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Oberverwaltungsgericht NRW·5 B 2706/06·21.12.2006

Beschwerde gegen Versammlungsverbot an Heiligabend zurückgewiesen

Öffentliches RechtVersammlungsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller hatte eine Versammlung mit Aufzug am 24. Dezember angemeldet; die Behörde verbot sie mit Verweis auf das Feiertagsgesetz und die Gefährdung der öffentlichen Ordnung/Religionsausübung. Das Verwaltungsgericht lehnte vorläufigen Rechtsschutz ab; das OVG wies die Beschwerde zurück. Begründend führte das Gericht verfassungsrechtlichen Schutz von Sonn‑ und Feiertagen, das Schikaneverbot und die konkrete Störwirkung der Veranstaltung an.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes zurückgewiesen; Versammlungsverbot an Heiligabend für rechtmäßig erklärt

Abstrakte Rechtssätze

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Der verfassungsrechtlich verankerte Schutz der Sonn‑ und Feiertagsruhe (Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV) ist Teil der öffentlichen Sicherheit und kann im Einzelfall strengere Beschränkungen der Versammlungsfreiheit rechtfertigen als die Regelungen eines Feiertagsgesetzes.

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Eine Versammlung darf untersagt werden, wenn ihr Zeitpunkt, Inhalt oder Anlass in konkreter Weise die öffentliche Ordnung oder die religiösen Gefühle der Bevölkerung an bedeutsamen Feiertagen unmittelbar gefährdet.

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Das allgemeine Schikaneverbot verhindert die Ausübung von Grundrechten, soweit diese ausschließlich darauf gerichtet ist, anderen Schaden oder unverhältnismäßige Belastungen zuzufügen; eine terminliche Wahl zur gezielten Schikane kann ein Verbot rechtfertigen.

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Bei der Verhältnismäßigkeitsabwägung kann das behördliche Vorgehen gestützt werden, wenn der Veranstalter Kooperationsangebote ablehnt und dadurch die Gefahrenabwehr erschwert wird.

Relevante Normen
§ Feiertagsgesetz NRW§ Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 Weimarer Reichsverfassung§ 226 BGB§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO§ 47, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 11 L 904/06

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 21. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Der Beschluss soll den Beteiligten vorab per Telefax bekannt gegeben werden.

Gründe

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I.

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Am 2. Dezember 2006 meldete der Antragsteller eine Versammlung mit Aufzug in Minden für den 24. Dezember 2006 in der Zeit von 12.00 Uhr bis 22.00 Uhr unter dem Motto "Gegen Repressionen und Polizeiwillkür" an. In der Folgezeit änderte er den Beginn der Veranstaltung auf 10.30 Uhr ab. Als Versammlungsleiter benannte er den Beigeladenen. Mit Bescheid vom 18. Dezember 2006 verfügte der Antragsgegner unter Anordnung der sofortigen Vollziehung das Verbot der Versammlung mit Aufzug am 24. Dezember 2006. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Soweit der Aufzug vor 11.00 Uhr und nach 16.00 Uhr stattfinden solle, verstoße dies gegen das Feiertagsgesetz NRW. Darin liege eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit. In der Zeit von 11.00 Uhr bis 16.00 Uhr gefährde die Durchführung des Aufzugs die öffentliche Ordnung, nämlich die religiösen Gefühle der Bevölkerung in Bezug auf die bevorstehenden Weihnachtsgottesdienste und den Kirchgang. Auch über die gesetzlichen Schranken des Feiertagsgesetzes hinaus behindere der angemeldete Aufzug die Einwohner Mindens in ihrem Grundrecht auf ungestörte Religionsausübung.

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Den Eilantrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 19. Dezember 2006 gegen das Verbot des Antragsgegners hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 21. Dezember 2006 abgelehnt. Der angemeldete Aufzug missachte die Verbote nach dem Feiertagsgesetz und gefährde damit die öffentliche Sicherheit. Da der Antragsteller schon am 9. November 2006 deutlich gemacht habe, zu keinen Kooperationsgesprächen - außer zur Streckenführung - mehr bereit zu sein, sei der Antragsgegner nicht verpflichtet gewesen, die angemeldeten Zeiträume, die nicht vom Feiertagsgesetz NRW geschützt seien, vom Versammlungsverbot auszunehmen. Zu Recht sei der Antragsgeger auch davon ausgegangen, dass das Grundrecht der Versammlungsteilnehmer mit dem Recht der Bürger auf freie Religionsausübung in der Zeit von 11.00 Uhr bis 16.00 Uhr kollidiere. Bei Abwägung der widerstreitenden Grundrechte könne dem Interesse der Versammlungsteilnehmer kein Vorrang eingeräumt werden. Der 24. Dezember 2006 (Sonntag und 4. Advent) sei vom Antragsteller ersichtlich deshalb ausgewählt worden, weil an diesem Tag wegen des Weihnachtsfestes Polizeikräfte gewöhnlich nur eingeschränkt zur Verfügung stünden. Der Veranstalter habe offensichtlich nicht das Ziel, eine breite Öffentlichkeit auf sein Anliegen aufmerksam zu machen, sondern vielmehr die Absicht, der Versammlungsbehörde durch die Wahl des Termins bei der Durchführung der Demonstration größtmögliche Schwierigkeiten zu bereiten.

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Mit seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat der Antragsteller die Anmeldung dahin abgeändert, dass die Veranstaltung in der Zeit von 11.00 Uhr bis 16.00 Uhr stattfinden soll. In der Beschwerdebegründung führt er weiter aus: Veranstaltungen am 24. Dezember 2004 und 2005 in Recklinghausen und Duisburg seien unbeanstandet geblieben. Er habe wegen früherer Erfahrungen mit dem Antragsgegner Kooperationsgespräche mit Ausnahme zur Streckenführung abgelehnt. Der Antragsgegner habe aber auch mit dem Versammlungsleiter, dem Beigeladenen, keine Kooperation gesucht. Gegendemonstrationen habe der Antragsgegner nicht verboten, sondern im Gegenteil unterstützt. Kirchgänger würden durch die Versammlung nicht gestört. Die Inhalte auf der von ihm verantworteten Internet-Seite könnten nicht zu seinen Lasten herangezogen werden. Die Verlegung der Veranstaltung auf den 27. Dezember 2006 oder einen anderen Tag der Folgewoche hat der Antragsteller abgelehnt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.

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II.

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Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes aus den in dem angegriffenen Beschluss genannten Gründen zu Recht abgelehnt. Auf diese Gründe nimmt der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Die Beschwerdeschrift enthält keine Gesichtspunkte, die eine andere Einschätzung rechtfertigen.

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Nach summarischer Prüfung spricht alles dafür, dass auch das Verbot der jetzt nur noch für die Zeit von 11.00 Uhr bis 16.00 Uhr angemeldeten Versammlung rechtmäßig ist. Auch in dieser Zeit geht von der geplanten Versammlung mit Aufzug eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit aus, die die erlassene Verbotsverfügung rechtfertigt.

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Gemäß Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 Weimarer Reichsverfassung hat der Schutz von Sonn- und Feiertagen verfassungsrechtlichen Rang und ist als Teil der geschriebenen Rechtsordnung Schutzgut der öffentlichen Sicherheit. Der Schutz von Sonn- und Feiertagsruhe kann daher im Einzelfall auch über die im Feiertagsgesetz NRW getroffenen Regelungen hinausgehen. So liegt der Fall hier. Das Weihnachtsfest ist mit Ostern und Pfingsten eines der wichtigsten Feste im Christentum, das - auch ohne christlichen Hintergrund - von den allermeisten Teilen der Bevölkerung gefeiert wird. An diesen Tagen kehren eine besondere Ruhe und Besinnlichkeit ein. Fallen - wie in diesem Jahr - der Heiligabend und der 4. Adventssonntag auf einen Tag, entfällt auch die sonst an Werktagen gelegentlich noch bis Mittag andauernde Betriebsamkeit zur Vorbereitung auf die Festtage. Weder die Adventssonntage, der Heiligabend noch die Weihnachtsfeiertage sind traditionell Zeitpunkt für Aufzüge. Für diesen somit allseits als geschützt anerkannten Tag hat der Antragsteller eine Versammlung mit Aufzug angemeldet, die an jedem anderen Tag stattfinden könnte und darauf angelegt ist, mit Transparenten, Fahnen und Sprechchören rechtsextremem Gedankengut ein Forum zu geben sowie politisch zu polarisieren. Es liegt auf der Hand, dass eine solche Provokation Ruhe und Besinnlichkeit des Adventssonntages und des Heiligabend auf das Empfindlichste stört. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Vor- und Nachlauf des eigentlichen Aufzuges sich nicht auf die Zeit zwischen 11.00 Uhr und 16.00 Uhr begrenzen lassen. So hat etwa der Antragsteller selbst den Hinweis gegeben, dass das Gros der Teilnehmer bereits um 10.30 Uhr am Bahnhof in Minden eintreffen werde. Es sind keine Gesichtspunkte erkennbar, die es rechtfertigen könnten, trotz dieser Störungen von dem Verbot der Versammlung am 24. Dezember 2006 abzusehen.

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Darüber hinaus ergibt sich die Verletzung der öffentlichen Sicherheit auch aus folgendem Grund: Kein Recht, auch kein Grundrecht, darf nur zu dem Zweck ausgeübt werden, einem anderen Schaden zuzufügen. Dieses in allen Rechtsgebieten, auch im öffentlichen Recht und namentlich auch für die Grundrechtsausübung geltende Schikaneverbot ist ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, der etwa in § 226 BGB für das bürgerliche Recht konkretisiert ist.

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Vgl. zur Geltung des Schikaneverbots im öffentlichen Recht BGB - Reichsgerichtsrätekommentar, 12. Aufl., § 226 Rn. 6; Säcker, in : Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl., § 226 Rn. 2; Wagner, in: Erman, BGB, 11. Aufl., § 226 Rn. 3; Heinrichs, in: Palandt, BGB, 66. Aufl., § 226 Rn. 1; zur Geltung auch für die Grundrechtsausübung Wolff/Bachof/ Stober, Verwaltungsrecht, Bd. 1, 11. Aufl., § 25 Rn. 3.

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Der Antragsteller hat das ihm als Veranstalter grundsätzlich zustehende Selbstbestimmungsrecht über den Zeitpunkt der Veranstaltung bei unbefangener und lebensnaher Würdigung des Sachverhalts unter Verstoß gegen dieses Schikaneverbot ausgeübt. Das Thema der Versammlung sind vermeintliche Repression und Polizeiwillkür. Es hat zum Heiligabend keinen Bezug. Die Terminswahl kann vielmehr nur vor dem Hintergrund verstanden werden, dass für die Versammlung eine größere Zahl von Polizeikräften aufgeboten werden muss. Der Antragsteller verfolgt mit der Terminswahl erkennbar die alleinige Absicht, die Polizeibeamten dazu zu zwingen, überplanmäßig an Heiligabend Dienst zu verrichten und den Tag nicht im Kreise der Familie verbringen zu können. Es geht dem Antragsteller darum, im Gewand freier versammlungsrechtlicher Zeitbestimmung in Anknüpfung an sein Versammlungsmotto selbst "Willkür" gegenüber Polizeibeamten auszuüben. Diese Einschätzung findet ihre Bestätigung in Äußerungen auf der Internetseite der Nationalen Offensive Schaumburg, für die der Antragsteller verantwortlich zeichnet. Darin heißt es u.a.: "Schon bald werden wir euren gesamten Dienstplan bestimmen!!!" und "Unserem Versprechen werden wir nachkommen und Weihnachten werden wir euch eine hübsche Bescherung bereiten ...!"

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Der Senat sieht sich gehindert, das Versammlungsverbot durch die Auflage eines anderen Termins zu ersetzen. Der Antragsteller hat die Verlegung der Versammlung ausdrücklich abgelehnt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.

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Dieser Beschluss ist nach §§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.