Beschwerde gegen vorläufigen Rechtsschutz für Versammlung mit dänischen Karikaturen zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Das OVG NRW weist die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des VG Köln, der der Antragstellerin vorläufigen Rechtsschutz für die Versammlung mit Karikaturen des dänischen Karikaturisten gewährte, zurück. Der Senat beschränkt seine Prüfung auf das Beschwerdevorbringen nach §146 Abs.4 Satz6 VwGO und sieht keine konkreten Anhaltspunkte, dass die Meinungsfreiheit überschritten wäre oder die aktualisierte Gefährdungsbewertung tatsachlich trägt. Kosten- und Streitwertentscheidungen wurden getroffen.
Ausgang: Beschwerde des Antragsgegners gegen Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Beschwerde nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist die Überprüfung auf das in der Beschwerde vorgebrachte Vorbringen beschränkt.
Zur Begründung eines Eingriffs in die Meinungs- oder Versammlungsfreiheit im einstweiligen Rechtsschutz bedarf es konkreter, aktueller und nachvollziehbarer Anhaltspunkte einer Gefährdung; bloße pauschale Hinweise genügen nicht.
Die Annahme, dass die Darstellung von Karikaturen verfassungsrechtlich nicht geschützt sei, setzt darlegungs- und beweisfähige Tatsachen voraus, aus denen sich eine Überschreitung des Schutzbereichs der Meinungsfreiheit ergibt.
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; der Streitwert ist nach den einschlägigen Vorschriften des GKG festzusetzen.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 20 L 560/12
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom heutigen Tag wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Antragsgegners ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Recht stattgegeben. Das Beschwerdevorbringen des Antragsgegners, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), gibt keine Veranlassung, den angefochtenen Beschluss zu ändern.
Auch die Beschwerdebegründung macht nicht geltend, dass durch das Zeigen der in Rede stehenden Karikaturen des dänischen Karikaturisten X. im Rahmen der Versammlung der Antragstellerin die Grenzen der Meinungsfreiheit überschritten werden. Der Antragsgegner benennt weiterhin keine konkreten Anhaltspunkte, die die von ihm zu Grunde gelegte "aktualisierte Gefährdungsbewertung" u. a. durch das Bundesministerium des Innern in tatsächlicher Hinsicht nachvollziehbar ausfüllen.
Vgl. in diesem Zusammenhang BVerfG, Beschluss vom 1. September 2000 – 1 BvQ 24/00 –, juris, Rn. 18 f.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist nach §§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.