Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·5 E 322/12·10.04.2012

Beschwerde gegen Nichtentscheidung über PKH-Antrag verworfen

Öffentliches RechtVerwaltungsprozessrechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügt die Nichtentscheidung des Verwaltungsgerichts über seinen Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH). Das OVG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil keine beschwerdefähige Entscheidung des VG vorliegt. Die bloße Beiziehung von Strafakten stellt keine stillschweigende Versagung von PKH dar. Für die Bewilligungsreife sind vollständige Unterlagen und die Anhörung der Gegenseite maßgeblich.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtentscheidung über den PKH-Antrag als unzulässig verworfen; Kosten dem Kläger auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht gemäß § 146 Abs. 1 VwGO setzt eine beschwerdefähige Entscheidung des Verwaltungsgerichts voraus; bloße Untätigkeit begründet diese nicht ohne Weiteres.

2

Die bloße Beiziehung von Strafakten durch das Verwaltungsgericht begründet in der Regel keine stillschweigende Versagung von Prozesskostenhilfe.

3

Für die Bewilligungsreife eines PKH-Antrags ist auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem die vollständigen PKH-Unterlagen vorliegen und die Gegenseite mit angemessener Frist angehört worden ist.

4

Bei Klagen gegen die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erfordert die Entscheidungsreife die Vorlage der strafprozessualen Akten, soweit sie zur Beurteilung der Erfolgsaussichten erforderlich sind; das Anfordern dieser Akten begründet jedoch keinen Anspruch auf sofortige PKH-Bewilligung.

5

Bei möglichen Verzögerungen im PKH-Verfahren kommen die Rechtsbehelfe nach § 173 Satz 2 VwGO i.V.m. §§ 198, 201 GVG in Betracht; eine Verfahrensverzögerung von bis zu etwa sechs Monaten ist regelmäßig nicht unangemessen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 146 Abs. 1 VwGO§ Art. 19 Abs. 4 GG§ 166 VwGO§ 173 Satz 2 VwGO§ 198 Abs. 3 Satz 2 GVG§ 201 GVG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 K 147/12

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtentscheidung über seinen Antrag vom 9. Januar 2012 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren erster Instanz wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

2

Die Beschwerde ist unzulässig.

3

Sie ist unstatthaft, weil keine beschwerdefähige Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Sinne von § 146 Abs. 1 VwGO vorliegt. Nach dieser Vorschrift ist gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht gegeben, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Entscheidungen in diesem Sinne sind nicht nur förmliche Beschlüsse, sondern auch – unabhängig von der gewählten Form – Mitteilungen darüber, dass bestimmte Anträge nicht bearbeitet werden.

4

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Juni 2010 – 5 E 587/10 –, NWVBl. 2010, 109 f., und vom 10. August 2011 – 12 E 693/11 –; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20. März 2003 – 12 S 228/03 –, NVwZ 2003, 1541; BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2001 – 2 BvR 1175/01 –, NJW 2001, 3615.

5

An einer Entscheidung in diesem Sinne fehlt es hier. In der bloßen Beiziehung von Strafakten durch das Verwaltungsgericht liegt keine stillschweigende Versagung von Prozesskostenhilfe.

6

Das Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG zwingt nicht zu einer anderen Sichtweise. Allein daraus, dass sich ein Gericht nicht umgehend nach Eintritt der Entscheidungsreife mit einem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe befasst, ergibt sich für den Rechtsschutzsuchenden entgegen der Befürchtung des Klägers kein Nachteil. Denn für die Beurteilung eines Prozesskostenhilfeantrags ist auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife abzustellen.

7

Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Juni 2006

8

– 2 BvR 626/06 u. a., NVwZ 2006, 1156 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 17. März 2010 – 5 E 1700/09 –, juris, m. w. N., und vom 1. Juni 2010 – 5 E 587/10 –, a. a. O.

9

Die Bewilligungsreife tritt regelmäßig frühestens nach Vorlage der vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen sowie nach einer Anhörung der Gegenseite mit angemessener Frist zur Stellungnahme ein.

10

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. September 2007

11

– 10 C 39.07 u. a. –, Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 42.

12

Bei Klagen, die sich – wie hier – gegen die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung richten, setzt die Entscheidungsreife darüber hinaus voraus, dass dem Verwaltungsgericht die Strafakten derjenigen Verfahren vorliegen, auf die der Beklagte die Anordnung gestützt hat, soweit diese für eine Beurteilung der Erfolgsaussichten erforderlich sind. Eine solche Beiziehung von Strafakten stellt grundsätzlich keine Aufklärungsmaßnahme dar, die zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe zwingen würde. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Akten vor allem zu dem Zweck angefordert werden, dem Gericht diejenigen Informationen zu verschaffen, die der angefochtenen Verfügung zugrunde liegen.

13

Im Falle einer unangemessenen Verzögerung der Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe können schließlich die nach dem Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) in § 173 Satz 2 VwGO i. V. m. §§ 198, 201 GVG vorgesehenen Rechtsbehelfe ergriffen werden. Für die Besorgnis, dass das (Prozesskostenhilfe-)Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird (§ 198 Abs. 3 Satz 2 GVG), ist hier allerdings nichts ersichtlich. Eine der Bedeutung der Sache nicht mehr angemessene Verfahrensverzögerung ist in Prozesskostenhilfeverfahren angesichts der generellen Belastung der Gerichte und im Interesse einer gleichmäßigen Abarbeitung der Verfahren bei einer seit Antragstellung verstrichenen Zeit von bis zu sechs Monaten in aller Regel offensichtlich nicht gegeben.

14

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Juni 2010 – 5 E 587/10 –, a. a. O.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 9. Oktober 2003 – 4 S 1969/03 –, juris.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

16

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.