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Oberverwaltungsgericht NRW·5 B 92/26·02.03.2026

Antrag auf PKH im isolierten Verfahren wegen fehlender Erfolgsaussichten abgelehnt

Öffentliches RechtVerwaltungsprozessrechtVollstreckungsrecht (Verwaltungszwang)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe in einem isolierten Verfahren für eine beabsichtigte Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutz gegen die Ablehnung der Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Gebührenbescheid. Das OVG lehnte den Antrag ab, da keine hinreichenden Erfolgsaussichten dargelegt wurden. Der Antragsteller setzte sich nicht substantiiert mit der tragenden Feststellung der Bestandskraft und Vollziehbarkeit des Bescheids auseinander. Die Rechtmäßigkeit polizeilicher Maßnahmen ist für die Zwangsvollstreckung nicht Voraussetzung (§6 Abs.1 VwVG NRW).

Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe in isoliertem Verfahren mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

In einem isolierten Prozesskostenhilfeverfahren für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sind die Erfolgsaussichten zumindest kursorisch darzulegen und die angestrebten Beschwerdegründe zu benennen.

2

Der Antragsteller hat sich zumindest in groben Zügen mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses auseinanderzusetzen; bloße pauschale Behauptungen genügen nicht.

3

Bei nicht anwaltlich vertretenen Antragstellern in Verfahren mit Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO sind die Darlegungspflichten wegen Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 GG nicht überspannt anzulegen.

4

Fehlen substantielle Einwendungen gegen die tragenden Feststellungen der Vorinstanz (z. B. Bestandskraft und Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts), fehlt es an hinreichenden Erfolgsaussichten für die Gewährung von Prozesskostenhilfe; die Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden polizeilichen Maßnahmen ist für die Zwangsvollstreckung aus einem Gebührenbescheid grundsätzlich nicht erforderlich (vgl. § 6 Abs. 1 VwVG NRW).

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 67 Abs. 4 VwGO§ Art. 3 Abs. 1 GG§ Art. 19 Abs. 4 GG§ Art. 20 Abs. 3 GG§ 123 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 20 L 3410/25

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

2

In einem isolierten Prozesskostenhilfeverfahren für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat der Antragsteller zwecks Prüfung der Erfolgsaussichten zumindest kursorisch darzulegen, auf welche Gründe die Beschwerde gestützt werden soll. Der Antragsteller hat sich dazu wenigstens in groben Zügen mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen. Dabei dürfen die Anforderungen bei anwaltlich nicht vertretenen Antragstellern in Verfahren mit Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 GG nicht überspannt werden.

3

OVG NRW, Beschlüsse vom 17. November 2025 - 5 B 1136/25 -, juris, Rn. 2, vom 8. Oktober 2021 - 12 B 1358/21 -, juris, Rn. 3, und vom 30. Dezember 2016 - 15 B 1526/16 -, juris, Rn. 3; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 2. Februar 2023 - 1 B 1014/22 -, juris, Rn. 5 f. m. w. N.

4

Diesen Anforderungen genügt der Antragsteller nicht. Seinem Vorbringen zur Begründung seines Antrags lassen sich keinerlei Gründe entnehmen, die eine Abänderung des erstinstanzlichen Eilbeschlusses, mit dem das Verwaltungsgericht den auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Gebührenbescheid der Bundespolizeidirektion T. vom 23. Oktober 2025 gerichteten Antrag nach § 123 VwGO abgelehnt hat, rechtfertigen. Dem tragenden Argument des Verwaltungsgerichts, der Bescheid sei bestandskräftig und es liege ein wirksamer und vollziehbarer Leistungsbescheid vor, tritt der Antragsteller nicht entgegen. Die von ihm in Zweifel gezogene Rechtmäßigkeit der polizeilichen Maßnahmen am 2. Juni 2025 war nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Sie ist auch nicht Voraussetzung der Zwangsvollstreckung aus dem Gebührenbescheid, vgl. § 6 Abs. 1 VwVG NRW.

5

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).