Abweisung des Antrags auf Auflegung der Kosten des Zulassungsverfahrens
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte die Entscheidung über die Kosten des Zulassungsverfahrens und deren Auflegung auf den Antragsgegner. Das OVG lehnte den Antrag ab und hielt die Kostenentscheidung des Senats vom 30. April 2001 für unanfechtbar. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts habe diese fachgerichtliche Entscheidung nicht aufgehoben; der Kostenausspruch des BVerfG betreffe nur Auslagen vor dem BVerfG.
Ausgang: Antrag auf Auflegung der Kosten des Zulassungsverfahrens an den Antragsgegner abgewiesen; Senats-Kostenentscheidung bleibt unanfechtbar.
Abstrakte Rechtssätze
Eine vom fachgerichtlichen Senat getroffene Kostenentscheidung ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar und bleibt wirksam, sofern das Bundesverfassungsgericht nicht ausdrücklich eine Änderung anordnet oder zurückverweist.
Ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts nach § 32 Abs. 1 BVerfGG dient der vorläufigen Regelung eines Zustandes zur Abwehr schwerer Nachteile und zielt nicht auf die Aufhebung fachgerichtlicher Entscheidungen ab.
Die Kostenerstattungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts nach § 34a Abs. 2 BVerfGG bezieht sich nur auf notwendige Auslagen für die Verfolgung vor dem BVerfG und nicht auf die Kosten des fachgerichtlichen Ausgangsverfahrens.
Ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren abgeschlossen und das BVerfG verweist die Kostenfrage nicht an das Fachgericht zurück, kommt eine Änderung der bereits getroffenen fachgerichtlichen Kostenentscheidung nicht in Betracht.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 14 L 830/01
Tenor
Der Antrag der Antragstellerin, über die Kosten des Zulassungsverfahrens zu entscheiden und dem Antragsgegner die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen, wird abgelehnt.
Gründe
I.
Durch für sofort vollziehbar erklärte Verfügung vom 3. April 2001 verbot der Antragsgegner eine für den 1. Mai 2001 angemeldete Versammlung der Antragstellerin und ordnete hilfsweise für den Fall der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen das verfügte Versammlungsverbot eine Reihe von Auflagen an.
Durch Beschluss vom 30. April 2001 hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen das Versammlungsverbot und gegen einen Teil der angeordneten Versammlungsauflagen wiederhergestellt und der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens zu 1/4 und dem Antragsgegner zu ¾ auferlegt. Auf die Beschwerde des Antragsgegners hat der Senat durch Beschluss vom 30. April 2001 den angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts geändert, den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs in vollem Umfang abgelehnt und ihr die Kosten des Verfahrens beider Instanzen auferlegt.
Der beim Bundesverfassungsgericht gestellte Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hatte Erfolg. Durch Beschluss vom 1. Mai 2001 - 1 BvQ 22/01 - hat das Bundesverfassungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 3. April 2001 nach Maßgabe des erstinstanzlichen Beschlusses wiederhergestellt und das Land Nordrhein-Westfalen verpflichtet, der Antragstellerin deren notwendige Auslagen zu erstatten.
Die Antragstellerin vertritt die Ansicht, dass das Bundesverfassungsgericht den Senatsbeschluss vom 30. April 2001 aufgehoben habe und daher eine rechtskräftige Entscheidung über die Kosten des Zulassungsverfahrens bisher nicht vorliege.
Die Antragstellerin beantragt,
die Kosten des Zulassungsverfahrens dem Antragsgegner aufzuerlegen.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Der Senat hat durch seinen Beschluss vom 30. April 2001 eine unanfechtbare Kostenentscheidung getroffen. Diese Kostenentscheidung ist trotz des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Mai 2001 - 1 BvQ 22/01 - weiterhin gültig. Die Annahme der Antragstellerin, der Senatsbeschluss vom 30. April 2001 sei durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Mai 2001 aufgehoben worden, geht fehl. Eine solche Entscheidung lässt sich weder dem Tenor noch den Gründen des betreffenden Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts entnehmen. Sie widerspräche im Übrigen auch dem Charakter des auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteten Verfahrens nach § 32 Abs. 1 BVerfGG, das im Gegensatz zur Verfassungsbeschwerde nicht auf die Aufhebung einer fachgerichtlichen Entscheidung (vgl. § 95 Abs. 2 BVerfGG), sondern zur Abwehr schwerer Nachteile nur auf die vorläufige Regelung eines Zustandes gerichtet ist. Da das verwaltungsgerichtliche Verfahren abgeschlossen ist und das Bundesverfassungsgericht den Rechtsstreit nicht wegen einer anderweitigen Festsetzung der Kosten des fachgerichtlichen Verfahrens an das beschließende Gericht zurückverwiesen hat, kommt eine Änderung der im Senatsbeschluss vom 30. April 2001 getroffenen Kostenentscheidung nicht in Betracht.
Auch der Kostenausspruch des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 1. Mai 2001, wonach das Land Nordrhein-Westfalen der Antragstellerin die notwendigen Auslagen zu erstatten hat, verhilft dem Antrag nicht zum Erfolg. Diese auf der Grundlage des § 34 a Abs. 2 BVerfGG ergangene Entscheidung betrifft nur die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung vor dem Bundesverfassungsgericht notwendigen Auslagen, nicht aber die Kosten des fachgerichtlichen Ausgangsverfahrens.
BVerfG, Beschluss vom 28. Juli 1992 - 1 BvR 1088/88 -, NVwZ 1993, 55 m.w.N.; Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Ulsamer, BVerfGG, § 34a Rz. 15.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.