit weiteren Nachweisen.
Denn auch eine überwiegende Zuordnung der in Rede stehenden polizeilichen Maßnahmen zum Bereich repressiver Strafrechtspflege hat nicht ohne weiteres eine Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts Köln zur Folge. Vielmehr darf das zuerst angerufene Gericht nach §§ 17a Abs. 2 Satz 1, 17 Abs. 2 Satz 1 GVG den Rechtsstreit lediglich dann verweisen, wenn der Rechtsweg zu ihm schlechthin, d.h. mit allen für den Klageanspruch in Betracht kommenden Klagegründen, unzulässig ist. Ob für das Klagebegehren auch eine Rechtsgrundlage in Betracht kommt, die in dem beschrittenen Rechtsweg zu verfolgen ist, ist auf Grund des Klageantrags und des zu seiner Begründung vorgetragenen Sachverhalts zu prüfen. Die Berufung auf eine Rechtsgrundlage, für die der Rechtsweg zu dem angerufenen Gericht eröffnet ist, hindert die Verweisung allein dann nicht, wenn diese Rechtsgrundlage auf Grund des vorgetragenen Sachverhalts offensichtlich nicht gegeben ist und deshalb kein Bedürfnis besteht, die Klage insoweit mit Rechtskraftwirkung abzuweisen. Ist der Rechtsstreit nicht zu verweisen, prüft ihn das angerufene Gericht gemäß 17 Abs. 2 Satz 1 GVG unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 1992
– 5 B 144/01 –, NVwZ 1993, S. 358 (359) und BGH, Urteil vom 5. Juli 1990 – III ZR 166/89 –, NVwZ 1990, S. 1103 (1104), jeweils mit weiteren Nachweisen.
Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend eine Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht Köln ausgeschlossen.
Klageantrag und Klagevorbringen stellen auf ein präventiv-polizeiliches Vorgehen im Zusammenhang mit der Auflösung einer Versammlung ab. Bei der gerichtlichen Prüfung dieses Antrags und seiner Begründung scheiden Regelungen des Versammlungs- und des Polizeirechts nicht von vornherein als Ermächtigungsgrundlagen aus. Die Polizei konnte auch im Rahmen präventiver Gefahrenabwehr Teilnehmer der aufgelösten Versammlung einschließen und so vorübergehend gegebenenfalls durch Ingewahrsamnahme daran hindern, sich nach eigenem Belieben zu entfernen. Identitätsfeststellung und erkennungsdienstliche Behandlung konnten gleichfalls präventiv-polizeilichen Zwecken dienen. Damit ist eine den Verwaltungsrechtsweg eröffnende öffentlich-rechtliche Rechtsgrundlage für das Petitum der Klägerin nicht von vornherein offensichtlich ausgeschlossen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten fallen nicht an (Kostenverzeichnis Nr. 5502, Anl. 1 zum GKG). Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 17a Abs. 4 Sätze 4 und 5 GKG).