Zulassung der Beschwerde gegen Untersagung der Sendezeitänderung für Bürgerfunk abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin (lokaler Rundfunkveranstalter) begehrte Zulassung der Beschwerde gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Untersagungsverfügung zur Verlagerung von Bürgerfunkbeiträgen. Das OVG lehnte die Zulassung mangels ernstlicher Zweifel, besonderer Schwierigkeiten oder grundsätzlicher Bedeutung ab. Zur Begründung überwiege im summarischen Verfahren das öffentliche Interesse an unverzüglicher Vollziehung; wirtschaftliche Existenzgefahren seien nicht glaubhaft gemacht.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des VG abgelehnt; Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Beschwerde nach § 124 Abs. 2 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit, besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung voraus und ist restriktiv zu prüfen.
Im vorläufigen Rechtsschutz überwiegt das öffentliche Interesse an unverzüglicher Durchsetzung einer Untersagungsverfügung, wenn die Durchsetzung die durch das zugelassene Programmschema gewährleistete Meinungsvielfalt mindestens ebenso sichert wie die begehrte Änderung.
Die bloße Darlegung von Jahresverlusten genügt zur Glaubhaftmachung einer Existenzgefährdung im Eilverfahren nicht; es bedarf substantiierten Vortrags zu ursächlichen Zusammenhängen und Maßnahmen, die nur durch umfassende Analyse verlässlich feststellbar sind.
Summarisch ist bereits nachvollziehbar, daß die Verschiebung von Bürgerfunkbeiträgen in spätere Stunden die Produktion solcher Beiträge verringern kann, weil Produzenten nicht mehr damit rechnen, die bisherigen Adressaten zur vorgesehenen Sendezeit zu erreichen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 14 L 2875/97
Tenor
Der Antrag der Antragstellerin auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 15. Oktober 1997 wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens auf Zulassung der Beschwerde.
Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 4.000,-- DM fest- gesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin veranstaltet das lokale Hörfunkprogramm Radio . Die nach § 24 Abs. 4 LRG NW in das Programm einzubeziehenden Bürgerfunkbeiträge sendete sie zunächst zwischen 18.00 Uhr und 20.00 Uhr täglich. Mit Schreiben vom 29. April 1997 zeigte die Antragstellerin dem Antragsgegner die Absicht an, ab dem 1. Mai 1997 Bürgerfunkbeiträge in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 22.00 Uhr täglich auszustrahlen. Diese Änderung des Programmschemas untersagte der Antragsgegner durch Verfügung vom 19. Juni 1997, weil die Meinungsvielfalt durch die Änderung nicht mindestens in gleicher Weise gewährleistet sei wie bei dem zugelassenen Programmschema (§ 8 Abs. 3 Satz 2 LRG NW). Unter dem 20. August 1997 ordnete er die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Das Verwaltungsgericht hat den daraufhin von der Antragstellerin gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Untersagungsverfügung (Az. 14 K 5038/97) durch Beschluß vom 15. Oktober 1997 abgelehnt. Zur Begründung ihres fristgerecht gestellten Antrags auf Zulassung der Beschwerde gegen diesen Beschluß macht die Antragstellerin geltend: Es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses; auch weise die Rechtssache besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf; überdies komme ihr grundsätzliche Bedeutung zu.
II.
1. Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
a) Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht gegeben. Dabei kann dahinstehen, ob ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bereits dann vorliegen, wenn ein Erfolg des Rechtsmittels, dessen Eröffnung angestrebt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Mißerfolg. Auch bei Zugrundelegung dieser für die Antragstellerin günstigeren Rechtsauffassung hat ihr Antrag keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat unter Rückgriff auf die im Senats-beschluß vom 10. Oktober 1997 - OVG NW 5 B 671/97 - entwickelten Leitlinien zu Recht angenommen, daß das öffentliche Interesse an unverzüglicher Durchsetzung der in Rede stehenden Untersagungsverfügung das Interesse der Antragstellerin überwiegt, vor einer rechtskräftigen Entscheidung über die von ihr erhobene Anfechtungsklage von einer Vollziehung der Untersagungsverfügung verschont zu bleiben. Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin ist nämlich auch unter Berücksichtigung der Abweichungen des hier zu beurteilenden Sachverhalts von dem im Verfahren OVG NW 5 B 671/97 davon auszugehen, daß die in Rede stehende Sendezeitverschiebung die nach dem ursprünglichen Programmschema erreichte Vielfalt des Bürgerengagements für die Gestaltung des lokalen Hörfunks gefährdet.
Nach den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts wird die Möglichkeit, Bürgerfunkbeiträge zu hören, insbesondere für Schüler und Senioren sowie für Behinderte in Heimen und Pflegestationen bereits durch eine Sendezeit nach 20.00 Uhr eingeschränkt. In welchem Umfang deshalb - bei einer möglicherweise anhaltend hohen Zahl zum offenen Kanal produzierter Beiträge - der Anteil der an die genannten Personengruppen gerichteten Bürgerfunkbeiträge schon zurückgegangen ist und in welchem Umfang nach 20.00 Uhr die Reichweite des Hörfunks ohnehin zurückgeht, bedarf im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens keiner Klärung. Jedenfalls ist bei summarischer Prüfung unmittelbar einsichtig und nachvollziehbar, daß derartige Bürgerfunkbeiträge nicht mehr in nennenswerter Zahl produziert werden, weil Bürgerfunkgruppen eben nicht mehr damit rechnen können, die Adressaten der Beiträge während der vorgesehenen Sendezeit zu erreichen. Die in § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 LRG NW getroffene Regelung, nach der ein Rundfunkveranstalter annehmen darf, daß Sendungen zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr von Kindern oder Jugendlichen der betroffenen Altersstufen üblicherweise nicht wahrgenommen werden, führt zu keiner anderen Einschätzung. Diese Vorschrift dient allein der jugendschutzrechtlichen Gefahrenvorsorge. Der festgelegte Zeitkorridor soll sicherstellen, daß Sendungen, die geeignet sind, das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen zu beeinträchtigen (§ 14 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 LRG NW), von diesen ferngehalten werden. Die Regelung läßt nicht den Schluß zu, in der vor 23.00 Uhr liegenden Abendzeit nähme eine nennenswerte Zahl von Kindern und Jugendlichen regelmäßig Rundfunksendungen wahr.
Eine Existenzgefährdung von Radio infolge einer vorübergehenden Ausstrahlung der Bürgerfunkbeiträge zur früher maßgeblichen Sendezeit ist durch die im Zulassungsverfahren vorgelegten Unterlagen - unbeschadet der Frage ihrer Verwertbarkeit - nicht glaubhaft gemacht. Aus ihnen gehen ledig- lich die Jahresverluste und der über die Jahre angehäufte Verlust hervor, ohne daß Ursachenzusammenhänge deutlich werden. Worauf die ausgewiesenen Verluste letztlich zurückzuführen sind und welche Maßnahmen zu ihrer Verringerung führen, kann nur nach einer alle Faktoren des lokalen, regionalen und überregionalen Rundfunks sowie des übrigen Wettbewerbsumfelds einbeziehenden Analyse, die den Rahmen eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens überschreitet, verläßlich beurteilt werden.
Eine etwaige Übereinstimmung der in Rede stehenden Sendezeitverschiebung mit dem Konzept einer Strukturreform des lokalen Rundfunks erhöht das Gewicht des Suspensivinteresses der Antragstellerin nicht. Ein solches Konzept hat bisher nicht Eingang in das Landesrundfunkgesetz gefunden. Aus der im Entwurf eines 9. Rundfunkänderungsgesetzes (Gesetzentwurf der Landesregierung Nordrhein-Westfalen, LT-Drucksache 12/2531 vom 3. November 1997) vorgesehenen Ergänzung des § 24 Abs. 2 LRG NW kann die Antragstellerin im Rahmen der Interessenabwägung nichts für sich herleiten. Danach sollen Sendezeiten für Bürgerfunkbeiträge "innerhalb oder im unmittelbaren Zusammenhang mit der im Programmschema für redaktionelle lokale Wortbeiträge vorgesehenen Sendezeit stehen, wenn die Beteiligten keine anderweitige einvernehmliche Regelung erzielen." Mit dieser beabsichtigten Regelung soll gerade verhindert werden, daß der Bürgerfunk in reichweitenschwache Zeiten abgedrängt wird (LT-Drucksache 12/2531, S. 79).
b) Auch die Rüge besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) bleibt ohne Erfolg. Dahinstehen kann, ob Rechtssachen mit tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten solche sind, die voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, d.h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursachen,
vgl. Schenke, "Reform" ohne Ende - Das Sechste Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze, NJW 1997,81, 91,
oder solche, deren Schwierigkeiten sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren, sondern erst in einem Beschwerdeverfahren klären und entscheiden lassen.
Vgl. Seibert, Die Zulassung der Berufung, DVBl. 1997, 932, 935.
Wie aus den vorstehenden Ausführungen hervorgeht, liegt - bezogen auf das hier zu beurteilende vorläufige Rechtsschutzverfahren - keine dieser Alternativen vor; die Schwierigkeiten dieses Verfahrens bewegen sich vielmehr im Rahmen eines normalen Maßes und lassen sich ohne weiteres im vorliegenden Zulassungsverfahren klären.
c) Die geltend gemachte Grundsatzrüge (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Beschwerde. Die Antragstellerin hat sinngemäß die Frage aufgeworfen, ob eine Veranstaltergemeinschaft während des Hauptsachestreits um die Untersagung einer Änderung der Sendezeit für Bürgerfunkbeiträge Abstriche von den eigenen programmlichen Vorstellungen zu deren zeitlicher Plazierung hinnehmen muß. Diese Frage ist, soweit sie einen verallgemeinerungsfähigen Gehalt hat, bereits durch den erwähnten Senatsbeschluß vom 10. Oktober 1997 - OVG NW 5 B 671/97 - geklärt.
2. Der Antrag auf Erlaß einer gerichtlichen Zwischenregelung hat sich mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Beschwerde erledigt. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 20 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.