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Oberverwaltungsgericht NRW·5 E 415/00·09.08.2000

Beschwerde gegen Nichtanberaumung eines mündlichen Termins als unstatthaft verworfen

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wendet sich gegen die Nichtanberaumung eines mündlichen Verhandlungstermins im erstinstanzlichen Verfahren. Das Oberverwaltungsgericht hält die Beschwerde für unstatthaft, weil es an einer rechtsmittelfähigen Entscheidung des Verwaltungsgerichts fehlt und bloße Untätigkeit des Gerichts regelmäßig nicht beschwerdefähig ist. Hinweise zur Belastung der Kammer sind keine anfechtbaren Entscheidungen. Eine Ausnahme wegen einer den Art.19 Abs.4 GG verletzenden Rechtsschutzverweigerung liegt nicht vor.

Ausgang: Beschwerde gegen Unterlassen der Terminierung als unstatthaft verworfen; Kläger trägt die Kosten; Beschwerdewert 4.000 DM.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Beschwerde nach § 146 Abs. 1 VwGO setzt das Vorliegen einer rechtsmittelfähigen Entscheidung des Verwaltungsgerichts voraus; gegen bloße gerichtliche Untätigkeit besteht in der Regel keine Beschwerdemöglichkeit.

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Schriftliche Hinweise des Verwaltungsgerichts über terminliche Belastungen stellen keine rechtsmittelfähigen Entscheidungen im Sinne des § 146 Abs. 1 VwGO dar.

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Eine Ausnahme von der Unstatthaftigkeit ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Untätigkeit des Gerichts eine den Justizgewährleistungsanspruch aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzende Rechtsschutzverweigerung darstellt; hierfür sind konkrete, substantielle Anhaltspunkte erforderlich.

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Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; der Beschwerdewert bemisst sich nach §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 GKG und kann wie im einstweiligen Rechtsschutz an der Hälfte des Auffangstreitwerts orientiert werden.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 1 VwGO§ 146 Abs. 2 VwGO§ Art. 19 Abs. 4 GG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 13 Abs. 1 GKG§ 14 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 17 K 1518/99

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 4.000,-- DM festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtanberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung im erstinstanzlichen Klageverfahren ist unstatthaft.

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Gemäß § 146 Abs. 1 VwGO ist gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht gegeben, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Aus dieser Vorschrift und aus dem Fehlen weiterer die Beschwerde eröffnender Regelungen folgt, dass im Verwaltungsprozessrecht gegen die gerichtliche Untätigkeit als solche - ebenso wie gegen bloße verfahrensbegleitende Verfügungen (§ 146 Abs. 2 VwGO) - eine Beschwerdemöglichkeit in aller Regel nicht besteht.

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Vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 10. Ok-tober 1983 - 2 B 96/83 -, NJW 1984, 992, OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Februar 1996 - 5 E 159/96 - und vom 4. Mai 2000 - 22 E 290/00 -.

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An einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die mit dem Rechtsmittel der Beschwerde angegriffen werden könnte, fehlt es im vorliegenden Fall. Das Schreiben des Vorsitzenden der 17. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 24. Mai 2000 und die dort in Bezug genommene Mitteilung der Berichterstatterin des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 8. Mai 2000 sind keine rechtsmittelfähigen Entscheidungen im Sinne des § 146 Abs. 1 VwGO, sondern lediglich Hinweise auf die derzeitige Belastungssituation der Kammer, die nach Einschätzung des Verwaltungsgerichts eine alsbaldige Terminierung im vorliegenden Verfahren nicht zulässt.

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Ob eine Beschwerde trotz fehlender Entscheidung des Verwaltungsgerichts ausnahmsweise auch dann statthaft sein kann, wenn die Untätigkeit des Gerichts einer den Justizgewährleistungsanspruch des Art. 19. Abs. 4 Satz 1 GG verletzenden Rechtsschutzverweigerung gleichkommt,

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vgl. Ziekow, DÖV 1998, S. 941, S. 948 ff.,

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kann dahingestellt bleiben. Denn diese Voraussetzungen liegen hier ersichtlich nicht vor. Angesichts der von der Kammer dargelegten Belastung mit einer erheblichen Zahl älterer anhängiger Verfahren ist es keinesfalls sachwidrig, dass über die am 22. März 1999 erhobene Klage bisher erstinstanzlich noch nicht entschieden worden ist.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO

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Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 GKG. Sie bestimmt sich - wie im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - nach der Hälfte des Auffangstreitwerts (4.000,- DM).

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar ( § 152 Abs. 1 VwGO).