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Oberverwaltungsgericht NRW·5 B 933/25·08.09.2025

Beschwerde gegen Gefährlichkeitsfeststellung nach LHundG wegen angeblichem Rudelangriff zurückgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtGefahrenabwehrrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der Klage gegen eine Gefährlichkeitsfeststellung für ihren Hund „V.“. Streitpunkt ist, ob die Feststellung bei mehreren beteiligten Hunden materiell und formell rechtmäßig ist. Das OVG bestätigt die Vorinstanz: Zeugenaussage, tierärztliche Befunde und Fotos stützen die Annahme mehrerer Bissverletzungen; eine genaue Zuordnung einzelner Bisse ist nicht erforderlich. Die Begutachtung durch die Amtsveterinärin ist nicht konstitutiv für die Rechtmäßigkeit.

Ausgang: Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts wegen Gefährlichkeitsfeststellung des Hundes zurückgewiesen; Feststellung materiell und formell rechtmäßig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Gefährlichkeitsfeststellung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 LHundG kann mehrere an einem Rudelangriff beteiligte Hunde erfassen, wenn die einzelnen Bissbeiträge nachträglich nicht mehr sicher zugeordnet werden können.

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Die Behörde ist nicht verpflichtet, für jeden beteiligten Hund die konkreten Verursachungsbeiträge aufzuschlüsseln, wenn Zeugenaussagen, tierärztliche Befunde und Fotodokumentation das Vorliegen mehrerer Bissverletzungen nahelegen.

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Detaillierte Augenzeugenberichte in Verbindung mit tierärztlichen Befunden und Fotos können ausreichend sein, um das Vorliegen eines Rudelangriffs und damit die materielle Rechtmäßigkeit einer Gefährlichkeitsfeststellung zu begründen.

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Die Begutachtung durch eine Amtsveterinärin ist nicht konstitutiv für die Rechtmäßigkeit einer Gefährlichkeitsfeststellung; inhaltliche Angriffe gegen die Begutachtung betreffen die materielle Beurteilung und sind gesondert zu prüfen.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 80 Abs. 5 VwGO§ 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 LHundG NRW§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 L 1158/25

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 18. Juli 2025 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Antragstellerin vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen nicht die Abänderung der angegriffenen Entscheidung.

2

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO im Wesentlichen mit folgender Begründung abgelehnt: Der Antrag auf Wiederherstellung der Klage gegen die den Hund „V.“ betreffende Gefährlichkeitsfeststellung vom 2. Mai 2025 sei zulässig, aber unbegründet. Die Gefährlichkeitsfeststellung sei formell rechtmäßig erfolgt. Insbesondere habe eine Begutachtung durch die Amtsveterinärin, der allerdings keine konstitutive Bedeutung zukomme, stattgefunden. Die auf den Inhalt der Stellungnahme der Amtsveterinärin abzielenden Einwände der Antragstellerin gingen an den entscheidenden Maßgaben vorbei. Die Feststellung der Gefährlichkeit sei auch materiell rechtmäßig. „V.“ sei als gefährlich einzustufen, weil er einen anderen Hund durch Biss verletzt habe, ohne selbst angegriffen worden zu sein. Es spreche nach derzeitigem Sachstand alles dafür, dass „V.“ am 15. Juli 2024 zusammen mit den weiteren Hunden „L.“ und „T.“ der Antragstellerin auf dem Nachbargrundstück den Malteser-Rüden „Z.“ gebissen und so schwer verletzt habe, dass dieser noch am selben Tag habe eingeschläfert werden müssen. Dies ergebe sich aus der detaillierten Aussage der Zeugin N., die einen Angriff aller drei Hunde geschildert habe. Außerdem sprächen Anzahl und Schwere der tierärztlich dokumentierten Verletzungen für eine Vielzahl von Bissen, die typischerweise Folge eines „Rudelangriffs“ seien. Die Antragstellerin stelle den Verursachungsbeitrag von „V.“ nicht durchgreifend in Frage. Die Schilderung des Ehemanns der Antragstellerin sei nicht geeignet, einen anderen relevanten Geschehensablauf als den von der Zeugin N. geschilderten glaubhaft zu machen, zumal diese aktiv in das Geschehen eingegriffen habe. Nach seiner eigenen Aussage habe er den Angriff nicht beobachtet. Die Antragsgegnerin sei nicht verpflichtet, einzelne Verursachungsbeiträge der Hunde zu ermitteln und den einzelnen Bissbeiträgen die entsprechenden Verletzungen bei „Z.“ zuzuordnen. Sinn und Zweck des Landeshundegesetzes als Gefahrenabwehrrecht entspreche es, § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 LHundG NRW auf Fälle anzuwenden, in denen mehrere Hunde einen anderen Hund angegriffen und gebissen hätten, ohne selbst angegriffen worden zu sein, und bei denen ein Biss bzw. eine dezidierte Bissverletzung einem einzelnen der angreifenden Hunde nicht (mehr) sicher zugeordnet werden könne.

3

Diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzt die Antragstellerin nichts Durchgreifendes entgegen. Mit Blick auf die die Stellungnahme der Amtsveterinärin betreffenden Einwände setzt die Antragstellerin sich bereits nicht in einer den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise mit den auf die Rechtsprechung des Senats gestützten Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Fehlen einer konstitutiven Bedeutung der Begutachtung auseinander. Die Frage, ob die Behörde vom richtigen Sachverhalt ausgeht, ist vom reinen Verfahrenserfordernis der Begutachtung zu unterscheiden und betrifft die materielle Seite. Die inhaltlichen Einwände gegen die Begutachtung betreffen im Übrigen nicht den Beißvorfall, auf den sich die Gefährlichkeitsfeststellung der Sache nach gründet.

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Die Gefährlichkeitsfeststellung erweist sich entgegen der Auffassung der Antragstellerin ferner voraussichtlich als materiell rechtmäßig. Auch nach Ansicht des Senats spricht Alles dafür, dass „V.“ ein gefährlicher Hund ist, weil er einen anderen Hund durch Biss verletzt hat, ohne selbst angegriffen worden zu sein. Dies ergibt sich – wovon auch das Verwaltungsgericht ausgeht – aus den Schilderungen der Zeugin N., die als einzige den Beißvorfall beobachtet hat. Sie gab an, dass „alle 3 Hunde in Sekunden“ ihren Malteser „zerfleischten“. Diese Schilderung wird – so auch das Verwaltungsgericht – im Wesentlichen gestützt durch die im Verwaltungsvorgang enthaltenen Fotos sowie die Berichte der behandelnden Tierärzte. Aus diesen ergibt sich entgegen dem Vortrag der Antragstellerin nicht, dass der Malteser nur einen einzelnen Biss erlitten hätte. Schon den Fotos lässt sich entnehmen, dass neben der an zwei Zahnabdrücken deutlich erkennbaren Bisswunde eine weitere klaffende Wunde existierte, die auch der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin mit dem Schütteln des Tieres in Verbindung bringt. Wie diese ohne einen Biss entstanden sein soll, erschließt sich dem Senat nicht. Darüber hinaus spricht der Bericht der Tierarztpraxis an den G. vom 16. Juli 2024 von mindestens zwei detailliert beschriebenen Bisswunden. Angesichts dessen kommt der Verwendung der Einzahl („Bissverletzung“) in dem Bericht der tierärztlichen Klinik vom 24. Juli 2024 entgegen der Einschätzung der Antragstellerin keine maßgebliche Bedeutung zu.

5

Aus den von der Antragstellerin in Bezug genommenen Ausführungen ihres Ehemannes ergibt sich nichts Anderes. Der diesbezügliche Vortrag ist bereits nicht ergiebig. Es ist – insbesondere vor dem Hintergrund der an das Verwaltungsgericht gerichteten Schilderung des Prozessbevollmächtigten vom 24. März 2025, dass der Ehemann der Antragstellerin die „Beißerei“ selbst nicht gesehen habe – nicht erkennbar, zu welchem Zeitpunkt im Verhältnis zum Angriff er gesehen haben will, dass sich „V.“ und „T.“ im hinteren Gartenteil des Nachbargrundstücks aufgehalten haben sollen. In seiner Stellungnahme vom 17. Juli 2024 spricht er davon, dass er „innerhalb von circa 20 Sekunden ebenfalls an dem Ort“ gewesen sei und er dort „T.“ und „V.“ gesehen habe. Es ist nicht ersichtlich, wie er ausschließen können soll, dass die Hunde gebissen haben, bevor er in den Garten gekommen ist. Da er vorher nicht vor Ort war und den Beißvorfall selbst nicht gesehen hat, kann er auch keine Aussage darüber treffen, wann der Angriff begonnen hat. Im Übrigen erscheinen 20 Sekunden eine ausreichende Zeitspanne für einen Hund, um einen anderen Hund zu beißen und einen kleinen Garten zu durchqueren.

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Vor diesem Hintergrund bedarf keiner Entscheidung, ob auch bei Vorliegen nur einer einzigen Bissverletzung die Verwirklichung von § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 LHundG NRW hinsichtlich sämtlicher an einem dynamischen „Rudelangriff“ beteiligten Hunde angenommen werden kann, auch wenn im Nachhinein nicht festgestellt werden kann, von welchem der beteiligten Hunde die Verletzung tatsächlich zugefügt wurde.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

8

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.

9

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.