Versammlungsverbot während WM 2006 wegen unmittelbarer Gefahr für die öffentliche Sicherheit
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte im Eilverfahren die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen ein Versammlungsverbot für einen Aufzug am 10.06.2006 in Gelsenkirchen. Das OVG NRW gab der Beschwerde der Behörde statt und lehnte den Eilantrag ab. Nach summarischer Prüfung sei das Verbot voraussichtlich rechtmäßig, weil von der Versammlung in der WM-Großlage eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere für Leib und Leben, ausgehe. Auflagen oder Verlegung seien kein gleich wirksames milderes Mittel; eine Terminverschiebung sei angeboten, aber abgelehnt worden.
Ausgang: Beschwerde der Behörde erfolgreich; Eilantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen das Versammlungsverbot abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen, wenn bei summarischer Prüfung die angegriffene Verfügung voraussichtlich rechtmäßig ist und das Vollzugsinteresse überwiegt.
Ein Versammlungsverbot nach § 15 Abs. 1 VersammlG setzt eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit voraus; diese kann sich aus der konkreten Gefahrenlage am Veranstaltungsort und -zeitpunkt ergeben.
Bei einer exzeptionellen polizeilichen Großlage (hier: Sicherheitslage während einer Fußball-Weltmeisterschaft) kann eine angemeldete Versammlung als „Katalysator“ eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben begründen, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit Gewalttätigkeiten zu erwarten sind.
Gewalttätigkeiten, die aufgrund der Mobilisierung eines bestimmten, gewaltgeneigten Teilnehmerkreises mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind, können dem Veranstalter als Gefahrverursacher zugerechnet werden, wenn organisatorische Verbindungen zu diesem Personenkreis bestehen.
Ist zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr der öffentliche Sicherheit ein Verbot erforderlich und sind Auflagen oder eine räumliche Verlagerung nicht gleich geeignet, ist das Verbot verhältnismäßig; ein angebotenes milderes Mittel (Terminverschiebung) kann in die Angemessenheitsprüfung einfließen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 14 L 817/06
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 1. Juni 2006 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antrag des Antragstellers wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Der Beschluss soll den Beteiligten vorab per Telefax bekannt gegeben werden.
Gründe
I.
Mit Schreiben vom 5. Februar 2006 meldete der stellvertretende Vorsitzende des Antragstellers für den 10. Juni 2006 in der Zeit von 12.00 bis 20.00 Uhr einen Aufzug mit Kundgebung in der Gelsenkirchener Innenstadt an mit dem Thema "Arbeit für Millionen, statt Profit für Millionäre". An "Hilfsmitteln" sind in der Anmeldung aufgeführt: "Fahnen (NPD/JN, schwarz, schwarz/weiß/rot etc.), Transparente, Trageschilder, Lautsprecherwagen mit Lautsprecheranlage, Flugblätter, Trommeln". Auf die Veranstaltung wird im Internet u.a. auf den Seiten der NPD (Bund) wie auf den Seiten der NPD (Landesverband NRW) aufmerksam gemacht. Am 19. April 2006 führten die Beteiligten ein Kooperationsgespräch durch. Teilnehmer waren auf Seiten des Antragstellers dessen stellvertretender Vorsitzender, Herr D. , der vorgesehene Versammlungsleiter, Herr Q. , sowie Frau X. und Herr T. . Wegen des Inhalts des Gesprächs wird auf die hierüber erstellte Niederschrift verwiesen (Blatt 42 ff. des Verwaltungsvorgangs). Mit Schreiben vom 20. April 2006 teilte Herr D. für den Antragsteller eine Änderung der angemeldeten Route mit und ergänzte die Liste der Hilfsmittel u.a. um die Fahnen der Mitgliedstaaten der EU.
Mit Bescheid vom 24. Mai 2006 verbot der Antragsgegner die Versammlung am 10. Juni 2006 sowie jede Form einer Ersatzveranstaltung in Gelsenkirchen. Zur Begründung führte der Antragsgegner im Wesentlichen aus: Bei Durchführung der angemeldeten Versammlung sei die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet. Die Durchführung der Versammlung bewirke eine nachhaltige Schädigung des Ansehens der Bundesrepublik Deutschland, der nicht mit Hilfe einsatztaktischer Polizeimaßnahmen entscheidend entgegengewirkt werden könne. Das Motto der Veranstaltung sei vorgeschoben. In Wahrheit wolle der Antragsteller die Medienbühne der Fußball-Weltmeisterschaft am Spielstandort Gelsenkirchen für die Verbreitung und Bekanntmachung seiner rassistischen und ausländerfeindlichen Weltanschauung ausnutzen. Dies sei eine provokative Absicht, die insbesondere gewaltbereite politische Gegner reizen und auf den Plan rufen solle. Dem Motto sei kein zwingender Grund zu entnehmen, der eine Versammlung zu dem bestimmten Termin erforderlich mache. Unter Hinweis auf die besondere Lage in der Zeit der Fußball-Weltmeisterschaft seien Termine sowohl für die Zeit vor als auch nach der Fußball-Weltmeisterschaft angeboten worden, die abgelehnt worden seien. Der Antragsteller habe gerade Gelsenkirchen als Spielstandort ausgewählt, um seinen Gesinnungsgenossen und der Weltöffentlichkeit zu demonstrieren, dass er in Deutschland die Straßen beherrsche und jederzeit große Polizeiaufgebote und Straßenschlachten mit Linken und ausländischen Gruppierungen auslösen könne. Wegen der weiteren Einzelheiten der Verbotsverfügung wird auf den Bescheid vom 24. Mai 2006 Bezug genommen.
Unter dem 27. Mai 2006 legte der Antragsteller Widerspruch gegen den Bescheid des Antragsgegners ein, über den bislang nicht entschieden ist.
Mit Bescheid vom 30. Mai 2006 ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung seiner Verbotsverfügung an. Am selben Tag hat der Antragsteller um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Er hat beantragt,
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 27. Mai 2006 gegen die Verbotsverfügung des Antragsgegners vom 24. Mai 2006 wiederherzustellen.
Der Antragsgegner hat beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Durch Beschluss vom 1. Juni 2006 - auf dessen Inhalt Bezug genommen wird - hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verbotsverfügung vom 24. Mai 2006 wiederhergestellt.
Am 1. Juni 2006 hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt: Es bestehe die unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit in Gestalt der Gefährdung von Leib und Leben von Fußballfans, unbeteiligten Dritten, Demonstranten und Gegendemonstranten, wenn bei der hochkomplexen Großlage Fußball-Weltmeisterschaft, die auch für die Sicherheitsbehörden ein Jahrhundert-Ereignis sei, noch zusätzlich die geplante Versammlung der NPD stattfinde. Die NPD-Versammlung werde zum Katalysator der Gefährdungslage, weil sie bewusst Gegenaktionen und Zulauf bewirke. Das Thema habe keinerlei Bezug zur Fußball-Weltmeisterschaft, sei aber gleichwohl kein isoliertes Ereignis, sondern bewusst auf den geplanten Zeitpunkt zwischen den beiden Spielen gelegt. Die Anmelder der Versammlung wüssten genau, welche Folgen ihre Versammlung haben werde, und planten diese als Bestandteile in ihr Vorhaben ein. Eine Versammlung der NPD außerhalb der Zeit der Fußball- Weltmeisterschaft wäre nicht verboten worden. Aus den mit der Beschwerdebegründung überreichten Unterlagen werde die konkrete Gefahrenlage nach den derzeitigen Erkenntnismöglichkeiten deutlich.
Der Antragsgegner beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 1. Juni 2006 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung abzuändern und den Antrag des Antragstellers abzulehnen.
Der Antragsteller beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Zur Begründung trägt er vor: Es bestehe keine Gefahr für Leib und Leben von Fußballfans, unbeteiligten Dritten, Demonstranten und Gegendemonstranten. Die diesbezügliche Behauptung der Beschwerdeschrift enthalte "auch nicht den leisesten Ansatz von Namen, Daten und Fakten, die eine solche Gefahr konkret belegen" würden. Weder das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland noch von Gelsenkirchen werde durch die Versammlung geschädigt. Von der als "rassistisch" bezeichneten politischen Meinung des Antragstellers gehe keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus. Die Behauptung, die Versammlung sei bewusst auf den 10. Juni 2006 gelegt worden, sei falsch. Eine zeitliche Verschiebung der Versammlung komme wegen der bereits angelaufenen Vorbereitungen für ihn nicht in Betracht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig und begründet. Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verbotsverfügung des Antragsgegners vom 24. Mai 2006 ist abzulehnen. Die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Es spricht nach summarischer Prüfung alles dafür, dass die angegriffene Verbotsverfügung rechtmäßig ist. Von der angemeldeten Versammlung geht nach der gegenwärtigen Erkenntnislage die vom Antragsgegner angenommene unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit aus, die die Verbotsverfügung nach § 15 Abs. 1 VersammlG rechtfertigt.
Die vom Antragsgegner bezeichneten und mit der Beschwerdebegründung belegten Tatsachen gebieten es, die sofortige Vollziehung der Verbotsverfügung aufrecht zu erhalten. Zu Recht bewertet der Antragsgegner die angemeldete Versammlung als Katalysator einer schon ohne sie hochkomplexen Gefährdungslage. Mit hoher Wahrscheinlichkeit ist aus der angemeldeten Versammlung heraus mit Gewalttätigkeiten zu rechnen. Diese Gewalttätigkeiten wären nicht Einzelnen oder einer Minderheit von Teilnehmern, sondern dem Antragsteller zuzurechnen.
Die Fußball-Weltmeisterschaft ist neben den Olympischen Spielen eines der herausragendsten Sportereignisse von globaler Bedeutung. Für eine sichere WM Sorge zu tragen, ist eine der zentralen Garantien, welche die Bundesregierung im Rahmen der Bewerbung um die WM 2006 abgegeben hat. Das Sicherheitskonzept muss außer den Gefahren durch Fußball-Hooligans insbesondere auch Aspekte der allgemeinen und organisierten Krimininalität sowie des Terrorismus berücksichtigen. Einige Spiele werden dabei als besonders gefährdet bewertet (etwa Begegnungen von Ländern wie USA, England, Spanien, Polen, Australien oder Südkorea, die Soldaten in den Irak entsendet haben). In Gelsenkirchen werden folgende Mannschaften das jeweils erste Spiel bestreiten: Polen gegen Ecuador am 9. Juni 2006 und USA gegen Tschechien am 12. Juni 2006. Außer den hieraus resultierenden Gefährdungslagen sind für den Spielstandort Gelsenkirchen die zahlreichen Aktivitäten insbesondere von Vereinen ausländischer Mitbürger anlässlich der Auftaktspiele in den Blick zu nehmen. Die Einzelheiten hat der Antragsgegner unwidersprochen in der angefochtenen Verbotsverfügung beschrieben. Hierauf nimmt der Senat Bezug.
Vor diesem exzeptionellen Hintergrund einer Fußball-Weltmeisterschaft sind für die Einschätzung des Senats, dass von der Versammlung des Antragstellers eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, die folgenden Tatsachen entscheidend: Das italienische Innenministerium (Ministero Dell'Interno, Dipartimento Della Publica Sicurrezza) hat das Bundesministerium des Innern mit Schreiben vom 9. Mai 2006 über ein rechtsextremistisches Treffen im März 2006 im österreichischen Ried informiert. Danach haben extremistische Fan-Clubs, die NPD-Jungen Nationaldemokraten und andere in dem Schreiben namentlich bezeichnete extremistische Organisationen über die Möglichkeit gesprochen, "Zusammenstöße und Unfälle zu planen, besonders bei Gelegenheit der Demonstration, die am 10.06.2006 in Gelsenkirchen (Bundesrepublik Deutschland) stattfinden" wird. Ferner hat man bei diesem Treffen entschieden, sich der Kontrolle und dem Eingriff der deutschen Sicherheitsbehörde bei der Fußball-Weltmeisterschaft zu entziehen. Der Senat hat keinen Anhalt, die Seriosität der vom italienischen Innenministerium erstellten Auskunft zu bezweifeln. Diese Auskunft wird insbesondere nicht durch den Hinweis des Antragstellers auf Medienberichte entkräftet, wonach es keine konkreten Anhaltspunkte für Probleme mit Randalierern geben soll. Entsprechenden Medienberichten kommt nicht das Gewicht einer amtlichen Stellungnahme - wie der hier vorliegenden des italienischen Innenministeriums - zu.
Die daraus resultierende konkrete Gefahr ist dem Antragsteller zuzurechnen. Dies ergibt sich aus den organisatorischen Verbindungen zwischen dem Teilnehmerkreis in Österreich und den für den Antragsteller handelnden Personen. Nach § 23 der Parteisatzung sind die Jungen Nationaldemokraten "integraler Bestandteil der NPD". Der für den Antragsteller als Versammlungsanmelder aufgetretene Herr D. hatte sich seinerzeit vorübergehend selbst zum Vorsitzenden der Jungen Nationaldemokraten, Landesverband NRW, ernannt. Eine weitere Verbindung zwischen den Teilnehmern des Treffens in Österreich und den für den Antragsteller im vorliegenden Verfahren aufgetretenen Vertretern erschließt sich über die rechtsextremistische Szene in Dortmund. In dem Schreiben des italienischen Innenministeriums vom 9. Mai 2006 werden als Teilnehmer des Treffens u.a. deutsche Ultras von Borussia Dortmund bezeichnet. Dem Antragsgegner liegen ausweislich der Verwaltungsvorgänge - ebenso wie dem Senat - Erkenntnisse vor, dass Herr D. eng mit der rechtsradikalen Szene verbunden ist und enge Kontakte in ganz Nordrhein-Westfalen, u.a. zu dem in Dortmund im Umfeld von Borussia Dortmund aktiven T1. C. , genannt SS-T2. , unterhält. Bei T1. C. handelt es sich um den ehemaligen Anführer der sog. "Borussenfront", der Hooligan-Szene von Borussia Dortmund. Die im Kooperationsgespräch aufgetretene, mit Herrn D. liierte Frau X. ist in diesen Kreisen ebenfalls an führender Stelle aktiv. Von Herrn Q. ist bekannt, dass er intensive Kontakte zur regionalen und überregionalen Neonaziszene insbesondere in dem Raum Dortmund/Witten/Bochum sowie den Bereich Hagen, Lüdenscheid, Märkischer Kreis, Siegerland und Hochsauerlandkreis unterhält. Auch im Übrigen rekrutieren sich die Versammlungsteilnehmer, die der Antragsteller nach den Erkenntnissen des Senats regelmäßig mobilisiert, aus den benannten Kreisen. Angesichts der eingangs beschriebenen außergewöhnlichen Gefährdungslage würden die Anforderungen an den Antragsgegner überspannt, in der Kürze der Zeit eine weitere Konkretisierung der Verbindungen des Antragstellers zu dem Treffen in Österreich zu verlangen. Dies muss gegebenenfalls einer Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Bei dieser Ausgangslage können weder das Thema der angemeldeten Versammlung noch die Beteuerung des Antragstellers im Beschwerdeverfahren, er verfolge nicht nur "deutschfreundliche" Ziele, sondern vor allem soziale Themen, wie die Arbeitslosigkeit und den Sozialabbau, taugliche Indizien dafür sein, dass der Antragsteller nicht der Gefahrverursacher ist. Der Antragsteller mobilisiert mit der angemeldeten Versammlung einen Teilnehmerkreis, der vor dem Hintergrund der dargelegten Erkenntnisse mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten lässt, dass die Versammlung einen unfriedlichen Verlauf nehmen wird. Für die Veranstaltung wird auf den Internet-Seiten der NPD sowohl im Bund wie im Land geworben. Parallel dazu läuft eine auf die Fußball-Weltmeisterschaft bezogene spezielle Kampagne der NPD, in der sie unter Hinweis auf die "Zusammensetzung der Nationalmannschaften" ihre rassistischen Ansichten zum Ausdruck bringt (vgl. www.npd.de, "Spielplan '06"). Nach eigener Einschätzung thematisiert sie "in bekannt provokanter Weise die Überfremdungsproblematik unseres Landes und unserer Fußballmannschaften".
Es ist auch verhältnismäßig, die angemeldete Versammlung wegen der unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu verbieten. Das mildere Mittel der Erteilung von Auflagen steht nicht zur Verfügung; das Verbot ist zum Schutz elementarer Rechtsgüter wie Leib und Leben angemessen. Eine räumliche Verlagerung der Versammlung - innerhalb der Stadt Gelsenkirchen oder aus der Stadt heraus - würde die zu erwartende Gefahrenlage nicht beseitigen, sondern lediglich zu ihrer Konkretisierung an anderer Stelle führen. Eine Verschiebung auf die Zeit nach der Fußball-Weltmeisterschaft hat der Antragsgegner ausdrücklich angeboten, der Antragsteller hat dieses Angebot jedoch - auch nach gerichtlichem Hinweis - abgelehnt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.