Beschwerde gegen Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Versammlungsrecht zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsgegner legte Beschwerde gegen die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes für eine am 17. April 2009 geplante Versammlung ein. Das OVG wies die Beschwerde als unbegründet zurück, da keine hinreichend konkrete Gefahrenprognose für die konkrete Veranstaltung vorlag. Ein Versammlungsverbot sei nicht geboten, solange mildere Maßnahmen wie Auflagen möglich sind. Kosten und Streitwert wurden festgesetzt.
Ausgang: Beschwerde des Antragsgegners gegen die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei Anträgen auf vorläufigen Rechtsschutz in Versammlungsangelegenheiten ist die Gefahrenprognose hinreichend konkret auf die geplante Veranstaltung zu beziehen.
Ein Versammlungsverbot ist nur zulässig, wenn die angestrebten Gefahren nicht durch weniger einschneidende Mittel (insbesondere Auflagen und Maßnahmen gegen gewalttätige Einzelpersonen) verhindert werden können.
Die gerichtliche Überprüfung einer Beschwerde gegen einen Beschluss über vorläufigen Rechtsschutz beschränkt sich auf das in der Beschwerde vorgebrachte Vorbringen (§ 146 Abs. 4 VwGO) und auf die von der Vorinstanz angeführten Entscheidungsgründe.
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; der Streitwert ist gemäß GKG festzusetzen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 3 L 192/09
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners ¬gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 16. April 2009 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Der Beschluss soll den Beteiligten zunächst telefonisch und sodann per Telefax be¬kannt gegeben wer¬den.
Gründe
Die Beschwerde des Antragsgegners ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes aus den im angegriffenen Beschluss genannten Gründen zu Recht stattgegeben. Auf diese Gründe nimmt der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Das Beschwerdevorbringen des Antragsgegners, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), gibt keine Veranlassung, den angefochtenen Beschluss zu ändern.
Selbst wenn man von einem Aktionsbündnis zwischen der Antragstellerin und den
ausgeht, rechtfertigen die vom Antragsgegner angeführten Umstände seine Gefahrenprognose nicht. Sie lassen bereits keinen hinreichend konkreten Bezug zu der von der Antragstellerin für den 17. April 2009 geplanten Veranstaltung erkennen. Im Übrigen sind der Begründung des angefochtenen Bescheids keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass möglichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung am 17. April 2009 nicht durch Auflagen und ein Vorgehen gegen etwaige gewalttätige Einzelpersonen hinreichend begegnet werden könnte. Ein Versammlungsverbot scheidet aus, solange das mildere Mittel der Erteilung von Auflagen nicht ausgeschöpft ist.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. September 2003 − 1 BvQ 32/03 −, NVwZ 2004, 90.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist nach §§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.