Beschwerde gegen Abänderungsantrag zu Haltungsuntersagung nach LHundG NRW zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsgegner begehrt die Änderung eines VG-Beschlusses nach § 80 Abs. 7 VwGO zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Ordnungsverfügung. Das OVG hält die neu vorgelegten Atteste und ergänzenden Ausführungen nicht für veränderte oder zuvor unverschuldet nicht geltend gemachte Umstände, die eine Abänderung rechtfertigen. Eine Haltungsuntersagung kann nicht allein auf der bloßen Anwesenheit des Hundes beruhen; Gefahren des Hundes sind vorrangig durch Sicherstellung oder polizeirechtliche Maßnahmen zu begegnen. Daher wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Ausgang: Beschwerde des Antragsgegners gegen die Abänderung des VG-Beschlusses nach § 80 Abs. 7 VwGO zurückgewiesen; Antragsgegner trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 80 Abs. 7 VwGO ist die Änderung eines Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO nur bei veränderten oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachten Umständen zulässig; neu vorgetragenes Vorbringen muss zumindest die Möglichkeit einer Abänderung ergeben.
Die bloße Anwesenheit eines bestimmten Hundes in der Nachbarschaft, auch nach einer schweren Verletzung, rechtfertigt nicht ohne weiteres eine Haltungsuntersagung nach dem LHundG; Haltungsuntersagungen zielen auf Gefahren, die aus hunderechtlichen Pflichtverletzungen des Halters folgen und durch Abgabe des Hundes beseitigt werden können.
Gefahren, die vom Hund selbst ausgehen, sind grundsätzlich durch Sicherstellung nach § 15 LHundG NRW i.V.m. einschlägigen polizeirechtlichen Vorschriften zu begegnen; solche Maßnahmen können auch Voraussetzung für eine erforderliche Einschläferung nach § 12 Abs. 3 LHundG NRW sein.
Die Versagung einer Erlaubnis zur Hundehaltung kommt nur in Betracht, wenn eine ausbruchsichere und verhaltensgerechte Unterbringung bzw. die erforderlichen sicherheitstechnischen Voraussetzungen nicht gewährleistet sind.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 3 L 852/08
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 16. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Mit der angegriffenen Entscheidung hat das Verwaltungsgericht dem auf § 80 Abs. 7 VwGO gestützten Antrag,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 23. September 2008 - 3 L 552/08 - zu ändern und den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (3 K 2568/08, VG Arnsberg) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 4. August 2008 wiederherzustellen, mit Wirkung für die Zukunft abzulehnen,
nicht entsprochen.
Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt den angefochtenen Beschluss nicht in Frage.
Gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann ein Beteiligter die Änderung eines Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO nur wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen; aus neu vorgetragenen Umständen muss sich zumindest die Möglichkeit einer Abänderung der früheren Entscheidung ergeben.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 1999 - 11 VR 13.98 -, juris.
Gemessen hieran gibt das Beschwerdevorbringen des Antragsgegners keine Veranlassung, die erstinstanzliche Entscheidung zu ändern. Dabei kann zu Gunsten des Antragsgegners unterstellt werden, dass die neu vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen sowie die "Ergänzung der Begründung" auf den Seiten 7 ff. der Antragsschrift vom 8. Dezember 2008 auch im Hinblick auf § 114 Satz 2 VwGO in diesem Verfahren berücksichtigungsfähig sind. Der Antragsgegner hat die streitige Haltungsuntersagung in der ergänzenden Begründung nunmehr auf eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Sinne von § 12 Abs. 1 LHundG NRW gestützt und dazu angeführt, die Heilung des psychischen Traumas der durch die Hündin "N. " verletzten Kinder der Familie T. werde durch die weitere Haltung der Hündin in unmittelbarer Nähe der Wohnung der Kinder erheblich beeinträchtigt bzw. blockiert. Dies rechtfertigt jedoch im Ergebnis keine Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 23. September 2008 - 3 L 552/08 -. Denn eine Haltungsuntersagung kann nicht auf die Erwägung gestützt werden, bereits das Vorhandensein eines bestimmten Hundes auf einem Grundstück stelle eine Gefahr dar. Dabei bedarf es keiner Klärung, ob im Einzelfall schon das bloße Verbleiben eines Hundes auf einem Grundstück als ordnungsrechtliche Gefahr zu werten sein kann, wenn der Hund einen in der Nachbarschaft wohnenden Menschen so schwer verletzt hat, dass dieser unter einem Trauma leidet, und der Heilungsprozess des Verletzten durch die fortdauernde Haltung dieses Hundes in seiner Umgebung gestört wird. Auch kann auf sich beruhen, ob sich aus der besonderen Schwere des Vorfalls am 19. September 2007 unabhängig von der Person des Halters eine unkontrollierbare Gefahr weiterer Verletzungen ableiten lässt.
Solchen möglicherweise von dem Hund selbst ausgehenden Gefahren könnte allenfalls im Wege der Sicherstellung des Hundes gemäß § 15 Abs. 1 LHundG NRW i.V.m. § 24 Nr. 13 OBG NRW und § 43 PolG NRW begegnet werden, die auch für eine im äußersten Fall erforderliche Einschläferung des Hundes gemäß § 12 Abs. 3 LHundG NRW Voraussetzung ist.
Vgl. allgemein zu den Voraussetzungen einer Sicherstellung Pieroth/Schlink/Kniesel, POR, 2. Aufl. 2004, § 19 Rn. 2 f.; Drews/Wacke/Vogel/Martens, a. a. O., S. 209 f:, Rachor, in: Lisken/Denninger, HdbPolR, 3. Aufl. 2001, F Rn. 653 f.; VG Arnsberg, Beschluss vom 19. Oktober 2007 - 3 L 751/07 -, juris.
Eine Haltungsuntersagung - nach § 12 Abs. 2 oder nach Abs. 1 LHundG NRW - dient demgegenüber nur der Bekämpfung solcher Gefahren, die sich gerade aus der Verletzung hunderechtlicher Pflichten durch einen bestimmten Halter ergeben und die schon dadurch beseitigt werden können, dass der Hund an eine zur Hundehaltung geeignete Person oder Stelle abgegeben wird, § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG NRW. Dabei genügt wegen § 5 Abs. 6 LHundG NRW grundsätzlich die Abgabe eines gefährlichen Hundes an eine Person, die im Besitz einer Erlaubnis nach § 4 LHundG NRW ist. Eine mögliche Gefahr, die allein von der Existenz des Hundes für eine in der Nachbarschaft wohnende Person ausgeht, die von dem Hund gebissen worden ist, rechtfertigt jedoch nicht die Versagung einer Erlaubnis. Eine Erlaubnis kann im Hinblick auf die der Haltung von gefährlichen Hunden dienenden Einrichtungen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 LHundG NRW - in Einklang mit der Pflicht nach § 5 Abs. 1 LHundG NRW - lediglich dann versagt werden, wenn eine ausbruchsichere und verhaltensgerechte Unterbringung nicht sichergestellt ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 und 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.