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Oberverwaltungsgericht NRW·5 B 749/24.A·10.10.2024

Beschwerde verworfen: Entscheidungen nach § 80 AsylG sind unanfechtbar

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller erhob Beschwerde gegen einen ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Das Oberverwaltungsgericht hat die Beschwerde als unzulässig verworfen, weil Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz gemäß § 80 AsylG unanfechtbar sind. Zudem erfüllte die Beschwerdeschrift nicht die formellen Anforderungen nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Die Kostenentscheidung beruht auf den einschlägigen Vorschriften der VwGO und AsylG.

Ausgang: Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden als unzulässig verworfen, da der angefochtene Beschluss nach § 80 AsylG unanfechtbar ist

Abstrakte Rechtssätze

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Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz sind nach § 80 AsylG grundsätzlich unanfechtbar und können nicht mit der Beschwerde nach der VwGO angefochten werden, soweit § 133 Abs. 1 VwGO nichts anderes bestimmt.

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Eine Beschwerde ist unzulässig, wenn sich der Beschwerdeführer gegen eine gesetzlich unanfechtbare Entscheidung richtet.

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Die Beschwerdeschrift muss die formellen und materiellen Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erfüllen; fehlende Substantiierung führt zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels.

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Kostenentscheidungen in Beschwerdeverfahren richten sich nach den Vorschriften der VwGO; bei Asylverfahren gelten insoweit Sonderregelungen wie die Gerichtskostenfreiheit nach § 83b AsylG und die Kostenverteilung nach § 154 Abs. 2 VwGO.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 1 Var. AsylG§ 133 Abs. 1 VwGO§ 80 AsylG§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83b AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 7 L 656/24.A

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 1. August 2024 wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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Die Beschwerde ist unzulässig. Der Antragsteller wendet sich in der Sache gegen den seinen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 1. August 2024. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist jedoch gemäß § 80 1. Var. AsylG unanfechtbar. Danach können Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Der angefochtene Beschluss ist eine solche Entscheidung in einer Rechtsstreitigkeit nach dem Asylgesetz.

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Etwas anderes ergibt sich entgegen dem Vorbringen des Antragstellers auch nicht aus dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. März 2024 –10 CE 24.374 –. Diese Entscheidung verhält sich unabhängig von der Frage, ob ihr zu folgen ist,

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vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2024 – 18 B 626/24 –, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 5. Juli 2024 – 12 S 821/24 –, juris,

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ausdrücklich zu der hier nicht einschlägigen Änderung von § 80 AsylG durch das Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21. Februar 2024 (BGBl. I 2024 Nr. 54), wonach die Beschwerde nunmehr auch bei Entscheidungen „über Maßnahmen zum Vollzug der Abschiebungsandrohung (§ 34) oder der Abschiebungsanordnung (§ 34a) nach dem Aufenthaltsgesetz“ ausgeschlossen ist.

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Im Übrigen entspricht die Beschwerdeschrift vom 8. August 2024 nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.