Beschwerde gegen Haltungsuntersagung nach LHundG NRW zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung bzw. die Anordnung aufschiebender Wirkung gegen eine Ordnungsverfügung, die ihm die Haltung seines Hundes untersagt. Zentral ist, ob die Haltungsuntersagung wegen Unzuverlässigkeit nach § 12 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW und die Verwertung rechtmäßig sind. Das OVG bestätigt die Ablehnung der Wiederherstellung, weil der Antragsteller die maßgeblichen Tatsachen und die Verhältnismäßigkeit nicht substantiiert in Zweifel zog. Auch milderer Maßnahmen wurden als nicht gleich effektiv angesehen.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Wiederherstellung/aufschiebenden Wirkung der Haltungsuntersagung zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Haltungsuntersagung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW ist gerechtfertigt, wenn frühere Vorfälle eine Gefahrenprognose begründen, dass der Halter keine Gewähr bietet, den Hund gefahrlos zu führen.
Bei der Prüfung der Unzuverlässigkeit eines Hundehalters sind frühere, konkret geschilderte Vorfälle maßgeblich; die Unzuverlässigkeit kann sich auch aus Verstößen gegen § 2 Abs. 1 LHundG NRW ergeben.
Im gerichtlichen Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist das Gericht auf die vom Antragsteller im Zulassungsverfahren vorgebrachten Einwendungen nach § 146 Abs. 4 VwGO beschränkt; pauschale oder nur streitige Behauptungen genügen nicht, um die Tatsachengrundlage der Behörde substantiiert zu erschüttern.
Die Verhältnismäßigkeitsprüfung verlangt, dass der Betroffene konkret darlegt, weshalb weniger einschneidende Maßnahmen (etwa Maulkorbpflicht, behördliche Kontrollen, Hundeschule) gleich effektiv und geeignet wären; allgemeine Hinweise genügen nicht.
Eine Anordnung der Verwertung nach polizeirechtlichen Befugnissen erfordert eine spezifische Auseinandersetzung mit deren Rechtmäßigkeit; pauschale Verhältnismäßigkeitsvorbringen erfüllen die Darlegungspflicht nicht.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 21 L 1631/25
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Antragsteller vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen nicht die Abänderung der angegriffenen Entscheidung.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO im Wesentlichen mit folgender Begründung abgelehnt: Der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die den Hund „C.“ betreffende Ordnungsverfügung vom 12. Juni 2025 sei zulässig, aber unbegründet. Die Haltungsuntersagung könne voraussichtlich auf § 12 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW gestützt werden, weil der Antragsteller unzuverlässig sei. Hiervon sei auszugehen, weil bei dem Antragsteller aufgrund der Vorfälle vom 4. April 2024 und vom 28. April 2025 anzunehmen sei, dass er keine Gewähr dafür biete, seinen Hund in einer Weise zu halten, dass von dem Hund keine Gefahren ausgehen werden. In den Vorfällen seien Verstöße gegen § 2 Abs. 1 LHundG NRW zu sehen. An beiden Tagen habe der Hund nach Menschen geschnappt bzw. diese mit aufgestelltem Fell angesprungen, wodurch Menschen konkret gefährdet worden seien. Zu einem weiteren Anspringen sei es im Rahmen der Sicherstellung am 29. April 2025 gekommen. Schließlich habe der Antragsteller die Haltung seines Hundes entgegen § 11 Abs. 1 LHundG NRW nicht zeitnah angezeigt. Auf die Frage, ob das Tier durch das Verhalten der einschreitenden Polizeibeamten erschreckt worden sei, komme es nicht an. Der Antragsteller sei körperlich außer Stande, dem Verhalten des Hundes Einhalt zu gebieten. Ermessensfehler seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Mildere Mittel wie die Verhängung eines Maulkorbzwangs, eine engmaschige Kontrolle durch die Behörde oder der Besuch einer Hundeschule seien nicht gleich effektiv. Die Haltungsuntersagung sei vor dem Hintergrund der in Rede stehenden konkreten Gefahren auch verhältnismäßig im engeren Sinn. Die Haltung des Hundes durch den Antragsteller laufe dem Tierwohl zuwider, weil er außer Stande sei, den Hund artgerecht zu führen. Die Anordnung der Verwertung sei intendiert, weil dem Antragsteller die Haltung seines Hundes untersagt worden sei und der Hund deshalb nicht nach einem Jahr an den Eigentümer herausgegeben werden könne.
Diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzt der Antragsteller nichts Durchgreifendes entgegen.
Auf den Vortrag des Antragstellers zur abstrakten Gefährlichkeit des Hundes kommt es bereits nicht an, weil die Haltungsuntersagung auf § 12 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW gestützt ist, die die Voraussetzungen für die Untersagung der Haltung eines (nur) großen Hundes i. S. d. § 11 Abs. 1 LHundG NRW betrifft.
Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Haltungsuntersagung könne voraussichtlich auf § 12 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW gestützt werden, weil der Antragsteller unzuverlässig sei, stellt er mit seinem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist von der Unzuverlässigkeit eines Hundehalters sowohl nach § 7 LHundG NRW als auch nach § 11 Abs. 2 LHundG NRW jedenfalls dann auszugehen, wenn bei ihm aufgrund von Vorfällen mit den von ihm gehaltenen Hunden in der Vergangenheit anzunehmen ist, dass er keine Gewähr dafür bietet, dass er seinen Hund ordnungsgemäß, d. h. in einer Weise halten wird, dass von dem Hund keine Gefahren ausgehen werden.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Mai 2025 – 5 A 1745/23 –, juris, Rn. 29.
Die von dem Verwaltungsgericht für die Gefahrenprognose herangezogenen maßgeblichen tatsächlichen Umstände hat der Antragsteller mit seinem Zulassungsvorbringen nicht substantiiert in Zweifel gezogen.
Zunächst geht die Rüge fehl, das Verwaltungsgericht gehe von einem unzutreffenden Sachverhalt aus und es sei nicht erkennbar, worum es sich bei dem in Bezug genommenen Vorfall vom 4. April 2024 handele. Die Beklagte hat mit E-Mail vom 4. April 2024 (Bl. 228 des Verwaltungsvorgangs) eine Mitteilung eines Kriminalkommissars erhalten, aus der sich ergibt, dass sich der Antragsteller dem in Zivil gekleideten Polizisten gegenüber „verbal aggressiv“ verhalten und die Personalienfeststellung verweigert habe. Der Hund des Antragstellers habe versucht, ihn in den Arm zu beißen. Auf die Schilderungen des Kriminalkommissars hat auch die Beklagte in der angegriffenen Ordnungsverfügung vom 12. Juni 2025 auf den Seiten 6 und 7 abgestellt und unter anderem ausgeführt, dass der Hund des Antragstellers bereits vor dem Vorfall vom 25. April 2025 aufgrund seines aggressiven Verhaltens auffällig geworden sei und der Antragsteller diesen nicht habe kontrollieren können.
Damit ist auch dem Vorbringen des Antragstellers, die Ordnungsverfügung fuße auf lediglich einem Vorfall, die Grundlage entzogen.
Die Ausführungen des Antragstellers zum Vorfall am 25. April 2025 – dieser ist vom Verwaltungsgericht mit dem 28. April 2025 wohl versehentlich falsch datiert – sind ebenfalls nicht geeignet, die Annahme der Unzuverlässigkeit seiner Person in Zweifel zu ziehen. Ob der Hund tatsächlich gebissen hat, ist für die Gefahrenprognose nicht entscheidend. Der bloße Hinweis darauf, dass die Umstände und tatsächlichen Abläufe streitig seien, genügt wiederum nicht, um die der Gefahrenprognose zugrunde liegende Tatsachengrundlage substantiiert zu erschüttern. Vor dem Hintergrund der eindeutigen Angaben der beteiligten Polizeibeamten, die mit den weiteren Erkenntnissen ohne Weiteres im Einklang stehen, führt auch die Bezugnahme auf den Schriftsatz des (damaligen) Prozessbevollmächtigten vom 25. Mai 2025 mit seiner Schilderung des Vorfalls vom 25. April 2025 aus Sicht des Antragstellers – ungeachtet der Frage, ob diese Bezugnahme den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entspricht – zu keinem anderen Ergebnis.
Vor diesem Hintergrund kommt es auf das Vorliegen eines Sachkundenachweises sowie der Befähigung zum Halten und Führen von Hunden nicht an.
Der Antragsteller legt weiter nicht ansatzweise dar, dass die Ordnungsverfügung nicht erforderlich wäre. Mit den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzt er sich entgegen § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO schon nicht auseinander. Die Haltungsuntersagung ist auch nicht unverhältnismäßig im engeren Sinn. Angesichts der in Rede stehen Gefahren für hochrangige Rechtsgüter wie Leib und Leben von Menschen müssen die allgemeinen Halterinteressen wie die Bindung des Antragstellers an das Tier ersichtlich zurückstehen.
Schließlich zeigt der Antragsteller nicht auf, dass die auf § 45 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW gestützte Verwertungsanordnung rechtswidrig wäre. Er beschränkt sich auf den pauschalen Hinweis der fehlenden Verhältnismäßigkeit. Dies entspricht nicht den Voraussetzungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO.
Der pauschale Verweis auf das bisherige Vorbringen des Antragstellers genügt ebenfalls nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.