Versagung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht bei erkennungsdienstlicher Behandlung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für sein Klageverfahren ein. Das OVG bestätigt die Ablehnung, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das Gericht stützt dies auf die nachvollziehbare Gefahrenprognose zur Notwendigkeit erkennungsdienstlicher Behandlung und führt an, dass eingestellte Ermittlungsverfahren die Prognose nicht ausschließen.
Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe kann versagt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen ist notwendig, wenn eine Gefahrenprognose ergibt, dass die Unterlagen für künftige Ermittlungen voraussichtlich förderlich sein können (§ 81b StPO).
Auch eingestellte Ermittlungsverfahren dürfen in die Gefahrenprognose einbezogen werden, sofern Verdachtsmomente nicht ausgeräumt sind (vgl. §§ 153 ff., § 170 Abs. 2 StPO).
Die Verhältnismäßigkeit einer erkennungsdienstlichen Maßnahme kann auch bei innerfamiliären Delikten bejaht werden, wenn kriminalistische Erfahrung ihren Ermittlungsnutzen nahelegt.
Das Beschwerdevorbringen muss die vom Verwaltungsgericht festgestellten Gesichtspunkte substantiiert entkräften; bloße Behauptungen genügen nicht.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 K 2980/09
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren erster Instanz durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19. März 2010 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Z. aus Duisburg zu Recht abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). Zur Begründung nimmt der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Beschluss, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden.
Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers durch Verfügung des Beklagten vom 30. März 2009 wird sich aller Voraussicht nach als notwendig im Sinne von § 81b 2. Alt. StPO erweisen. Der Sachverhalt bietet angesichts der vom Verwaltungsgericht im Einzelnen dargelegten Gesamtumstände (vgl. Beschlussabdruck, S. 3, letzter Absatz, bis S. 5, erster Absatz) genügend Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Kläger künftig erneut in den Verdacht der Beteiligung an einer Straftat geraten könnte, bei deren Aufklärung die erkennungsdienstlichen Unterlagen – sei es für den Kläger be- oder entlastend – förderlich sein können. Dies gilt auch dann, wenn man das gegen den Kläger geführte Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Duisburg 174 Js 637/07 mangels Anfangsverdachts (vgl. Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. November 2007) nicht zu dessen Lasten heranzieht. Angesichts der übrigen Ermittlungsverfahren wird die Gefahrenprognose des Beklagten voraussichtlich nicht zu beanstanden sein.
Soweit die gegen den Kläger geführten Ermittlungsverfahren eingestellt worden sind, steht dies ihrer Heranziehung im Rahmen der anzustellenden Gefahrenprognose nicht entgegen. Die Prognose kann sich auch auf Ermittlungs- oder Strafverfahren stützen, die gemäß §§ 153 ff. (oder § 170 Abs. 2) StPO oder nach vergleichbaren Regelungen außerhalb der StPO eingestellt worden sind, wenn – wie hier – in dem jeweiligen Verfahren die Verdachtsmomente nicht ausgeräumt sind.
Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 16. Mai 2002 – 1 BvR 2257/01 – , DVBl. 2002, 1110, und vom 1. Juni 2006 – 1 BvR 2293/03 –, juris, Rn. 12; BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1982 – BVerwG 1 C 114.79 –, BVerwGE 66, 202, 205/206; OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Februar 2007 – 5 B 28/07, – vom 29. Juli 2008 – 5 E 637/08 – und vom 11. November 2009 – 5 E 1408/09 –.
Namentlich hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf abgestellt, dass in den Verfahren 16 Ds-174 Js 684/07-495/09 und 375 Js 159/09 ein (erheblicher) Resttatverdacht bestehen geblieben ist (vgl. Beschlussabdruck, S. 5, dritter Absatz). Konkrete Anhaltspunkte, dass die frühere Ehefrau des Klägers oder Frau D. den Kläger ohne Veranlassung verdächtigt haben könnten, liegen nicht vor.
Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand dürfte sich die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung auch als verhältnismäßig erweisen. Dem steht nicht entgegen, dass gegen den Kläger bislang im Wesentlichen nur wegen strafbarer Handlungen gegenüber Personen ermittelt worden ist, die seinem sozialen, insbesondere seinem familiären Umfeld angehören. Der Beklagte hat nachvollziehbar darauf verwiesen, dass nach kriminalistischer Erfahrung auch bei innerfamiliären Delikten das Vorhalten von erkennungsdienstlichen Unterlagen ermittlungsförderlich sein kann, weil eine Opferaussage – mangels Aussagefähigkeit oder -bereitschaft – nicht stets oder jedenfalls nicht zeitnah zu erhalten ist. Es ergibt sich ohne Weiteres, dass erkennungsdienstliches Material auch bei Ermittlungsverfahren wegen Straftaten in einer Täter-Opfer-Beziehung förderlich sein kann, wenn es Tatspuren an potentiellen Tatwerkzeugen oder Tatörtlichkeiten abzugleichen gilt. Ebenso kommt in Betracht, dass es für ein Beziehungsdelikt neben dem Tatopfer weitere Zeugen gibt, die selbst nicht dem sozialen Umfeld des Beschuldigten angehören, und daher eine Lichtbildvorlage die weitere Aufklärung fördern kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.