Beschwerde gegen Kostenfestsetzung und Besetzungsrüge – Zurückweisung durch OVG NRW
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller wandte sich mit einer Beschwerde gegen Ziffer 3 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Minden und erhob eine Besetzungsrüge sowie Einwendungen gegen den Streitwert. Das Oberverwaltungsgericht NRW wies die zulässige Beschwerde als unbegründet zurück. Die Besetzungsrüge sei in dem Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu prüfen; der Streitwert von 4.000 DM entspreche der gebotenen Ermessensfestsetzung gemäß §§ 20 Abs. 3, 13 GKG. Das Beschwerdeverfahren sei gebührenfrei, Kosten würden nicht erstattet.
Ausgang: Beschwerde gegen Ziffer 3 des VG-Beschlusses als unbegründet zurückgewiesen; Verfahren gebührenfrei, Kosten nicht erstattet
Abstrakte Rechtssätze
Eine Besetzungsrüge, die eine Verletzung des gesetzlichen Richters rügt, ist im Verfahren über die Kostenfestsetzung grundsätzlich nicht zu prüfen; die Überprüfung bleibt dem Rechtsmittel gegen die Hauptsacheentscheidung vorbehalten.
Der Streitwert ist nach § 20 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 GKG nach der für den Antragstellern sich ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
Fehlen hierfür genügende Anhaltspunkte, ist der gesetzliche Auffangwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG heranzuziehen; im vorläufigen Rechtsschutz ist in der Regel die Hälfte dieses Wertes anzusetzen.
Die Kostenentscheidung bei Zurückweisung einer Beschwerde folgt § 25 Abs. 4 GKG; bestimmte Beschlüsse nach § 25 Abs. 3 GKG sind unanfechtbar.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 3 L 1146/97
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen Ziffer 3. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Minden vom 8. Oktober 1997 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Die vom Antragsteller erhobene Besetzungsrüge greift im vorliegenden Verfahren bereits deshalb nicht durch, weil der Spruchkörper, der tatsächlich über die Hauptsache entscheidet(das Prozeßgericht) - hier die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden -, für die Festsetzung des Streitwerts zuständig ist. Ob über die Hauptsache unter Verstoß von Vorschriften über den gesetzlichen Richter entschieden worden ist, kann nur auf ein Rechtsmittel gegen die Hauptsacheentscheidung hin überprüft werden.
Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu Recht auf 4.000,-- DM festgesetzt. Gemäß § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der bisherige Sach- und Streitstand hierfür - wie im vorliegenden Fall - keine genügenden Anhaltspunkte, so ist der gesetzliche Auffangwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG bzw. im vorläufigen Rechtsschutzverfahren in der Regel die Hälfte dieses Wertes festzusetzen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 25 Abs. 4 GKG.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 25 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz, § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG).