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Oberverwaltungsgericht NRW·5 B 604/09·07.05.2009

Beschwerde gegen Ablehnung einstweiliger Anordnung zur Fotoerlaubnis bei Opernaufführung zurückgewiesen

Öffentliches RechtMedienrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller begehrten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Erlaubnis, Fotoaufnahmen vor bzw. während einer Premierenaufführung anzufertigen. Das OVG NRW wies die Beschwerde ab, da im summarischen Verfahren die Interessenabwägung die schutzwürdigen Belange der Veranstalterin überwiegen. Insbesondere Praxisregeln der Oper, vertragliche Bindungen der Mitwirkenden und organisatorische Gründe sprachen gegen die Zulassung. Eine überzeugende Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs und -grundes lag nicht vor oder blieb zweifelhaft.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der einstweiligen Anordnung zur Anfertigung von Fotoaufnahmen als unbegründet abgewiesen; Kosten den Antragstellern auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

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Im Eilverfahren nach § 123 VwGO sind Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nur summarisch zu prüfen; beide müssen jedoch glaubhaft gemacht werden.

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Ein Auskunfts- oder Zugangsanspruch nach § 4 Abs. 1 PresseG NRW begründet nicht ohne weiteres ein Recht, während laufender Aufführungen Foto‑ oder Filmaufnahmen anzufertigen; dies kann durch überwiegende Schutzinteressen der Veranstalter eingeschränkt werden.

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Bei der Abwägung im einstweiligen Rechtsschutz können die schutzwürdigen Belange des Veranstalters (z. B. Störungsfreiheit der Aufführung, etablierte Hauspraxis) das Interesse der Presse an Aufnahmen überwiegen.

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Vertragliche Verpflichtungen des Veranstalters gegenüber Mitwirkenden sind in die Interessenabwägung einzustellen und können die Zulässigkeit von Presseaufnahmen ausschließen.

Zitiert von (2)

1 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 123 VwGO§ 4 Abs. 1 PresseG NRW§ 154 Abs. 2 VwGO§ 159 Satz 1 VwGO§ 100 Abs. 1 ZPO§ 47 Abs. 1 GKG

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 7. Mai 2009 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Der Beschluss soll den Beteiligten per Telefax bekannt gegeben werden.

Gründe

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Die Beschwerde der Antragsteller ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO im Ergebnis zu Recht abgelehnt.

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Dabei kann dahinstehen, ob es bereits an der Glaubhaftmachung des erforderlichen Anordnungsgrundes fehlt. Ebenso kann auf sich beruhen, ob mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen ist, dass die Voraussetzungen des erforderlichen Anordnungsanspruchs für Haupt- und Hilfsantrag nicht glaubhaft gemacht sind. Insoweit ist bei der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung zweifelhaft, ob sich die begehrte Anfertigung von Fotoaufnahmen am 9. Mai 2009 bzw. bei einer Fotoprobe vor der Premierenaufführung auf den in § 4 Abs. 1 des Landespressegesetzes NRW (PresseG NRW) geregelten Auskunftsanspruch stützen lässt. Darüber hinaus lässt der Senat offen, ob in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Beschluss davon auszugehen ist, dass im Streitfall die Intimsphäre der Akteure betroffen ist.

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Denn jedenfalls überwiegen im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung die schutzwürdigen Belange der Antragsgegnerin. Das gilt sowohl hinsichtlich des Haupt- als auch des Hilfantrags. Es entspricht langjähriger Praxis der Oper L.    , grundsätzlich Foto- und/oder Filmaufnahmen durch Presse- und Medienvertreter lediglich vom Ensemble und vom Publikum nach Beendigung einer jeweiligen Aufführung zu gestatten. Es käme zu unzumutbaren Beeinträchtigungen sowohl der Mitwirkenden als auch des Premierenpublikums, wenn Fotografen und/oder Kamerateams zu Aufführungen – insbesondere zu einer Premiere – zugelassen würden. Die Antragsgegnerin hat ein nachhaltiges und berechtigtes Interesse daran, dass die Aufführungen der Oper L.    ungestört ablaufen. Darüber hinaus ist in den Blick zu nehmen, dass nach den Ausführungen der Antragsgegnerin die Arbeitsverträge mit den zahlreichen Mitwirkenden eine Anfertigung von Fotos der begehrten Art ausschließen. Die Antragsgegnerin würde vertragsbrüchig, wenn sie über die begrenzte Öffentlichkeit von Aufführungen und die von ihr der Presse zur Verfügung gestellten Aufnahmen hinaus dem Begehren der Antragsteller entspräche. Schließlich hat die Antragsgegnerin hinsichtlich des Hilfsantrags in nicht zu beanstandender Weise darauf verwiesen, dass eine Foto- bzw. Stellprobe vor der Premiere am 9. Mai 2009 aus organisatorischen Gründen nicht durchzuführen ist, weil die Bühne der Oper am 7. und 8. Mai 2009 ganztätig durch Aufbauarbeiten für jeweilige Abendvorstellungen belegt ist.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.