Beschwerde gegen Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes bei Versammlungsauflagen zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte vorläufigen Rechtsschutz gegen Versammlungsauflagen; die Beteiligten erklärten die Sache hinsichtlich der Auflage Nr. 6 Satz 1 übereinstimmend für erledigt. Das Oberverwaltungsgericht stellte das Verfahren insoweit ein und erklärte den angegriffenen Beschluss in diesem Umfang für wirkungslos. Die Beschwerde des Antragstellers im Übrigen wurde als unbegründet zurückgewiesen, weil die Vorinstanz die Gefahrenabwägung und Verbotsgründe schlüssig dargelegt hatte.
Ausgang: Verfahren hinsichtlich Auflage Nr.6 Satz 1 eingestellt; im Übrigen Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Wenn die Beteiligten einen Verfahrensgegenstand übereinstimmend für erledigt erklären, ist das Verfahren insoweit nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und die Vorentscheidung in diesem Umfang wirkungslos.
Bei Teilerledigung sind die Verfahrenskosten nach § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu verteilen; zu tragen hat die Partei die Kosten, die der Rechtslage entsprechend gehandelt hat.
Die Beschwerde gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet, wenn die Beschwerdeschrift keine neuen, entscheidungserheblichen Gesichtspunkte enthält und die Vorinstanz die zu treffende Gefahrenabwägung (z.B. Risiko der Verbreitung untersagter Äußerungen durch Lautsprecher) darlegt.
Die Einstellung eines Strafverfahrens gegen Zahlung einer Geldbuße kann die Beurteilung der Berechtigung einer Person als Versammlungsleiter im Rahmen der Prüfung vorläufiger Rechtsschutzanträge relevant stützen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 11 L 820/06
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es hinsichtlich der Auflage Nr. 6 Satz 1 in dem Bescheid des Antragsgegners vom 8. November 2006 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Insoweit wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 21. November 2006 für wirkungslos erklärt.
Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 21. November 2006 zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt 1/3, der Antragsteller 2/3 der Kosten des Verfahrens in erster und zweiter Instanz.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Der Beschluss soll den Beteiligten vorab per Telefax bekannt gegeben werden.
Gründe
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich der Auflage Nr. 6 Satz 1 übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO mit der Folge der teilweisen Wirkungslosigkeit des angefochtenen Beschlusses einzustellen. Insoweit ist über die Kosten des Verfahrens nach § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu befinden. Danach hat der Antragsgegner diesen Teil der Verfahrenskosten zu tragen, weil er der Rechtslage folgend die Auflage Nr. 6 Satz 1 aufgehoben hat.
Im Übrigen ist die Beschwerde des Antragstellers unbegründet. Insoweit hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes aus den im angegriffenen Beschluss genannten Gründen zu Recht abgelehnt. Auf diese Gründe nimmt der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Die Beschwerdeschrift enthält keine Gesichtspunkte, die eine andere Einschätzung rechtfertigen. Im Gegenteil wird die Berechtigung der Ablehnung des Antragstellers als Versammlungsleiter durch die Tatsache erhärtet, dass das Verfahren vor dem Amtsgericht Hildesheim Az 27 Js 32421/06 (die Versammlung in F. betreffend) nur gegen Zahlung einer Geldbuße eingestellt worden ist. Soweit der Antragsteller begehrt, die Auflagen mit Lautsprechern oder Megaphonen bekannt geben zu dürfen, hat schon das Verwaltungsgericht zutreffend auf die Gefahr hingewiesen, dass auf diesem Weg die untersagten Äußerungen gerade zum Gegenstand der Versammlung gemacht würden. Dem vermag der Antragsteller mit dem Einwand in der Beschwerdeschrift, er werde "erheblichem bürokratischen Aufwand" ausgesetzt, kein schützenwerteres versammlungsrechtliches Interesse entgegen zu setzen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist nach §§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.