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Oberverwaltungsgericht NRW·5 B 2488/04·13.02.2005

Beschwerde gegen Ordnungsverfügung zu Leinen- und Maulkorbpflicht zurückgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtPolizei- und OrdnungsrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller suchte vorläufigen Rechtsschutz zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Ordnungsverfügung, die für zwei Hunde Leinen- und Maulkorbpflicht anordnete. Das OVG NRW wies die Beschwerde zurück, weil die Maßnahme nicht offensichtlich rechtswidrig ist und die summarische Prüfung einen hinreichenden Gefahrenverdacht ergab. Die Anordnung sei verhältnismäßig und der Antragsteller als Führer/Mithalter ordnungspflichtig.

Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die zuständige Behörde kann nach dem Landeshundegesetz Leinen- und Maulkorbpflicht anordnen, wenn ein hinreichender Verdacht besteht, dass von einem Hund eine Gefahr für Menschen oder Tiere ausgeht.

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Bei der Prüfung eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO genügt eine summarische Sicht; eine Maßnahme ist nicht offensichtlich rechtswidrig, wenn konkrete Vorfälle und ein konkreter Gefahrenverdacht vorliegen.

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Leinen- und Maulkorbpflichten können kumulativ und verhältnismäßig sein, wenn weniger einschneidende Mittel nicht ersichtlich sind und der Schutzbedürftige effektiv bewirkt wird.

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Wer die tatsächliche Gewalt über einen Hund ausübt, kann als ordnungspflichtig gelten; Mithalterschaft oder Führungsverhalten begründen eine entsprechende Verantwortlichkeit.

Zitiert von (8)

5 zustimmend · 3 neutral

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 12 Abs. 1 LHundG NRW§ 2 Abs. 1 LHundG NRW§ 3 LHundG NRW§ 1 LHundG NRW§ 18 Abs. 2 OBG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 1 L 1430/04

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 28. Oktober 2004 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde ist nicht begründet.

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Das Verwaltungsgericht hat den - sinngemäß gestellten - Antrag des Antragstellers,

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die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 14. Oktober 2004 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 12. Oktober 2002 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,

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zu Recht abgelehnt. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Betroffenen, von dem Sofortvollzug bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung der für notwendig gehaltenen Maßnahmen fällt zu Lasten des Antragstellers aus.

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Die Ordnungsverfügung des Antragsgegners ist nicht offensichtlich rechtswidrig. Vielmehr spricht bei der im vorliegenden Verfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung alles für ihre Rechtmäßigkeit. Die - vorerst bis zur endgültigen Klärung des Sachverhalts - für die Hunde "G. " und "X. " angeordnete Leinen- und Maulkorbpflicht findet ihre Rechtsgrundlage in § 12 Abs. 1 LHundG NRW. Danach kann die zuständige Behörde die notwendigen Anordnungen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere Verstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes, abzuwehren. Nach § 2 Abs. 1 LHundG NRW sind Hunde so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen und Tieren ausgeht. Diese Verpflichtung und die Befugnis der zuständigen Behörde, im Falle von Verstößen einzuschreiten, gelten nicht nur im Hinblick auf gefährliche Hunde im Sinne des § 3 LHundG NRW. Eine dahin gehende Beschränkung ist dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen. Sie widerspräche auch dem Gesetzeszweck. Das Landeshundegesetz zielt umfassend auf die Abwehr von Gefahren, die durch Hunde - jeder Art - und den unsachgemäßen Umgang von Menschen mit Hunden entstehen können (vgl. § 1 LHundG NRW).

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Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand spricht alles dafür, dass von "G. " und "X. " eine Gefahr für andere Tiere und sogar für Menschen ausgeht. In der angegriffenen Ordnungsverfügung hat der Antragsgegner mehrere Vorfälle im Einzelnen aufgeführt, in deren Verlauf "G. " anderen Hunden erhebliche Bissverletzungen zugefügt hat und bei denen zuletzt auch ein Mensch zu Schaden kam. An zwei dieser Vorfälle, darunter auch der letzte am 9. Oktober 2004, war "X. " ebenfalls beteiligt. Der Antragsteller bestreitet die einzelnen Vorkommnisse nicht. Er macht lediglich geltend, jeweils die anderen Hundehalter und deren Hunde seien für die Eskalationen verantwortlich gewesen. Für die Frage, ob von "G. " und "X. " eine Gefahr ausgeht ist dies jedoch ohne Belang, weil das Landeshundegesetz auch vor solchen Gefahrenlagen schützen soll, die dadurch entstehen, dass Dritte sich aus Unkenntnis, Nachlässigkeit oder Unvermögen im Umgang mit Hunden unsachgemäß verhalten. Abgesehen davon besteht derzeit jedenfalls der hinreichende Verdacht, dass "G. " und "X. " auch unabhängig von einer unsachgemäßen Einwirkung Dritter eine Gefahr für Menschen und Tiere darstellen, und rechtfertigt bereits dieser konkrete Gefahrenverdacht die vom Antragsgegner getroffenen vorläufigen Maßnahmen. Insbesondere ist die bis zur endgültigen Klärung des Sachverhalts angeordnete Leinen- und Maulkorbpflicht nicht unverhältnismäßig. Weniger einschneidende Mittel sind nicht ersichtlich. Zu Recht hat der Antragsgegner die vom Antragssteller zu treffenden Vorkehrungen kumulativ angeordnet. Die Maulkorbpflicht ist erforderlich, um Menschen und andere Tiere vor Bissverletzungen durch "G. " und "X. " effektiv zu schützen. Die Leinenpflicht trägt dem Umstand Rechnung, dass beide Hunde ca. 35 kg schwer sind und bis zur Klärung des Sachverhalts auch den Gefahren zu begegnen ist, die durch das Anspringen der Hunde entstehen können.

8

Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die Ordnungsverfügung auch nicht deshalb - teilweise - rechtswidrig, weil seine Tochter Eigentümerin und Halterin des Hundes "X. " ist. Es spricht bereits einiges dafür, dass der Antragsteller, der nach den bisherigen Erkenntnissen regelmäßig beide Hunde gemeinsam ausführt, Mithalter von "X. "

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- vgl. zur Mithalterschaft Senatsbeschluss vom 20. August 1998 - 5 B 1542/98 - m.w.N. -

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und bereits aus diesem Grund ordnungspflichtig ist. Dem braucht der Senat aber nicht weiter nachzugehen. Denn der Antragsgegner hat in der Antragserwiderung vom 25. Oktober 2004 sinngemäß zum Ausdruck gebracht, dass die Ordnungsverfügung vom 12. Oktober 2004 im Hinblick auf "X. " nur für den Fall Geltung beansprucht, dass der Antragsteller den Hund ausführt. Hiervon ausgehend ist der Antragsteller jedenfalls als Inhaber der tatsächlichen Gewalt über den Hund ordnungspflichtig gemäß § 18 Abs. 2 OBG.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.