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Oberverwaltungsgericht NRW·5 B 388/02·28.02.2002

Beschwerde gegen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Versammlungsverbot abgewiesen

Öffentliches RechtVersammlungsrechtPolizeirechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller verlangte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen ein angeordnetes Versammlungsverbot. Das OVG NRW wies die Beschwerde gegen den Beschluss des VG Minden als unbegründet zurück. Nach summarischer Prüfung erscheint die Verbotsverfügung wegen unmittelbarer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bzw. alternativ der öffentlichen Ordnung nach § 15 Abs. 1 VersammlG rechtmäßig. Die Kostenentscheidung folgt § 154 Abs. 2 VwGO.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen Versammlungsverbot als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Versammlungsverfügungsmaßnahme ist nach § 15 Abs. 1 VersammlG rechtmäßig, wenn nach summarischer Prüfung von der geplanten Versammlung eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ausgeht.

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Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs ist zu versagen, wenn die angegriffene Verfügung im Wege summarischer Prüfung als rechtmäßig erscheint und das Vorbringen des Antragstellers diese Annahme nicht erschüttert.

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§ 15 Abs. 1 VersammlG ermöglicht ein Verbot einer Versammlung sowohl zur Abwehr unmittelbarer Gefahren für die öffentliche Sicherheit als auch zur Verhinderung erheblicher Störungen der öffentlichen Ordnung.

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Die Kostenentscheidung in verwaltungsgerichtlichen Verfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; der unterliegende Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 15 Abs. 1 VersammlG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 20 Abs. 3 GKG§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG§ 14 Abs. 1 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 11 L 185/02

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 27. Februar 2002 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,-- EUR festgesetzt.

Der Beschluss soll den Beteiligten vorab per Fax bekannt gegeben werden.

Gründe

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Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers,

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die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen das vom Antragsgegner verfügte Versammlungsverbot wiederherzustellen,

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zu Recht abgelehnt.

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Es spricht nach summarischer Prüfung alles dafür, dass die angegriffene Verbotsverfügung rechtmäßig ist. Von der Versammlung geht nach aktueller Sachlage eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit aus, die die erlassene Verbotsverfügung gemäß § 15 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes (VersammlG) rechtfertigt. Hinsichtlich der zu besorgenden unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen, die durch das Beschwerdevorbringen nicht erschüttert werden.

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Unabhängig davon konnte die geplante Versammlung des Antragstellers auch wegen unmittelbarer Gefährdung der öffentlichen Ordnung gemäß § 15 Abs. 1 VersammlG rechtmäßig verboten werden.

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Vgl. dazu im Einzelnen OVG NRW, Beschlüsse vom 23. März 2001 - 5 B 395/01 -, NJW 2001, 2111; vom 12. April 2001 - 5 B 492/01 -, NJW 2001, 2113; vom 30. April 2001 - 5 B 585/01 -, NJW 2001, 2114; Senatsbeschluss vom 29. Juni 2001 - 5 B 832/01 - sowie Battis/Grigoleit, NJW 2001, 2051 ff.; vgl. ferner von Roetteken, Kritische Justiz 2001, 330 ff. und Laubinger/Repkewitz, VerwArch 2002, 149 ff., 165 ff. in kritischer Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts zum Problem neonazistischer Demonstrationen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.