Einstellung nach Erledigung; Kostenaufteilung und Streitwertfestsetzung
KI-Zusammenfassung
Die Parteien erklärten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt. Das OVG stellte das Verfahren gemäß § 87a Abs.1 Nr.3, Abs.3 VwGO (i.V.m. § 92 Abs.3 VwGO) ein. Nach billigem Ermessen nach § 161 Abs.2 VwGO wurden die Kläger zu je 1/5 der Kosten verurteilt, da die Klage voraussichtlich erfolglos geblieben wäre. Der Streitwert wurde nach GKG festgesetzt.
Ausgang: Verfahren nach übereinstimmender Erledigung in der Hauptsache gemäß § 87a VwGO eingestellt; Kläger tragen Kosten zu je 1/5
Abstrakte Rechtssätze
Erklären die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache einvernehmlich für erledigt, ist das Verfahren gemäß § 87a Abs.1 Nr.3 und Abs.3 VwGO einzustellen.
Über die Kosten des Verfahrens ist nach § 161 Abs.2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden; das Gericht kann die Kosten den Parteien auferlegen, wenn ihre Klage voraussichtlich erfolglos gewesen wäre.
Die anteilige Kostentragung bei mehreren Klägern richtet sich nach § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs.1 ZPO.
Der Streitwert für die Kostenfestsetzung bemisst sich nach den Vorschriften des GKG (§ 73 Abs.1 i.V.m. § 13 Abs.1 Satz 1 GKG) und ist auch unter Berücksichtigung von Währungsumstellungen festzusetzen.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens zu je 1/5.
Der Streitwert wird auf 51.129,19 Euro festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 VwGO und entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Hier entspricht es billigem Ermessen, den Klägern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da ihre Klage aus den im Erörterungstermin am 27. Juni 2002 angesprochenen Gesichtspunkten voraussichtlich erfolglos geblieben wäre. Die anteilige Kostentragung folgt aus § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 73 Abs. 1 GKG i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung; die Festsetzung auf einen Euro-Betrag trägt dem Wegfall der D-Mark als gesetzlichen Zahlungsmittels Rechnung. Wegen der Begründung im Übrigen wird auf die Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 14. Mai 2001 - 5 B 274/01.AK - Bezug genommen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 92 Abs. 3 Satz 2, 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).