Streitwertfestsetzung bei Sicherstellung von Vereinsvermögen (Motorrad, 15.000 €)
KI-Zusammenfassung
Die Kammer setzt in der Streitwertbeschwerde den Streitwert für die Klage gegen die Sicherstellung eines Motorrads auf 15.000 € fest. Als Bemessungsgrundlage ist nach § 52 Abs. 1 GKG der Wert des sichergestellten Gegenstands maßgeblich. Eine pauschale Festsetzung nach § 52 Abs. 2 GKG kommt nicht in Betracht, da konkrete Anhaltspunkte für den tatsächlichen Wert vorliegen. Die Sicherstellung dient hier der Durchsetzung einer Einziehung und rechtfertigt damit die Wertbemessung.
Ausgang: Streitwertbeschwerde der Klägerin erfolgreich; Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 15.000 € festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Festsetzung des Streitwerts nach § 52 Abs. 1 GKG ist die sich aus dem Antrag der Partei ergebende Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen; bei Sicherstellungen ist regelmäßig der Wert des sichergestellten Gegenstands zugrunde zu legen.
Eine Streitwertfestsetzung nach § 52 Abs. 2 GKG (Pauschalierung) scheidet aus, wenn der Sach- und Streitstand hinreichende Anhaltspunkte für die Ermittlung des konkreten Werts des Gegenstands bietet.
Dient die Sicherstellung der Gewährleistung einer Einziehung (z. B. nach dem VereinsG), ist sie nicht lediglich als vorübergehender Entzug der Sachherrschaft zu bewerten, sodass der Wert des Gegenstands für den Streitwert maßgeblich bleibt.
Selbst wenn die Sicherstellung nur vorübergehend sein sollte, ist für die Streitwertbemessung der Wert des sichergestellten Gegenstands maßgeblich; die Vorgangsweise hängt nicht von der endgültigen Dauer der Verdrängung des Eigentümers ab.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 6 K 1299/21
Tenor
Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 27. Juli 2023 geändert. Der Streitwert für das erstinstanzliche Klageverfahren wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die mit Blick auf § 32 Abs. 2 RVG zulässige Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, über die die nach der Geschäftsverteilung des Senats zuständige Berichterstatterin gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Hs. 2 GKG entscheidet, ist unbegründet. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Hiernach ist der Wert des sichergestellten Motorrads zugrunde zu legen. Nach dem von der Klägerin vorgelegten Darlehensvertrag belief sich der Kaufpreis für das sichergestellte Motorrad im Jahr 2018 auf 18.000,00 Euro. Die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin geforderte Annahme eines Wertes von 15.000,00 Euro erscheint vor diesem Hintergrund angemessen. Einwände hiergegen sind auch nicht vorgetragen. Eine Streitwertfestsetzung nach § 52 Abs. 2 GKG scheidet im vorliegenden Fall aus, weil der Sach- und Streitstand genügende Anhaltspunkte für eine Streitwertfestsetzung nach dem tatsächlichen Wert des sichergestellten Motorrads bietet.
Vgl. zur Streitwertfestsetzung nach § 52 Abs. 1 GKG bei sichergestellten Motorrädern VG Aachen, Urteil vom 18. Januar 2022 – 6 K 1767/21 –, juris, Rn. 66; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 20. September 2022 – 14 L 690/22 –, juris, Rn. 59; VG Köln, Beschluss vom 3. Juli 2018 – 20 L 4488/17 –, juris, Rn. 29.
Anders als der Beklagte meint ist die Sicherstellung vorliegend nicht lediglich auf den vorübergehenden Entzug der Sachherrschaft gerichtet. Die Sicherstellung von Vereinsvermögen dient in Fällen, in denen – wie hier – zuvor in der Vereinsverbotsverfügung die Einziehung des Vereinsvermögens angeordnet worden ist (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 VereinsG),
vgl. zur Festsetzung des Streitwerts in Höhe des Wertes eines Grundstücks im Rahmen einer Klage gegen eine Einziehung nach dem VereinsG Bay. VGH, Beschluss vom 30. Juni 2020 – 4 B 20.124 –, juris, Rn. 58;
der endgültigen Verdrängung des Betroffenen aus der Eigentümerposition. Wie in dem Sicherstellungsbescheid angeführt soll die Sicherstellung die erfolgte Einziehung gewährleisten.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. November 2022 – 5 E 908/21 –, n. v., Beschlussabdruck S. 2 f.; zu neben Vereinsverbot und Einziehung stehenden Verbotsvollzugsmaßnahmen Albrecht, in: Albrecht/Roggenkamp, VereinsG, 2014, § 3, Rn. 18.
Selbst wenn mit dem Beklagten nur von einer möglicherweise vorübergehenden Sicherstellung auszugehen wäre, würde dies nach der Rechtsprechung des Senats nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Auch in Fällen der Sicherstellung von Gegenständen aus Gründen der Gefahrenabwehr nach polizeirechtlichen Vorschriften setzt der Senat als Streitwert den Wert des sichergestellten Gegenstands an, ohne dass es auf die – häufig nur prognostisch zu beantwortende – Frage ankäme, ob die Sicherstellung auf Dauer oder nur vorübergehend erfolgte.
Vgl. dazu betreffend die Sicherstellung von Bargeld: OVG NRW, Beschluss vom 22. August 2022 – 5 A 1777/19 –, juris, Rn. 49.
Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).