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Oberverwaltungsgericht NRW·5 B 2684/04·20.12.2004

Beschwerde gegen Wiederherstellung aufschiebender Wirkung eines Aufenthaltsverbots abgewiesen

Öffentliches RechtPolizeirechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das OVG NRW wies die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurück. Das Verwaltungsgericht hatte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen ein Aufenthaltsverbot wiederhergestellt und Zwangsmittelandrohung angeordnet. Das Gericht stellte fest, dass es an einer Ermächtigungsgrundlage für das Aufenthaltsverbot fehlt und eine analoge Anwendung von § 34 Abs. 2 PolG NRW ausgeschlossen ist. Ein Rückgriff auf die Generalklausel des § 14 Abs. 1 OBG NRW widerspräche dem Willen des Gesetzgebers.

Ausgang: Beschwerde des Antragsgegners gegen Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgewiesen; Beschluss des VG bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Abwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO können das private Interesse am Aufschub des Sofortvollzugs und das Fehlen einer rechtlichen Ermächtigung zur Unrechtmäßigkeit einer Maßnahme führen.

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Eine Ordnungsbehörde darf ein längerfristiges Aufenthaltsverbot nur erlassen, wenn eine spezielle Ermächtigungsnorm dies ausdrücklich vorsieht.

3

Die analoge Anwendung einer neu geschaffenen polizeirechtlichen Ermächtigung ist ausgeschlossen, wenn eine andere Norm (§ 24 Nr. 13 OBG NRW) den Rückgriff ausdrücklich ausschließt.

4

Die Generalklausel einer Ordnungsbehörde (§ 14 Abs. 1 OBG NRW) darf nicht zur Umgehung eines ausdrücklich geäußerten Gesetzeswillens herangezogen werden.

5

Vorläufiger Rechtsschutz kann die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und die Anordnung der Androhung von Zwangsmitteln umfassen, wenn die angegriffene Maßnahme voraussichtlich rechtswidrig ist.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 34 Abs. 2 PolG NRW§ 24 Nr. 13 OBG NRW§ 14 Abs. 1 OBG NRW§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 L 3310/04

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19. November 2004 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde des Antragsgegners ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat dem sinngemäß gestellten Antrag des Antragstellers,

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die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 12. Oktober 2004 hinsichtlich des Aufenthaltsverbotes wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen,

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zu Recht stattgegeben.

5

Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Betroffenen, von dem Sofortvollzug bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung der für notwendig gehaltenen Maßnahmen fällt zu Lasten des Antragsgegners aus. Das gegenüber dem Antragsteller ausgesprochene Aufenthaltsverbot ist rechtwidrig, weil es an einer entsprechenden Ermächtigung des Antragsgegners als Ordnungsbehörde zum Erlass eines solchen Verbotes fehlt. Eine entsprechende Anwendung des § 34 Abs. 2 PolG NRW kommt nicht in Betracht. § 24 Nr. 13 OBG NRW schließt ausdrücklich die entsprechende Anwendung der neu geschaffenen Ermächtigung des § 34 Abs. 2 PolG NRW zur Verhängung eines längerfristigen Aufenthaltsverbotes aus. Die Anordnung des erweiterten Platzverweises soll - so die Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung vom 31. Juli 2002 - der Polizei überlassen bleiben (LT NRW Drucks. 13/2854, S. 60). Ein Rückgriff auf die Generalklausel des § 14 Abs. 1 OBG NRW ist, wie das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat, vor diesem Hintergrund nicht zulässig. Ein solcher Rückgriff würde den klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebrachten Willen des Landesgesetzgebers übergehen. Dies verkennt auch der der Beschwerdeschrift beigefügte Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. November 2003. Die dortige Bezugnahme auf den Beschluss des Senats vom 6. September 2000 - 5 B 1201/00 - verkennt, dass diese Entscheidung zu der früheren Rechtslage vor Neufassung des § 34 PolG NRW sowie § 24 Nr. 13 OBG NRW ergangen ist.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

7

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.