Beschwerde gegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes zur Entfernung einer städtischen Pressemeldung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller verlangte per Eilantrag die Entfernung einer auf der Internetseite der Antragsgegnerin veröffentlichten Pressemeldung. Das Gericht prüfte, ob die beanstandeten Tatsachenbehauptungen unwahr sind und ob Geheimnisse verletzt wurden. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen, weil der Antragsteller die Richtigkeit der Meldung nicht glaubhaft widerlegt hat; das Verwaltungsgericht stützte sich auf einen strafrechtlichen Abschlussbericht. Etwaige Geheimnisverletzungen führten nicht zur Unrichtigkeit der Angaben.
Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes zur Entfernung der Pressemeldung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für die Anordnung der Entfernung einer öffentlichen Meldung im vorläufigen Rechtsschutz muss der Antragsteller die Voraussetzungen seines Anspruchs substantiiert und glaubhaft darlegen; bloße allgemeine oder pauschale Rügen genügen nicht.
Das Verwaltungsgericht darf sich zur Feststellung der Richtigkeit oder Plausibilität von Veröffentlichungen auf dienstliche bzw. strafrechtliche Abschlussberichte stützen, sofern hieraus belastende Anhaltspunkte für die behaupteten Tatsachen hervorgehen.
Behauptungen des Betroffenen, Veröffentlichungen enthalte unwahre Tatsachen, sind durch konkrete Substantiierung oder eidesstattliche Versicherung zu untermauern; nicht konkret belegte Gegenbehauptungen bleiben ohne durchschlagende Wirkung.
Das Steuer- und Sozialgeheimnis steht einer Datenübermittlung nicht uneingeschränkt entgegen; gesetzliche Ausnahmeregelungen und die Richtigkeit der übermittelten Tatsachen sind gesondert zu prüfen.
Ein auffälliges Missverhältnis zwischen ausgewiesener Mittelverwendung und vermuteten Einnahmen kann als Indiz für nicht satzungsgemäße Verwendungen gewertet werden und begründet eine überprüfbare Tatsachenbehauptung.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 3 L 731/11
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ver¬sa-gung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 7. Februar 2012 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag des Antragstellers,
der Antragsgegnerin durch Erlass einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, die auf ihrer Internetseite www. de unter der Rubrik "Presse-Informationen / weitere Meldungen / Pressemeldungen" veröffentlichte Meldung vom 17. November 2011 (Stadt erteilt Sammlungsverbot – Warnung vor Sammlungen zugunsten des " ") zu entfernen,
zu Recht abgelehnt. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die Ausführungen im angegriffenen Beschluss, die durch das Beschwerdevorbringen nicht erschüttert werden. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Entfernung der von ihm beanstandeten Meldung nicht glaubhaft gemacht hat.
Die allgemeine Rüge, das Gericht habe sämtliche Angaben des Antragstellers zu seinen Lasten gewertet, setzt sich schon nicht – wie geboten (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) – konkret mit der angefochtenen Entscheidung auseinander. Fehl geht der Einwand, der dritte Absatz der Meldung enthalte die unwahre Tatsachenbehauptung, Schätzungen zufolge würden seit etwa vier Jahren im Namen des Vereins allein in einem Monat durchschnittlich weit über 20.000,00 Euro gesammelt, die zum allergrößten Teil ausschließlich in private Taschen geflossen seien. Die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts (Beschlussabdruck S. 6, 2. Absatz) gründen auf den Vermerk des Fahndungsbeamten der Steuerfahndung C. anlässlich der Durchsuchung am 12. März 2010 beim Vorsitzenden des Antragstellers, wie er im strafrechtlichen Abschlussbericht des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung C. vom 27. Januar 2011, Seite 17, wiedergegeben ist. Die gegenläufige Behauptung in der Beschwerdebegründung ist im Übrigen nicht konkret untermauert oder durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht worden.
Soweit der Antragsteller die Formulierung "die zum allergrößten Teil ausschließlich in private Taschen geflossen sind", beanstandet, rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung. Es liegt auf der Hand, dass bei einer satzungsgemäßen Verwendung von lediglich 536,00 Euro über mehrere Jahre ein auffälliges Missverhältnis zwischen dem anzunehmenden Spendenaufkommen und der Mittelverwendung besteht. Angesichts des umfangreichen Inhalts der Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin (vgl. z. B. den vorerwähnten strafrechtlichen Abschlussbericht vom 27. Januar 2011) gibt es keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass ein Großteil des gesammelten Geldes in andere als private Taschen geflossen ist.
Hinsichtlich der etwaigen Gemeinnützigkeit des Vereins ergibt sich aus dem strafrechtlichen Abschlussbericht des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung C. vom 27. Januar 2011, Seite 18, mit nicht zu übertreffender Deutlichkeit, dass der Antragsteller einen steuerbegünstigten gemeinnützigen oder mildtätigen Zweck insgesamt nicht erreicht hat. Schon das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, die beanstandete Meldung der Antragsgegnerin suggeriere nicht, dem Antragsteller sei die Eigenschaft "gemeinnützig" nachträglich entzogen worden (Beschlussabdruck Seite 8, Ende des ersten Absatzes).
Die Rüge, es liege eine Verletzung des Steuer- und des Sozialgeheimnisses vor, führt nicht weiter. Selbst wenn man mit dem Antragsteller davon ausgehen wollte, derartige Verstöße lägen vor, ändert dies nichts an der Richtigkeit der Tatsachen in der von ihm beanstandeten Meldung. Im Übrigen stehen weder das Steuer- noch das Sozialgeheimnis einer Datenübermittelung uneingeschränkt entgegen (vgl. § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO, §§ 68 ff. SGB X). Mit seinem Hinweis, der Vereinsvorsitzende müsse finanziell noch von seinem behinderten Sohn unterstützt werden, blendet der Antragsteller seine Verflechtung mit und die Geldflüsse zu Gunsten der Firma , aus. Gemäß § 3 des Sponsoring-Vertrags vom 13. Oktober bzw. 15. Dezember 2007 sammelt die Firma Sachspenden und nimmt finanzielle Zuwendungen für den Antragsteller entgegen. Zugleich zahlt und sichert sie ihm auf Grund ihrer Tätigkeit eine monatliche Ausschüttung von (lediglich) 700,00 bzw. 1.000,00 Euro zu.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.