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Oberverwaltungsgericht NRW·5 B 530/12·15.11.2012

Aufschiebende Wirkung der Klage gegen Zwangsgeld und Androhung unmittelbaren Zwangs angeordnet

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtPolizeirechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Festsetzung eines Zwangsgelds und die Androhung unmittelbaren Zwangs. Das OVG NRW gab der Beschwerde statt und ordnete die aufschiebende Wirkung an. Die Maßnahmen des Verwaltungszwangs sind offensichtlich rechtswidrig, da die zugrunde liegende Handlungspflicht zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht vollstreckbar war (§50 PolG NRW). Zudem kann unmittelbarer Zwang nicht ohne rechtmäßig festgesetztes Zwangsmittel angewendet werden (§55 PolG NRW).

Ausgang: Beschwerde des Antragstellers stattgegeben; aufschiebende Wirkung der Klage gegen Zwangsgeldfestsetzung und Androhung unmittelbaren Zwangs angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

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Bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist eine Abwägung zwischen dem schutzwürdigen Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung und dem öffentlichen Interesse an sofortiger Durchsetzung vorzunehmen; überwiegt die offensichtliche Rechtswidrigkeit der Maßnahme, ist die aufschiebende Wirkung anzuordnen.

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Ein Zwangsgeld darf wegen Nichterscheinens nur festgesetzt werden, wenn der den Zwang begründende Verwaltungsakt zum Zeitpunkt des behaupteten Pflichtverstoßes vollstreckbar bzw. unanfechtbar ist; fehlt diese Vollstreckbarkeit, ist die Zwangsgeldfestsetzung rechtswidrig (§ 50 Abs. 1 PolG NRW).

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Die Androhung unmittelbaren Zwangs begründet nicht für sich allein die Voraussetzungen für die Anwendung unmittelbaren Zwangs; unmittelbarer Zwang nach § 55 Abs. 1 PolG NRW darf erst angewendet werden, wenn andere Zwangsmittel nicht in Betracht kommen oder keinen Erfolg versprechen und vorausgesetzt ist ein rechtmäßig festgesetztes Zwangsmittel.

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Im vorläufigen Rechtsschutz trifft die Kostenentscheidung den obsiegenden Beteiligten nach § 154 Abs. 1 VwGO; der Streitwert bemisst sich hierbei nach den Vorgaben des Streitwertkatalogs und kann im Eilverfahren reduziert werden.

Zitiert von (4)

4 zustimmend

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 50 Abs. 1 PolG NRW§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO§ 55 Abs. 1 PolG NRW§ 154 Abs. 1 VwGO§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 L 372/12

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 4. April 2012 geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 2220/12 (VG Düsseldorf) gegen die Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von 250,00 Euro und die Androhung unmittelbaren Zwangs in dem Bescheid des Antragsgegners vom 14. Februar 2012 wird angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstin-stanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf bis zu 600,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde des Antragstellers ist begründet.

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Der Antrag des Antragstellers,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 2220/12 (VG Düsseldorf) gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 250,00 Euro und die Androhung unmittelbaren Zwangs in dem Bescheid des Antragsgegners vom 14. Februar 2012 anzuordnen,

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hat Erfolg.

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Die nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers, vorläufig von der sofortigen Vollziehung der umstrittenen Vollstreckungsmaßnahmen verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung fällt zu Lasten des Antragsgegners aus.

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Die im Bescheid vom 14. Februar 2012 ausgesprochenen Maßnahmen des Verwaltungszwangs (Zwangsgeldfestsetzung und Androhung unmittelbaren Zwangs) sind offensichtlich rechtswidrig. Wegen des Nichterscheinens zu dem Vorladungstermin am 16. Januar 2012 durfte gegen den Kläger kein Zwangsgeld festgesetzt werden, weil der Grundverwaltungsakt jedenfalls zu diesem Zeitpunkt noch nicht vollstreckbar war (§ 50 Abs. 1 PolG NRW).

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Nach § 50 Abs. 1 PolG NRW kann ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Enthält der Verwaltungsakt – wie hier – eine termingebundene Handlungspflicht, müssen diese Voraussetzungen in dem Zeitpunkt vorliegen, in dem der Adressat die geforderte Handlung vornehmen soll. Andernfalls erweist sich die Zwangsmittelfestsetzung als rechtswidrig.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Mai 2011 – 2 A 192/10 –, juris, Rn. 19, bezogen auf Unterlassungspflichten siehe auch OVG NRW, Urteil vom 9. Februar 2012 – 5 A 2152/10 –, juris, Rn. 25, Beschluss vom 2. Juni 2010 – 13 B 191/10 –, OVG S.-A., Beschluss vom 4. August 2011 – 2 L 50/10 –, NVwZ-RR 2011, 942; a. A. OVG NRW, Urteil vom 4. Juli 1989 – 13 A 1393/88 –, NVwZ-RR 1990, 444 ff.

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Dies gilt auch dann, wenn die Zwangsmittelandrohung zum Zeitpunkt der Festsetzung bereits bestandskräftig ist. Insoweit kommt der Androhung keine "abschichtende" Wirkung zu, weil die allgemeinen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Verwaltungszwangs auch für die Festsetzung erfüllt sein müssen.

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Das war hier nicht der Fall. Der Antragsgegner hat mit Bescheid vom 30. Dezember 2011 die erkennungsdienstliche Behandlung des Antragstellers angeordnet, ihn für den 16. Januar 2012 vorgeladen und für den Fall des unentschuldigten Nichterscheinens das nunmehr verhängte Zwangsgeld in Höhe von 250,00 Euro angedroht. Die damit begründete Erscheinenspflicht am 16. Januar 2012 war zu diesem Zeitpunkt weder unanfechtbar noch – kraft entsprechender Anordnung (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) – sofort vollziehbar.

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Offensichtlich rechtswidrig ist damit auch die Androhung der zwangsweisen Vorführung zur Polizeidienststelle für den Fall, dass der Antragsteller dem im angegriffenen Bescheid vom 14. Februar 2012 bestimmten neuen Vorladungstermin unentschuldigt fern bliebe. Unmittelbarer Zwang darf gemäß § 55 Abs. 1 PolG NRW erst angewendet werden, wenn andere Zwangsmittel nicht in Betracht kommen oder keinen Erfolg versprechen oder unzweckmäßig sind. Davon kann hier nicht ohne weiteres ausgegangen werden, solange ein Zwangsgeld nicht rechtmäßig festgesetzt worden ist.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Der Senat orientiert sich in ständiger Praxis an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 7/2004, NVwZ 2004, 1327). Danach wären im Hauptsacheverfahren das festgesetzte Zwangsgeld in Höhe von 250,00 Euro vollständig und die Androhung unmittelbaren Zwangs mit einem Achtel des sogenannten Auffangstreitwerts, d. h. 625,00 Euro, anzusetzen (vgl. Streitwertkatalog a. a. O., Nr. 1.6.1, Sätze 1 und 2 i. V. m. Satz 1, 2. Halbsatz). Da es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, ist diese Summe zu halbieren (vgl. Streitwertkatalog a. a. O., Nr. 1.5). Der sich hieraus errechnende Betrag ist der Streitwertstufe bis 600,00 Euro zuzuordnen.

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Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.