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Oberverwaltungsgericht NRW·5 B 328/03·24.03.2003

Beschwerde gegen Nichtwiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Ordnungsverfügung – Leinen‑ und Maulkorbpflicht

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtPolizei- und OrdnungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen eine Ordnungsverfügung, die Leinen- und Maulkorbpflicht anordnet. Zentrale Frage ist die Abwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO zwischen privatem Aussetzungsinteresse und öffentlichem Vollzugsinteresse. Das OVG verneint eine offensichtliche Rechtswidrigkeit und hält § 12 Abs. 1 LHundG NRW für einschlägig; die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Ausgang: Beschwerde der Antragstellerin gegen die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zwischen dem privaten Aussetzungsinteresse und dem öffentlichen Vollzugsinteresse abzuwägen; überwiegt das öffentliche Interesse, ist die aufschiebende Wirkung nicht wiederherzustellen.

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§ 12 Abs. 1 LHundG NRW ermächtigt die zuständige Behörde, notwendige Anordnungen (z. B. Anlein- und Maulkorbpflicht) zur Abwehr konkreter Gefahren für die öffentliche Sicherheit zu treffen.

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Wird eine Ordnungsverfügung ursprünglich mit einer allgemeinen Polizeirechtsgrundlage erlassen, kann das Gericht nachträglich eine speziellere, nach Erlass in Kraft getretene Fachvorschrift als Rechtsgrundlage heranziehen, sofern der Verwaltungsakt dadurch nicht in seinem Wesen geändert und die Rechtsverteidigung der Betroffenen nicht beeinträchtigt wird.

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Für die Abwägung im vorläufigen Rechtsschutz ist als Belastung der Betroffenen nur die gegenüber bereits gesetzlich bestehenden Pflichten (z. B. Anleinpflicht nach § 11 Abs. 6 LHundG NRW) entstehende Mehrbelastung zu berücksichtigen; geringfügige Einschränkungen können daher die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ausschließen.

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Für die Annahme einer Gefahr im Gefahrenabwehrrecht genügen konkrete Hinweise auf wiederholte Vorfälle und Zeugenaussagen; eine abschließende Klärung verbleibt dem Widerspruchs- und gegebenenfalls dem Hauptsacheverfahren.

Zitiert von (2)

1 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 12 Abs. 1 LHundG NRW§ 14 OBG NRW§ 11 Abs. 6 LHundG NRW§ 154 Abs. 2 VwGO§ 14 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 20 L 2852/02

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 23. Januar 2003 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz.

Der Streitwert wird auch für das Verfahren zweiter Instanz auf 2.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet.

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Das Verwaltungsgericht hat den - sinngemäß gestellten - Antrag der Antragstellerin,

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die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 21. Oktober 2002 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 9. Oktober 2002 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,

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zu Recht abgelehnt. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Betroffenen, von dem Sofortvollzug bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung der für notwendig gehaltenen Maßnahmen fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin ist - entgegen der Auffassung der Antragstellerin in der Beschwerdeschrift - nicht offensichtlich rechtswidrig.

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Ermächtigungsgrundlage für die Verpflichtung der Antragstellerin, ihren Hund "N. " entsprechend der Ordnungsverfügung anzuleinen und einen Maulkorb anzulegen, ist § 12 Abs. 1 des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Hundegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW) vom 18. Dezember 2002 (GV.NRW. S. 656). Zwar hat die Antragsgegnerin ihre Ordnungsverfügung vom 9. Oktober 2002 auf § 14 OBG NRW gestützt. Diese Rechtsgrundlage trägt das in die Zukunft fortwirkende Gebot freilich nicht mehr, weil insoweit die speziellere Vorschrift des § 12 Abs. 1 LHundG NRW eingreift. Der Senat ist jedoch auch ohne eine diesbezügliche Erklärung der Antragsgegnerin nicht gehindert, § 12 Abs. 1 LHundG NRW als Ermächtigungsgrundlage heranzuziehen, weil hierdurch der Verwaltungsakt nicht in seinem Wesen geändert und die Antragstellerin in ihrer Rechtsverteidigung nicht beeinträchtigt wird.

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Gemäß § 12 Abs. 1 LHundG NRW kann die zuständige Behörde die notwendigen Anordnungen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren. Wie das Verwaltungsgericht dargelegt hat, ist nach dem bisherigen Sach- und Streitstand offen, ob von dem Hund der Antragstellerin eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht. Immerhin hat die Antragsgegnerin in der angegriffenen Ordnungsverfügung mehrere Vorfälle im Einzelnen aufgeführt, an denen der Hund der Antragstellerin beteiligt gewesen sein und in deren Verlauf er Menschen sowie anderen Hunden Verletzungen zugefügt haben soll. Im Übrigen sei er bei der Verfolgung von Wild beobachtet worden. Die Angaben der Antragsgegnerin sind auf entsprechende Aussagen verschiedener Personen, die wegen des Hundes der Antragstellerin vorstellig geworden waren, gestützt. Vor diesem Hintergrund kann auch unter Berücksichtigung der Bescheinigung des Amtstierarztes vom 26. April 2001 und dessen Vermerk vom 3. Mai 2001 sowie der von der Antragstellerin im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erster und zweiter Instanz vorgelegten Unterlagen und Erklärungen anderer Personen nicht ausgeschlossen werden, dass von dem Hund der Antragstellerin ohne Beachtung der mit der Ordnungsverfügung auferlegten Einschränkungen eine Gefahr für andere Tiere oder gar Menschen ausgeht. Die notwendige Aufklärung bleibt daher dem Widerspruchs- und gegebenenfalls einem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

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Entgegen der Antragsschrift ist die wegen der unklaren Sachlage notwendige, vom Verwaltungsgericht vorgenommene weitere Abwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem privaten Aussetzungsinteresse der Antragstellerin frei von rechtlichen Bedenken. Insbesondere wertet das Verwaltungsgericht zu Recht den in der Ordnungsverfügung auferlegten Leinen- und Maulkorbzwang als nur geringfügig belastend. In diesem Zusammenhang ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass das von der Antragstellerin bewohnte Haus nach deren eigenen Angaben über einen etwa 2.000 m² großen Garten verfügt. Nach dem Vermerk des städtischen Amtstierarztes vom 7. Dezember 2000 ist die Umzäunung des Grundstücks der Antragstellerin ausbruchsicher gestaltet. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Hund der Antragstellerin sich in deren Garten ohne Maulkorb hinreichend bewegen kann.

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Schließlich hat das Verwaltungsgericht nicht verkannt, dass die in der Ordnungsverfügung ausgesprochene Leinenpflicht über die in § 11 Abs. 6 LHundG NRW normierte Anleinpflicht hinausgeht. Es hat insoweit vielmehr zutreffend festgestellt, dass bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmenden Abwägung der Belange auf Seiten der Antragstellerin nur die von der Ordnungsverfügung ausgehende Mehrbelastung im Verhältnis zu der sich bereits aus der gesetzlichen Regelung ergebenden Anleinpflicht berücksichtigt werden darf.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.