Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·5 E 103/24·19.03.2026

VereinsG: Durchsuchung/Beschlagnahme bei Hamas-Verdacht ohne vorherige Anhörung rechtmäßig

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerfassungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsgegner wandte sich mit der Beschwerde gegen einen verwaltungsgerichtlichen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss und begehrte dessen Aufhebung bzw. Feststellung der Rechtswidrigkeit. Streitpunkt war u. a., ob ohne vorherige Anhörung entschieden werden durfte und ob die materiellen Voraussetzungen nach § 4 VereinsG vorlagen. Das OVG NRW hielt den Beschluss formell und materiell für rechtmäßig, insbesondere wegen Gefährdung des Ermittlungserfolgs bei Vorab-Anhörung und ausreichender tatsächlicher Anhaltspunkte für einen Anfangsverdacht samt Auffindungserwartung. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; der Antragsgegner trägt die Kosten.

Ausgang: Beschwerde gegen die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung als unbegründet zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Von einer vorherigen Anhörung kann vor Erlass einer Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung abgesehen werden, wenn eine Vorabinformation den Erfolg der Ermittlungsmaßnahme gefährden würde; eine nachträgliche Anhörung genügt dann Art. 103 Abs. 1 GG.

2

Die Einleitung vereinsrechtlicher Ermittlungen nach § 4 VereinsG setzt einen konkreten, auf Tatsachen gestützten Verdacht voraus; Gewissheit über das Vorliegen der Verbotsvoraussetzungen ist nicht erforderlich.

3

Vereinsrechtliche Ermittlungsmaßnahmen nach § 4 VereinsG sind nicht vom vorherigen Erlass einer Verbotsverfügung abhängig und bleiben auch nach Bekanntgabe eines Vereinsverbots zulässig, um weitere Beweismittel für ein mögliches gerichtliches Verfahren zu gewinnen.

4

Für die Anordnung einer Durchsuchung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG ist ex ante zu prüfen, ob aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte eine Auffindungserwartung für beweiserhebliche Gegenstände besteht; ein strafprozessualer hinreichender oder dringender Tatverdacht ist nicht erforderlich.

5

Eine mit der Durchsuchung verbundene richterliche Beschlagnahmeanordnung ist trotz noch unbekannter Fundstücke hinreichend bestimmt, wenn sie die beschlagnahmefähigen Gegenstände so umschreibt und begrenzt, dass kein vernünftiger Zweifel über den Umfang der Maßnahme verbleibt.

Relevante Normen
§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 4 VereinsG§ Art. 9 Abs. 2 GG§ 14 VereinsG§ 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, ­1 I 16/23

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 10. November 2023 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Gründe

1

Die zulässige, auf Aufhebung des Durchsuchungsbeschlusses bzw. Feststellung der Rechtswidrigkeit des Beschlusses (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog) gerichtete Beschwerde ist unbegründet.

2

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10. November 2023, mit dem es u. a. die Durchsuchung zum Zwecke der Beschlagnahme von Beweismitteln und die Beschlagnahme von Beweismitteln angeordnet hat, ist rechtmäßig ergangen.

3

Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Beschlusses bestehen entgegen den Ausführungen des Antragsgegners nicht. Insbesondere konnte das Verwaltungsgericht ohne vorherige Anhörung entscheiden. Nach der Rechtsprechung des Bundeverfassungsgerichts gebietet Art. 103 Abs. 1 GG zwar grundsätzlich die vorherige Anhörung des Antragsgegners. Da das rechtliche Gehör dem Betroffenen Gelegenheit geben soll, auf eine bevorstehende gerichtliche Entscheidung Einfluss zu nehmen, ist in den Regelfällen des gerichtlichen Verfahrens nur eine vorherige Anhörung sinnvoll, um diesem Verfahrensziel Genüge zu tun. Die Sicherung gefährdeter Interessen kann jedoch in besonderen Verfahrenslagen einen sofortigen Zugriff notwendig machen, der die vorherige Anhörung ausschließt. In diesen Fällen ist eine Verweisung der Betroffenen auf nachträgliche Anhörung mit dem Grundgesetz vereinbar. Ist der Erfolg der Ermittlungsmaßnahmen durch eine vorherige Anhörung des Antragsgegners gefährdet, steht das Absehen von dieser vor Erlass der Anordnung nicht im Widerspruch zu den Anforderungen des Art. 103 Abs. 1 GG.

4

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Januar 1959 - 1 BvR 396/55 -, BVerfGE 9, 89, juris, Rn. 54.

5

Die sich hieraus ergebende Prüfungspflicht hat das Verwaltungsgericht erkannt und - zutreffend - angenommen, dass eine vorherige Anhörung den Erfolg der Ermittlungsmaßnahmen gefährdet hätte, weil bei vorheriger Kenntnis des Antragsgegners die Gefahr des Beiseiteschaffens von Beweismitteln bestanden hätte. Gegen diese Annahme bringt der Antragsgegner nichts Durchgreifendes vor. Die Tatsache, dass das Verbot der Hamas zum Zeitpunkt der Durchführung der Durchsuchung bereits bekannt war und angesichts dessen laut Beschwerdebegründung Maßnahmen wie die streitgegenständliche erwartbar gewesen seien, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Eine Anhörung des Antragsgegners hätte die Verbindung zu seiner Person herausgestellt und ihm deshalb jedenfalls als zusätzliche Warnung dienen können, dass die Durchsuchung unmittelbar bevorsteht.

6

Der Beschluss ist auch materiell rechtmäßig ergangen. Entscheidungserheblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen ist der Erlass der Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung durch das Verwaltungsgericht.

7

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 2026 - 5 E 814/23 , juris, Rn. 8 f. m. w. N.

8

Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach § 4 VereinsG verlangt einen konkreten, auf bestimmte Tatsachen gestützten Verdacht, dass die Voraussetzungen für ein Vereinsverbot vorliegen. Es bedarf insoweit keiner Gewissheit. Vielmehr genügt es, dass die Verbotsbehörde über Erkenntnisse verfügt, die es bei verständiger Würdigung als möglich und nicht völlig fernliegend erscheinen lassen, dass ein Verbot aus den Gründen des Art. 9 Abs. 2 GG oder § 14 VereinsG in Betracht kommt.

9

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 2020 - 6 AV 8.19 -, juris, Rn. 27 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 2026 - 5 E 814/23 , juris, Rn. 10 f. m. w. N.

10

Die Ermittlungsmaßnahmen setzen weder den Erlass einer Verbotsverfügung gegen den Verein, gegen den ermittelt wird, voraus, noch steht der Erlass einer Verbotsverfügung weiterführenden Ermittlungen gegen den verbotenen Verein entgegen.

11

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2001 - 6 B 3.01 -, NJW 2001, 1663, juris, Rn. 19; OVG NRW, Beschluss vom 23. August 2002 - 5 E 993/01 -, NVwZ 2003, 113, juris, Rn. 7.

12

Im entscheidungserheblichen Zeitpunkt muss das Verwaltungsgericht mit Blick auf § 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG ex ante und pflichtgemäß beurteilen, ob ausreichende Anhaltspunkte im Sinne eines Anfangsverdachts dafür vorliegen, dass eine Durchsuchung zum Auffinden von Gegenständen führen wird, die als Beweismittel von Bedeutung sein können. Bei Mitgliedern und Hintermännern wie aktiven Sympathisanten eines Vereins ist eine Auffindungserwartung in aller Regel ohne weiteres zu bejahen, weil es der Lebenserfahrung entspricht, dass diese auch persönlich im Besitz von Gegenständen sind, die Aufschluss über Zielrichtung und Tätigkeit des Vereins geben.

13

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 2026 - 5 E 814/23 , juris, Rn. 12 f. m. w. N.

14

Hintermann im Sinne der Vorschrift ist, wer, ohne Mitglied des Vereins zu sein, geistig, organisatorisch oder wirtschaftlich Wesentliches für den Verein leistet, dabei jedoch im Hintergrund bleibt, sich in der offiziellen Vereinsarbeit also nicht exponiert.

15

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 2026 - 5 E 814/23 , juris, Rn. 14 f. m. w. N.

16

Es bedarf - entsprechend der Anforderungen im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren - tatsächlicher Anhaltspunkte, die den Verdacht rechtfertigen, dass der jeweilige Antragsgegner Mitglied oder Hintermann des Vereins ist, gegen den sich die Ermittlungen richten, und bei ihm beweiserhebliche Gegenstände gefunden werden können. Ausreichend ist, dass sich aus den Anhaltspunkten die Möglichkeit der Zugehörigkeit zu der von der Verbotsfeststellung betroffenen Vereinigung ergibt, was wiederum dem Vorliegen eines strafprozessualen Anfangsverdachts entspricht. Eines hinreichenden oder gar dringenden (Tat-)Verdachts im Sinne der strafprozessualen Regelungen (vgl. § 112 Abs. 1, § 170 Abs. 1 StPO) bedarf es nicht.

17

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 2026 - 5 E 814/23 , juris, Rn. 16 f. m. w. N.

18

Gemessen an diesem Maßstab ist der Durchsuchungsbeschluss rechtmäßig ergangen. Dass der Verdacht des Vorliegens eines Verbotstatbestands begründet ist, ergibt sich aus der Verbotsverfügung vom 2. November 2023. Die darin enthaltenen Feststellungen und Erkenntnisse zum Vorliegen der Verbotsgründe des Zuwiderlaufens gegen Strafgesetze, des „Sichrichtens“ gegen den Gedanken der Völkerverständigung sowie der Beeinträchtigung bzw. Gefährdung sonstiger erheblicher Interessen der Bundesrepublik Deutschland (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 Var. 1, 3, § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 Var. 4 VereinsG) lassen es bei verständiger Würdigung zumindest als möglich und nicht völlig fernliegend erscheinen, dass ein Verbot aus den Gründen des Art. 9 Abs. 2 GG bzw. § 14 VereinsG in Betracht kommt. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, verübte die Hamas nach den plausiblen und nachvollziehbaren Erkenntnissen des Antragstellers und der Verbotsbehörde seit ihrer Gründung im Jahr 1987 eine Vielzahl von terroristischen Anschlägen. Ihr Zweck liegt nach diesen Erkenntnissen ausschließlich in der „Befreiung Palästinas“ und dem (gewaltsamen) Kampf gegen den Staat Israel, dessen Existenzrecht nicht anerkannt wird. Dabei richten sich die Aufrufe der Hamas zum gewaltsamen Kampf auch an ihre Anhängerschaft in Deutschland, was im Bundesgebiet zu anti-israelischen und antisemitischen Straftaten führt. Den Feststellungen des Verwaltungsgerichts tritt der Antragsgegner auch nicht entgegen.

19

Das Verwaltungsgericht hat - unter nicht zu beanstandender teilweiser Bezugnahme auf die Ausführungen in der Verbotsverfügung - entgegen dem Vorbringen des Antragsgegners auch hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen für den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses eine „eigenverantwortliche Prüfung“ beruhend auf dem oben dargestellten geltenden Maßstab vorgenommen. Die Tatsache, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses bereits die Verbotsverfügung bekanntgegeben war, steht der Rechtmäßigkeit des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses - anders als der Antragsgegner meint - nicht entgegen. Ermittlungen sind nach dem Vereinsverbot zulässig, um weitere Beweismittel in einem etwaigen nachfolgenden Anfechtungsprozess vorlegen zu können. Bestimmte Hinweise muss die Ermittlungsbehörde insoweit nicht benennen. Dass die Erlangung weiterer Beweismittel ausgeschlossen wäre, ist weder substantiiert vorgetragen noch erkennbar.

20

Ausreichende Anhaltspunkte für die Auffindungserwartung waren hier deshalb gegeben, weil zum Zeitpunkt des Beschlusses des Verwaltungsgerichts ein Anfangsverdacht dafür vorlag, dass der Antragsgegner insbesondere aufgrund seiner Stellung und Tätigkeit in der J. e. V. (J.), hinsichtlich derer das Bundesministerium des Innern aufgrund starker personeller und inhaltlicher Überschneidungen prüft, ob es sich um eine Teilorganisation der Hamas handelt, sowie im Verein „R. e. V.“, der ebenfalls personelle Verflechtungen zur Hamas aufweist, jedenfalls Hintermann der Hamas war. Diese Tätigkeit räumt der Antragsgegner teilweise selbst ein (vgl. S. 7 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Münster vom 29. März 2023 - 8 L 534/22 -). Eine Gewissheit ist hinsichtlich der Hintermanneigenschaft entgegen dem Vorbringen des Antragsgegners nicht erforderlich. Auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts hierzu (S. 7 f. des Beschlussabdrucks) wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen.

21

Der Antragsgegner ist diesen Ausführungen nicht durchgreifend entgegentreten; er trägt auch keine Aspekte vor, die die Annahme des Bestehens einer Auffindungserwartung im maßgeblichen Zeitpunkt erschütterten. Das Alter eines Teils der Belege ist angesichts des Vorliegens auch aktuellerer Erkenntnisse (z. B. Gehaltsabrechnungen, Teilnahme an Veranstaltungen der J.) bereits nicht geeignet, Zweifel am Anfangsverdacht des Vorliegens der Hintermanneigenschaft zu wecken. Vergleichbares gilt hinsichtlich der Einstellung des gegen den Antragsgegner gerichteten Strafverfahrens durch die Generalstaatsanwaltschaft. Im Übrigen geht diese lediglich davon aus, dass es an einem „hinreichenden Tatverdacht“ für eine bestimmbare Tathandlung der Terrorismusfinanzierung fehle, der im Rahmen der vereinsrechtlichen Ermittlungsmaßnahmen gerade nicht erforderlich ist.

22

Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage im aufenthaltsrechtlichen Ausweisungsverfahren ist ebenfalls nicht geeignet, die Verdachtsmomente für das Bestehen einer Hintermanneigenschaft entfallen zu lassen. Auch insoweit unterscheiden sich die zugrundeliegenden Maßstäbe mit Blick auf den erforderlichen Überzeugungsgrad erheblich. Das Verwaltungsgericht Münster (Beschluss vom 29. März 2023 - 8 L 534/22 -) - nachfolgend der 18. Senat des beschließenden Gerichts (Beschluss vom 27. Oktober 2023 - 18 B 382/23 -) - hat lediglich für offen gehalten, ob der Antragsgegner terroristische Vereinigungen unterstützt und daraus folgend ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinn von §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG besteht, wofür die dortige Antragsgegnerin darlegungspflichtig und im Hauptsacheverfahren beweisbelastet war. Dies steht der Annahme eines Anfangsverdachts bzw. tatsächlicher Anhaltspunkte für die Hintermanneigenschaft des Antragsgegners im Rahmen der vereinsrechtlichen Ermittlungsmaßnahme, die der Aufklärung maßgeblicher Umstände dient, gerade nicht entgegen. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob der Tatbestand des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG inhaltlich weitergeht als die Grundsätze zur vereinsrechtlichen Hintermanneigenschaft. Anlass zur Beiziehung der Akten besteht vor diesem Hintergrund nicht.

23

Auf die Ausführungen des Antragsgegners zu einer Verbindung des Vereins „R. e. V.“ zur Palestinian Association AWN (AWN) kommt es vor diesem Hintergrund nicht an. Das Gleiche gilt für sein Vorbringen zur Zulässigkeit einer Durchsuchung bei Dritten (vgl. § 4 Abs. 4 Satz 3 VereinsG). Vor dem Hintergrund des Vorgenannten ist auch nicht erkennbar, dass keine Auffindungserwartung hinsichtlich der Durchsuchung zur Sicherstellung beschlagnahmten Vereinsvermögens bestünde (Nr. 3 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts).

24

Es ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar, dass die Anordnung der Durchsuchung unverhältnismäßig wäre. Es erschließt sich unmittelbar und bedarf keiner weiteren Ausführung, dass die vom Verwaltungsgericht benannten, beispielsweise aufzufindenden Unterlagen auch nach Erlass des Vereinsverbots geeignet sind, dieses im Rahmen eines Anfechtungsprozesses zu stützen. Die Einbeziehung der privaten Wohnräume des Antragsgegners führt ersichtlich nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme; ohne eine solche blieben die Ermittlungsmaßnahmen weitgehend wirkungslos. Im Hinblick auf die Durchsuchungsanordnung des Briefkastens und eines etwaigen Postfachs hat das Verwaltungsgericht ausdrücklich zum Schutz des Briefgeheimnisses des Antragsgegners auf die entsprechend anzuwendenden Schutzvorschriften der §§ 99, 100 StPO hingewiesen (S. 9 des Beschlusses). Die vom Antragsgegner in diesem Zusammenhang angegebene Fundstelle bezieht sich im Übrigen nicht auf die Durchsuchung, sondern betrifft die Postbeschlagnahme.

25

Die Beschlagnahmeanordnung ist ebenfalls materiell rechtmäßig ergangen. Sie war entgegen den Ausführungen des Antragsgegners in ihrer Reichweite ausreichend bestimmt. Rechtsgrundlage ist § 4 Abs. 2 i. V. m. Abs. 4 Satz 1 VereinsG. Danach gelten für die Beschlagnahme von Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, die §§ 94 bis 97, 98 Abs. 4 sowie die §§ 99 bis 101 StPO entsprechend.

26

Es ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die Durchsuchungsanord­nung zum Auffinden von Beweismitteln bereits mit einer Beschlagnahmeanordnung nach diesen Vorschriften verbunden hat, obwohl zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststand, welche gegebenenfalls beweiserheblichen Gegenstände in den Räumlich­keiten des Antragsgegners aufgefunden werden. Eine solche frühzeitige Beschlagnahmeanordnung steht in einem Spannungsverhältnis zu ihrer hinreichenden Bestimmtheit. Der Richtervorbehalt setzt voraus, dass die Entscheidung, welche Gegenstände unter die richterliche Beschlagnahmeanordnung fallen, nicht im Ergebnis der Verbotsbehörde obliegt. Die gerichtliche Beschlagnahmeanordnung darf daher keinen vernünftigen Zweifel über den Umfang der Zwangsmaßnahme aufkommen lassen.

27

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. März 2019 - 5 E 276/18 -, juris, Rn. 41 und vom 30. Januar 2009 - 5 E 1425/08 -, juris, Rn. 8 ff.; Nds. OVG, Beschluss vom 4. November 2010 - 11 OB 425/10 -, NdsVBl 2011, 54, juris, Rn. 34; OVG Bremen, Beschluss vom 31. Januar 2018 - 1 B 60/16 -, NordÖR 2018, 286, juris, Rn. 12.

28

Das zugrunde gelegt ist die Beschlagnahmeanordnung hinreichend bestimmt. Das Verwaltungsgericht hat die Beschlagnahme auf die im Beschlusstenor im Einzelnen beispielhaft aufgezählten Gegenstände und Dokumente beschränkt. Die der Beschlagnahme unterliegenden Gegenstände sind so deutlich bezeichnet, dass kein vernünftiger Zweifel über deren Umfang aufkommen konnte. Eine gleichwohl verbleibende Restungenauigkeit einzelner Umschreibungen ist unvermeidlich, da eine völlig exakte Beschreibung erst nach Ingewahrsamnahme der Gegenstände möglich wäre. Sie nimmt der Beschlagnahmeanordnung nicht ihre hinreichende Bestimmtheit.

29

Das Vorbringen des Antragsgegners zur Unverhältnismäßigkeit einer Postbeschlagnahme ist bereits nicht nachvollziehbar, weil eine solche in der die Beschlagnahme betreffenden Nr. 2 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts nicht angeordnet ist.

30

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

31

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da im Beschwerdeverfahren nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) lediglich eine Festgebühr von 66,00 Euro anfällt.

32

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).