Beschwerde gegen Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes nach AsylG verworfen
KI-Zusammenfassung
Der anwaltlich nicht vertretene Antragsteller legte eine als „Berufung“ bezeichnete Eingabe gegen die Ablehnung seines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz ein. Das Oberverwaltungsgericht wertet die Eingabe als Beschwerde und erklärt sie für unzulässig, weil Entscheidungen in Asylsachen nach § 80 AsylG grundsätzlich unanfechtbar sind. Die Beschwerde wird verworfen; der Antragsteller trägt die Kosten, Gerichtskosten entfallen (§83b AsylG).
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz als unzulässig verworfen; Kosten trägt der Antragsteller, Gerichtskosten entfallen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Bezeichnung eines Rechtsmittels ist nach seinem tatsächlichen Inhalt auszulegen; als "Berufung" bezeichnete Eingaben können als Beschwerde zu behandeln sein, wenn die Berufung materiell unzulässig ist.
Beschlüsse, die über Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in Verfahren nach dem Asylgesetz entscheiden, sind gemäß § 80 AsylG grundsätzlich unanfechtbar; eine Beschwerde ist insoweit ausgeschlossen, vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 VwGO.
Die Kostenentscheidung bei Verwerfung eines Rechtsmittels richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; Gerichtskosten können nach § 83b AsylG in Asylverfahren entfallen, während außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden.
Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts über die Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit von Rechtsmitteln sind gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 1 L 639/23.A
Tenor
Die Beschwerde wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Das seitens des anwaltlich nicht vertretenen Antragstellers eingelegte Rechtsmittel ist trotz der Bezeichnung als „Berufung“ und der Nennung von „Artikel 124“ (gemeint wohl: § 124 VwGO) als Beschwerde auszulegen, zumal eine Berufung nur gegen Urteile oder Gerichtsbescheide des Verwaltungsgerichts und nach Zulassung durch das Oberverwaltungsgericht statthaft wäre (§ 78 Abs. 2 AsylG).
Die Beschwerde ist unzulässig. Der Antragsteller wendet sich in der Sache gegen den seinen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13. Juli 2023. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist jedoch gemäß § 80 AsylG unanfechtbar. Nach dieser Vorschrift können Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Der angefochtene Beschluss ist eine solche Entscheidung in einer Rechtsstreitigkeit nach dem Asylgesetz.
Hierauf weist der unzulässigerweise angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts zutreffend hin. Dies ist dem Antragsteller nochmals durch den Senat mitgeteilt worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).