Beschwerde gegen vorläufigen Rechtsschutz wegen Aufenthaltsverbot zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller hatte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen einen Bescheid mit Aufenthaltsverbot und die Anordnung der Zwangsmittelandrohung begehrt; das Verwaltungsgericht gab sinngemäß statt. Die Beschwerde des Antragsgegners wurde vom OVG zurückgewiesen. Das Aufenthaltsverbot sei rechtswidrig, weil es an einer gesetzlichen Ermächtigung der Ordnungsbehörde fehle; eine entsprechende Anwendung von §34 Abs.2 PolG NRW und ein Rückgriff auf §14 Abs.1 OBG NRW seien ausgeschlossen.
Ausgang: Beschwerde des Antragsgegners gegen die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Abwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das private Interesse an einem Vollzugsaufschub das öffentliche Interesse an sofortiger Durchsetzung überwiegen, wenn die angeordnete Maßnahme offensichtlich rechtswidrig ist.
Eine Ordnungsbehörde darf ein Aufenthaltsverbot nur anordnen, wenn eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung hierfür besteht; fehlt diese Ermächtigung, ist die Maßnahme rechtswidrig.
Eine entsprechende Anwendung von § 34 Abs. 2 PolG NRW kommt nicht in Betracht, wenn eine spezielle Ausschlussnorm (§ 24 Nr. 13 OBG NRW) die Entsprechung ausdrücklich verbietet.
Die Generalklausel des § 14 Abs. 1 OBG NRW darf nicht herangezogen werden, um eine Maßnahme zu rechtfertigen, die durch den ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers ausgeschlossen worden ist.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 L 3311/04
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19. November 2004 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Antragsgegners ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat dem sinngemäß gestellten Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 12. Oktober 2004 hinsichtlich des Aufenthaltsverbotes wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen,
zu Recht stattgegeben.
Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Betroffenen, von dem Sofortvollzug bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung der für notwendig gehaltenen Maßnahmen fällt zu Lasten des Antragsgegners aus. Das gegenüber dem Antragsteller ausgesprochene Aufenthaltsverbot ist rechtwidrig, weil es an einer entsprechenden Ermächtigung des Antragsgegners als Ordnungsbehörde zum Erlass eines solchen Verbotes fehlt. Eine entsprechende Anwendung des § 34 Abs. 2 PolG NRW kommt nicht in Betracht. § 24 Nr. 13 OBG NRW schließt ausdrücklich die entsprechende Anwendung der neu geschaffenen Ermächtigung des § 34 Abs. 2 PolG NRW zur Verhängung eines längerfristigen Aufenthaltsverbotes aus. Die Anordnung des erweiterten Platzverweises soll - so die Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung vom 31. Juli 2002 - der Polizei überlassen bleiben (LT NRW Drucks. 13/2854, S. 60). Ein Rückgriff auf die Generalklausel des § 14 Abs. 1 OBG NRW ist, wie das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat, vor diesem Hintergrund nicht zulässig. Ein solcher Rückgriff würde den klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebrachten Willen des Landesgesetzgebers übergehen. Dies verkennt auch der der Beschwerdeschrift beigefügte Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. November 2003. Die dortige Bezugnahme auf den Beschluss des Senats vom 6. September 2000 - 5 B 1201/00 - verkennt, dass diese Entscheidung zu der früheren Rechtslage vor Neufassung des § 34 PolG NRW sowie § 24 Nr. 13 OBG NRW ergangen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.