Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·5 E 347/24·06.10.2025

Streitwertfestsetzung bei Verbindung von Verwaltungsverfahren auf 5.000 €/15.000 € geändert

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kläger erhoben Streitwertbeschwerde gegen die vom Verwaltungsgericht getroffene Festsetzung. Streitgegenstand war die Frage der Streitwertbemessung vor und nach der förmlichen Verbindung dreier Klageverfahren. Das OVG ändert den Beschluss: bis zur Verbindung je 5.000,00 Euro, ab der Verbindung insgesamt 15.000,00 Euro. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Streitwertbeschwerde der Kläger als begründet; Streitwerte bis zur Verbindung je 5.000,00 EUR, ab Verbindung insgesamt 15.000,00 EUR festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Zeit vor einer förmlichen Verbindung sind für jedes der ursprünglich selbständigen Verfahren gesonderte Streitwerte festzusetzen.

2

Mit der förmlichen Verbindung der Verfahren wird aus den bisher selbständigen Verfahren ein einziges Verfahren, dessen Streitwert sich aus der Addition der vorherigen Streitwerte ergibt.

3

Gerichtsgebühren entstehen mit der Klageerhebung und bemessen sich nach dem Wert des Streitgegenstands; der endgültige Streitwert ist nach Abschluss jedes Verfahrens festzusetzen (§ 3 Abs. 1, § 63 Abs. 2 GKG).

4

Ein Beschluss über die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar, soweit die einschlägigen Vorschriften des VwGO und GKG dies vorsehen (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 GKG).

Relevante Normen
§ 32 Abs. 2 RVG§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG§ 93 VwGO§ 3 Abs. 1 GKG§ 63 Abs. 2 Satz 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 17 K 4838/20

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Streitwert wird bis zur Verbindung für die erstinstanzlichen Klageverfahren auf jeweils 5.000,00 Euro, ab der Verbindung auf insgesamt 15.000,00 Euro festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Über die mit Blick auf § 32 Abs. 2 RVG zulässige Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten der Kläger entscheidet der Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Die originäre Zuständigkeit des Berichterstatters als Einzelrichter gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG ist nicht gegeben, weil die angefochtene Entscheidung in Kammerbesetzung getroffen worden ist.

3

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. September 2025 – 5 E 538/25 –, juris, Rn. 1.

4

Die Beschwerde ist begründet. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger wendet sich zu Recht gegen den Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts. In der mündlichen Verhandlung hat das Verwaltungsgericht die bislang anhängigen drei Klageverfahren der Kläger (Az. 17 K 4838/20, 17 K 4839/20 und 17 K 4840/20) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden (vgl. S. 2 des Sitzungsprotokolls). Mit weiterem Beschluss vom 10. August 2022 hat das Gericht den Streitwert des verbundenen Verfahrens auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Kläger führt zur Änderung der Streitwertfestsetzung.

5

Mit jeder Klageerhebung werden vor dem Verwaltungsgericht Gerichtsgebühren ausgelöst, die sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert) errechnen, soweit nichts anderes bestimmt ist (§ 3 Abs. 1 GKG). Dieser ist nach Abschluss jedes Verfahrens endgültig festzusetzen (§ 63 Abs. 2 Satz 1 GKG). Nach einem Verbindungsbeschluss gemäß § 93 VwGO errechnen sich die danach entstehenden Gerichtskosten nach dem Streitwert des verbundenen Verfahrens; bereits zuvor angefallene Gebühren richten sich dagegen nach den Streitwerten der damals noch selbständigen Verfahren. Deshalb müssen gesonderte Streitwerte für die Zeit vor und nach der Verbindung festgesetzt werden. Mit der Verbindung wandeln sich die beiden bisher selbständigen Verfahren in ein einziges um, dessen Streitwert sich durch Addition der beiden zuvor selbständigen Verfahren ergibt.

6

Bay. VGH, Beschluss vom 3. Mai 2023 – 8 C 23.553 –, juris, Rn. 6 m. w. N.

7

Hieraus folgt, dass der Streitwert der einzelnen Klageverfahren bis zur Verbindung der Sachen gemäß § 52 Abs. 2 VwGO jeweils auf 5.000,00 Euro und ab förmlicher Verbindung der Verfahren mit Beschluss vom 10. August 2022 gemäß § 39 Abs. 1 GKG auf insgesamt 15.000,00 Euro festzusetzen war.

8

Der Kostenhinweis ergibt sich aus § 68 Abs. 3 GKG.

9

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).