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Oberverwaltungsgericht NRW·5 E 484/15·29.11.2015

PKH teilweise bewilligt: Anfechtung der DNA-Entnahme bei erkennungsdienstlicher Behandlung

Öffentliches RechtPolizeirechtStrafprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen einen behördlichen Bescheid, der eine erkennungsdienstliche Behandlung einschließlich einer DNA-Entnahme (Speichelabstrich) anordnete. Das OVG bewilligt Prozesskostenhilfe für den erstinstanzlichen Klageantrag insoweit, als die DNA-Entnahme angefochten wird, und weist die übrige Beschwerde zurück. Begründet wird dies damit, dass die Entnahme nicht von § 81b 2. Alt. StPO gedeckt ist, wohl aber die übrigen Erkennungsmaßnahmen voraussichtlich rechtmäßig sind.

Ausgang: Beschwerde gegen Versagung von PKH teilweise stattgegeben: PKH für Anfechtung der DNA-Entnahme bewilligt, übrige Versagung bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anordnung einer Entnahme von Körperzellen (z. B. Speichelabstrich) ist nicht durch die Generalklausel des § 81b 2. Alt. StPO gedeckt, sondern nur nach den speziellen Voraussetzungen des § 81a StPO oder, für Identitätsfeststellungen für künftige Verfahren, nach § 81g StPO zulässig.

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Prozesskostenhilfe ist zu gewähren, wenn der Antragsteller bedürftig ist und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; dies kann für einzelne Teile des Klageantrags gesondert zu prüfen werden.

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Die Bezeichnung einer Maßnahme als „mit Einwilligung“ oder „Standardmaßnahme“ durch die Behörde ist für den Anordnungsumfang aus Sicht des Adressaten ohne Bedeutung, wenn die Verfügung die Entnahme eines Speichelabstrichs ausdrücklich umfasst.

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Die Rechtmäßigkeit erkennungsdienstlicher Maßnahmen wie Lichtbildern, Finger- und Handflächenabdrücken sowie Feststellung äußerer Merkmale kann bereits bei vorhandenen, nicht vollständig ausgeräumten Verdachtsmomenten bejaht werden; ein späteres Ende des Strafverfahrens berührt die Rechtmäßigkeit der Anordnung nicht.

Relevante Normen
§ 166 VwGO i. V. m. § 115 ZPO§ 81b 2. Alt. StPO§ 81a StPO§ 81g StPO§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO§ 170 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 1 K 1868/14

Tenor

Unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Münster vom 29. April 2015 wird dem Kläger für das Klageverfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt K.            aus T.          beigeordnet, soweit die mit Bescheid des Beklagten vom 1. August 2014 angeordnete erkennungsdienstliche Behandlung die Entnahme einer DNA-Probe (Speichelabstrich) umfasst.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren erster Instanz durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 29. April 2015 zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Gerichtsgebühr wird auf die Hälfte ermäßigt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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Die Beschwerde des Klägers ist teilweise begründet.

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Dem Kläger, der nach den von ihm dargelegten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der erstinstanzlichen Prozessführung nicht aufbringen kann (vgl. § 166 VwGO i. V. m. § 115 ZPO), ist für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, soweit er sich gegen die im Bescheid des Beklagten vom 1. August 2014 angeordnete Entnahme einer DNA-Probe (Speichelabstrich) wendet. Im Übrigen hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

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Der  Bescheid vom 1. August 2014 ist aller Voraussicht nach rechtswidrig, soweit die darin angeordnete erkennungsdienstliche Behandlung auch die Entnahme einer DNA-Probe (Speichelabstrich) umfasst. Diese Maßnahme ist von der hier in Anspruch genommenen Eingriffsermächtigung des § 81b 2. Alt. StPO nicht gedeckt. Danach dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit dies für Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. Die Anordnung einer Entnahme von Körperzellen (umgangssprachlich: Speichelprobe) ist dagegen nur nach Maßgabe der speziellen Regelungen des § 81a StPO bzw., soweit sie – wie hier – der Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren dienen soll, des § 81g StPO zulässig. Sie ist zum Schutz des Betroffenen an strengere Voraussetzungen gebunden, die unterlaufen würden, ließe man die Einbindung in eine auf der Grundlage des § 81b 2. Alt. StPO angeordnete erkennungsdienstliche Behandlung zu.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2011 ‑ 5 E 652/11 -; so auch Schl.-H. OVG, Beschluss vom 22. Dezember 2011 - 4 O 36/11 -, juris, Rn. 10.

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Dass die DNA-Probe nur „mit Einwilligung“ des Klägers entnommen werden soll, ist aus der insoweit maßgeblichen Sicht des Empfängers der Ordnungsverfügung unerheblich. Denn aus seiner Sicht ist die Entnahme eines Speichelabstrichs vom Anordnungsumfang der erkennungsdienstlichen Maßnahme ausdrücklich umfasst. Die Behörde selbst bezeichnet die in ihrer Verfügung als „Standardmaßnahme“ im Rahmen einer erkennungsdienstlichen Behandlung.

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Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Maßnahme im Übrigen – Aufnahme von Zehnfinger- und eines Handflächenabdrucks, der Aufnahme eines dreiteiligen Lichtbildes, der Fertigung einer Ganzaufnahme sowie der Feststellung äußerer körperlicher Merkmale – wird sich nach derzeitigem Sach- und Streitstand voraussichtlich als rechtmäßig erweisen. Zur Begründung nimmt der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die insoweit zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Beschluss, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden. Der vom Beklagten dargelegte Sachverhalt bietet genügend Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Kläger künftig erneut in den Verdacht der Beteiligung an einer vergleichbaren Straftat geraten kann, bei deren Aufklärung die erkennungsdienstlichen Unterlagen – sei es für den Kläger be- oder entlastend – förderlich sein können.

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Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Ohne Erfolg wendet der Kläger ein, er sei im Verwaltungsverfahren nicht ordnungsgemäß angehört worden, weil ihm die Ermittlungsakte nicht vorgelegen habe. Abgesehen davon, dass unter dem 6. Juni 2014 ein an den Kläger gerichtetes Anhörungsschreiben ergangen ist, das auf das ihm bekannte polizeiliche Ermittlungsverfahren mit dem Aktenzeichen 711000-009508-14/9 wegen Beleidigung und Bedrohung verwiesen hat, lag ihm die Ermittlungsakte spätestens im November 2014 mit der Möglichkeit vor, zu dem Straftatenverdacht in dem Anlassverfahren Stellung zu nehmen.

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Soweit der Kläger vorträgt, der Beklagte habe seine Pflicht zur vollständigen Sachverhaltsermittlung dadurch verletzt, dass er die Ermittlungsakte nicht beigezogen habe, führt dies nicht auf den behaupteten Ermessensfehler. Der Beklagte hat seiner Entscheidung vom 1. August 2014 die Annahme zugrundegelegt, das unter dem Aktenzeichen 711000-009508-14/9 seinerzeit bei ihm geführte Ermittlungsverfahren u.a. wegen Beleidigung – der Kläger äußerte sich der Geschädigten gegenüber in einer Diskussion über den Chat-Dienst des sozialen Netzwerks Facebook sexuell beleidigende und mit rechtsradikaler Tendenz – rechtfertige in der Zusammenschau mit seinen sonstigen vielfachen Gesetzeskonflikten die Prognose, der Kläger könne auch in Zukunft deliktsübergreifend im Bereich der Bedrohungsdelikte und der Körperverletzungsdelikte auffällig werden. Dass diese Annahme unzutreffend sein könnte, trägt der Kläger selbst nicht vor. Hierfür ist auch nichts ersichtlich. Ausweislich der Ermittlungsakte hat die Staatsanwaltschaft Münster in dem Verfahren 81 Js 2444/14 am 4. Dezember 2014 in X.         wegen des angeführten Vorfalls öffentliche Klage erhoben. Dies setzt das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts – hier für eine Beleidigung – voraus, vgl. § 170 Abs. 1 StPO. Insoweit ergeben sich Verdachtsmomente gegen den Kläger ohne Weiteres aus den Chatauszügen bei Facebook zwischen ihm und der Geschädigten sowie aus seiner Einlassung in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Warendorf, diese Texte auch verfasst zu haben.

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Die Einstellung des gegen den Kläger geführten Anlassverfahrens nach § 153 Abs. 2 StPO ist unerheblich. Ein späterer Wegfall der Beschuldigteneigenschaft infolge der Beendigung des Strafverfahrens durch Einstellung, Verurteilung oder Freispruch lässt die Rechtmäßigkeit der angeordneten Maßnahmen unberührt,

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ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteile vom 23. November 2005 ‑ 6 C 2.05 ‑, juris, Rn. 22, und vom 19. Oktober 1982 ‑ 1 C 29.79 ‑, BVerwGE 66, 192; Beschluss vom 6. Juli 1988 ‑ 1 B 61.88 ‑, Buchholz 306 § 81 b StPO Nr. 1; so auch OVG NRW, Beschluss vom 18. Mai 2009 - 5 E 559/09 -,

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solange – wie hier – die Verdachtsmomente nicht vollständig ausgeräumt sind.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

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Die Ermäßigung der Gerichtsgebühr auf die Hälfte ergibt sich aus Nr. 5502 der Anlage 1 zum GKG. Danach kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist, wenn die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen wird.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.