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Oberverwaltungsgericht NRW·5 B 666/05·20.04.2005

Beschwerde gegen Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes bei Filmvorführung zurückgewiesen

Öffentliches RechtVersammlungsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller rügte die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes gegen Auflagen bei einer öffentlichen Filmvorführung. Das OVG weist die Beschwerde zurück und bestätigt die ablehnende Entscheidung des VG. Das Gericht begründet, dass Passanten (insbesondere Kinder) sich der akustischen/optischen Einwirkung nicht jederzeit mühelos entziehen können und die Auflage keinen Versammlungsverbotscharakter hat, sondern einen angemessenen Ausgleich grundrechtlicher Interessen darstellt.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes zurückgewiesen; Auflage bei Filmvorführung als zulässiger Ausgleich grundrechtlicher Interessen bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Kann sich das Publikum außerhalb der Veranstaltung—insbesondere Passanten und Kinder—der akustischen oder optischen Einwirkung einer öffentlichen Filmvorführung nicht jederzeit mühelos entziehen, sind von der Behörde auflagenrechtliche Beschränkungen zur Schutzabwägung zulässig.

2

Eine gegen eine Veranstaltung gerichtete Auflage, die die Einwirkung auf Dritte begrenzt, stellt nicht bereits ein Verbot der Versammlung dar, sondern kann Teil einer angemessenen Abwägung entgegenstehender Grundrechte sein.

3

Soweit die Beschwerdeschrift keine neuen, entscheidungserheblichen Gesichtspunkte vorträgt, kann das Berufungsgericht die Begründung der Vorinstanz gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO übernehmen.

4

Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts folgt den §§ 47, 52, 53 GKG.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG§ 68 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 3 L 236/05

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 8. April 2005 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Verfahren zweiter Instanz auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Der Beschluss soll den Beteiligten vorab per Fax bekannt gegeben werden.

Gründe

2

Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes aus den im angegriffenen Beschluss genannten Gründen zu Recht abgelehnt. Auf diese Gründe nimmt der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Die Beschwerdeschrift enthält keine Gesichtspunkte, die eine andere Einschätzung rechtfertigen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers können sich Passanten, insbesondere Kinder, dem akustischen und optischen Einwirkungsbereich der Filmvorführung nicht jederzeit mühelos entziehen. Die deshalb erlassene Auflage kommt nicht einem Verbot der Versammlung gleich. Durch sie wird lediglich - wie bereits vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt - ein angemessener Ausgleich zwischen den widerstreitenden Grundrechtspositionen getroffen.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

4

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.

5

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.