Beschwerde gegen Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung wegen Hundemaßnahmen zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen Teile einer Ordnungsverfügung (amtstierärztliche Begutachtung, Leinenzwang, Ausführungsbeschränkung). Das OVG prüfte die Beschwerde nach §146 VwGO und befand die angeordneten Maßnahmen bei vorliegendem Gefahrenverdacht und durchgeführter Interessenabwägung als verhältnismäßig. Eine private tierärztliche Bescheinigung ersetzt regelmäßig keine amtstierärztliche Begutachtung. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; die Antragstellerin trägt die Kosten.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung des Aussetzungsantrags nach §80 Abs.5 VwGO zurückgewiesen; Antragstellerin trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde nach §146 VwGO ist nur begründet, wenn der Rechtsmittelführer konkret und substantiiert darlegt, aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die angefochtene Entscheidung zu ändern ist.
Bei vorläufigen Gefahrenabwehrmaßnahmen (z. B. Begutachtung durch amtliche Tierärzte, Leinenzwang) kann ein konkreter Gefahrenverdacht die Anordnung rechtfertigen; es bedarf nicht eines bereits eingetretenen Schadens.
Privattierärztliche Bescheinigungen ersetzen nicht ohne Weiteres eine amtstierärztliche Begutachtung; amtliche Gutachten sind wegen ihrer Objektivität und Sachkunde regelmäßig vorzugswürdig.
Bei der Abwägung nach §80 Abs.5 VwGO kann das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung die privaten Interessen überwiegen; diese Interessenabwägung kann unabhängig von den Erfolgsaussichten der Hauptsache erfolgen.
Die Kostenentscheidung bei Zurückweisung einer Beschwerde richtet sich nach §154 Abs.1 VwGO.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 L 2678/21
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 4. Februar 2022 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe. Danach muss die Beschwerde die Gründe darlegen, aus denen die angefochtene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Diesem Darlegungserfordernis genügt der Rechtsmittelführer nur, wenn seine Beschwerde erkennen lässt, aus welchen rechtlichen und/oder tatsächlichen Gründen die Ausgangsentscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Die mit der Beschwerde und der weiteren Begründung vom 17. März 2022 vorgebrachten Gründe rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses, mit dem das Verwaltungsgericht den Aussetzungsantrag der Antragstellerin nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt hat. Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag der Antragstellerin,
die aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 8506/21 gegen die Regelungen in Ziffern 1 bis 3 und 5 der Ordnungsverfügung vom 22. November 2021 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,
mit der Begründung abgelehnt, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der in der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 22. November 2021 angeordneten Maßnahmen bezüglich des Hundes „M. “ (Durchführung einer Begutachtung durch einen amtlichen Tierarzt, Ziffer 1; vorläufige Anordnung eines generellen Leinenzwangs, Ziffer 2; Ausführungsbeschränkung, Ziffer 3) und der hierauf bezogenen Zwangsgeldandrohung überwiege das private Interesse der Antragstellerin an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung. Die angegriffene Ordnungsverfügung erweise sich als rechtmäßig. Insbesondere seien die Anordnungen zu Ziffern 1 bis 3 verhältnismäßig. Unbeschadet dessen falle auch eine erfolgsunabhängige Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus.
Mit ihrer Beschwerde wendet die Antragstellerin im Wesentlichen ein, die in der Ordnungsverfügung getroffenen Anordnungen seien unverhältnismäßig. Ein bloßer Gefahrenverdacht reiche nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für Anordnungen nach § 12 LHundG NRW nicht aus; dies verkenne der angefochtene Beschluss. Außerdem lege das Verwaltungsgericht zu Unrecht die „von Bürgern via beliebiger Zurufe der Antragsgegnerin mitgeteilten ‚Gefahrenmöglichkeit‘ bzw. ‚Besorgnispotenzial‘“ zugrunde (S. 2 der Beschwerde). Auch sei der Hund „M. “ ausweislich einer eingeholten Stellungnahme der das Tier jahrelang behandelnden Tierärztin ein friedliebendes Tier. Schließlich habe der Hund bisher weder Menschen noch Tiere von sich aus angegriffen. Sämtliches Beißen habe bis auf eine Ausnahme niemals stattgefunden. Es seien „alles nur Märchen und Geschichten“ (S. 3 der Beschwerde).
Mit diesen Rügen dringt die Antragstellerin nicht durch. Sie unterlässt bereits jegliche substantiierte Auseinandersetzung mit der eingehenden Begründung des Verwaltungsgerichts zu den Anordnungen zu den Ziffern 1 bis 3 der Ordnungsverfügung. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf ständige Senatsrechtsprechung getroffenen Ausführungen zur Rechtfertigung vorläufiger Sicherungsmaßnahmen beim Vorliegen eines Gefahrenverdachts (S. 4 f. des Beschlusses). Der bloße Verweis auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, die im Übrigen nicht zur Frage einer – wie hier – konkreten Gefahrerforschungsmaßnahme im Einzelfall, sondern zu einer abstrakt-generellen Gefahrenabwehrregelung ergangen ist (Urteil vom 28. Juni 2004 – 6 C 21.03 –, juris), ist nicht geeignet, eine Auseinandersetzung mit den Gründen des angegriffenen Beschlusses zu ersetzen. In gleicherweise unterbleibt eine konkrete Auseinandersetzung mit der einzelfallbezogenen Würdigung des Verwaltungsgerichts, wonach der Vorwurf der Antragstellerin, einzelne Vorfälle im Zusammenhang mit dem Verhalten des Hundes dienten lediglich zur Stimmungsmache gegen sie und ihre Familie, nicht durchgreife. Insoweit spricht weiterhin nichts für die mit dem Schriftsatz vom 17. März 2022 wiederholte Bewertung, hinter den Vorwürfen stünden „wahrheitswidrige Anzeigen“ aus derselben Wohngegend. Auch die mit der Beschwerde vorgelegte tierärztliche Bescheinigung der Z. vom 3. Februar 2022 stellt die Feststellungen und Bewertungen des Verwaltungsgerichts nicht infrage. Die Bescheinigung besagt nur etwas über das Verhalten von „M. “ in der Tierarztpraxis, ohne Ausführungen zum Wesen des Hundes insgesamt zu enthalten. Hinzu kommt, dass der Begutachtung durch amtliche Tierärzte, wie auch § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW zeigt, aufgrund von deren Objektivität und Sachverstand regelmäßig ein höherer Stellenwert zukommt, als dies bei privattierärztlichen Gutachten der Fall ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. August 2006 – 5 A 2698/05 –, n. v., Beschlussabdruck S. 4.
Selbst die Einschätzung eines privaten Tierarztes, von einem Hund gehe keine Gefahr aus, wird daher regelmäßig eine amtstierärztliche Begutachtung nicht entbehrlich machen können.
Ohne Erfolg bleiben damit auch die Rügen der Antragstellerin, die angeordneten Maßnahmen griffen ungerechtfertigt in ihre höherrangigen Grundrechte ein. Die seitens des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss getroffenen Ausführungen sowohl zur Verhältnismäßigkeit der jeweiligen Anordnungen als auch zur – unabhängig von den Erfolgsaussichten der Klage – angestellten allgemeinen Interessenabwägung stellt die Beschwerde nicht durchgreifend in Frage.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m.
§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).