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Oberverwaltungsgericht NRW·5 B 545/12·29.04.2012

Beschwerde gegen vorläufigen Rechtsschutz beim Zeigen dänischer Karikaturen abgewiesen

Öffentliches RechtVersammlungsrechtGrundrechte (Meinungsfreiheit)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin erhielt vorläufigen Rechtsschutz für das Zeigen von Karikaturen im Rahmen einer Versammlung; der Antragsgegner legte Beschwerde ein. Das OVG wies die Beschwerde als unbegründet zurück, weil keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen wurden, dass die Meinungsfreiheit überschritten oder eine aktuelle Gefährdung bestehe. Allgemeine Hinweise auf Gefährdungsbewertungen reichten nicht aus. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

Ausgang: Beschwerde des Antragsgegners gegen Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes als unbegründet abgewiesen; Kostenentscheidung zu Lasten des Antragsgegners

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zur Sicherung der Versammlungs- und Meinungsfreiheit ist nicht zu versagen, wenn der Gegner keine konkreten, entscheidungserheblichen Anhaltspunkte für eine Überschreitung der Meinungsfreiheit oder eine aktuelle Gefährdung darlegt.

2

Bei der Überprüfung einer Beschwerde gegen einen Beschluss über vorläufigen Rechtsschutz ist das Beschwerdevorbringen auf die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Punkte beschränkt (§ 146 Abs. 4 VwGO).

3

Zur Rechtfertigung eines Eingriffs in die Meinungs- und Versammlungsfreiheit bedarf es konkreter, nachvollziehbarer Tatsachenhinweise auf eine gegenwärtige Gefährdung; auf bloße Verweise auf allgemeine oder ‚aktualisierte Gefährdungsbewertungen‘ kommt es nicht an.

4

Die Kostenentscheidung in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; der unterlegene Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 L 760/12

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom heutigen Tag wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde des Antragsgegners ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Recht stattgegeben. Das Beschwerdevorbringen des Antragsgegners, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), gibt keine Veranlassung, den angefochtenen Beschluss zu ändern.

3

Auch die Beschwerdebegründung macht nicht geltend, dass durch das Zeigen der in Rede stehenden Karikaturen des dänischen Karikaturisten X.           im Rahmen der Versammlung der Antragstellerin die Grenzen der Meinungsfreiheit überschritten werden. Der Antragsgegner benennt weiterhin keine konkreten Anhaltspunkte, die die von ihm zu Grunde gelegte "aktualisierte Gefährdungsbewertung" u. a. durch das Bundesministerium des Innern in tatsächlicher Hinsicht nachvollziehbar ausfüllen.

4

Vgl. in diesem Zusammenhang BVerfG, Beschluss vom 1. September 2000 – 1 BvQ 24/00 –, juris, Rn. 18 f.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

6

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

7

Dieser Beschluss ist nach §§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.