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Oberverwaltungsgericht NRW·5 B 23/26·17.02.2026

Beschwerde gegen Verwertung eines sichergestellten Hundes zurückgewiesen

Öffentliches RechtPolizei- und OrdnungsrechtHunderecht (Landeshundegesetz)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller wendet sich gegen eine Ordnungsverfügung, die die Verwertung des im Mai 2023 sichergestellten Hundes anordnet. Streitpunkt ist die Zulässigkeit der Verwertung unter Rückgriff auf polizeirechtliche und landeshundrechtliche Vorschriften sowie die Verhältnismäßigkeit unter Kostenaspekten. Das OVG bestätigt die Entscheidung der Vorinstanz und weist die Beschwerde als unbegründet zurück, da formelle und materielle Voraussetzungen vorliegen und ein bloß pauschal behauptetes Affektionsinteresse nicht reicht.

Ausgang: Beschwerde gegen die Anordnung der Verwertung des sichergestellten Hundes als unbegründet abgewiesen; Kostenentscheidung zuungunsten des Antragstellers

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Verwertung einer sichergestellten Sache ist zulässig, wenn zwischen Sicherstellungsmaßnahme und verwertender Maßnahme ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis besteht und die formellen sowie materiell-rechtlichen Voraussetzungen der einschlägigen Polizeirechts- oder Sondervorschriften erfüllt sind.

2

Das Fehlen einer ausdrücklichen Nennung der konkret anwendbaren Vorschrift im Bescheid macht die Maßnahme nicht zwingend unwirksam, sofern ihr Inhalt objektiv auf die einschlägige Rechtsgrundlage gestützt werden kann.

3

Bei der Abwägung nach § 45 Abs. 1 PolG NRW ist neben dem Sachwert eines Tieres auch dessen verfassungsrechtlich gebotener besonderer Stellenwert zu berücksichtigen; ein nicht näher substantiiertes Affektionsinteresse der bisherigen Halterin begründet jedoch keinen vorrangigen Abwägungserfolg gegen unverhältnismäßig hohe Unterbringungskosten.

4

Eine bestehende, bestandskräftige Haltungsuntersagung macht die Herausgabe des Tieres entbehrlich; die Voraussetzungen einer späteren Haltungserlaubnis sind vom bisherigen Halter substantiiert nachzuweisen und werden nicht allein durch das Zeitablaufen früherer Verurteilungen ausgeräumt, sofern weiterhin Tatsachen für Unzuverlässigkeit vorliegen.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 80 Abs. 5 VwGO§ 45 Abs. 1 PolG NRW§ 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG NRW§ 15 Abs. 1 LHundG NRW i.V.m. § 24 Abs. 1 Nr. 12 OBG NRW§ 45 PolG NRW

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, ­11 L 1915/25

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Antragsteller vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen nicht die Abänderung der angegriffenen Entscheidung.

2

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten des Antragstellers aus. Die mit der Ordnungsverfügung vom 29. August 2025 ausgesprochene Anordnung der Verwertung des am 14. November 2023 sichergestellten Hundes „N.“ erweise sich als voraussichtlich rechtmäßig. Die Ordnungsverfügung könne auf § 45 Abs. 1 PolG NRW gestützt werden, welcher über § 15 Abs. 1 LHundG NRW i. V. m. § 24 Abs. 1 Nr. 12 OBG NRW entsprechend anwendbar sei. Die formellen und materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Verwertung des Hundes „N.“ lägen vor. Der Hund sei mit bestandskräftiger Ordnungsverfügung vom 5. Mai 2023 sichergestellt worden. Der Entzug und die Abgabe des Hundes an eine geeignete Person oder Stelle nach § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG NRW seien als Sonderfall der Sicherstellung einzustufen. Dass diese Rechtsgrundlage im Bescheid nicht genannt worden sei, sei unschädlich, weil die Anordnung, den Hund „einem Tierheim oder einer Person, die berechtigt ist, gefährliche Hunde nach § 3 LHundG NRW zu halten, […] zuzuführen“, inhaltlich auf diese Norm gestützt werde. Die weitere Verwahrung von „N.“ sei mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden. Schließlich könne der Hund „N.“ seit über einem Jahr nicht an den Antragsteller herausgegeben werden, ohne dass die Voraussetzungen der Sicherstellung erneut vorliegen würden. Die Haltung des Hundes sei ihm durch bestandskräftige Verfügung vom 5. Mai 2023 untersagt worden. Die Frage, ob der Antragsteller nunmehr die Anforderungen an die erforderliche Zuverlässigkeit zur Haltung eines gefährlichen Hundes erfüllt, sei vor diesem Hintergrund irrelevant. Es bestehe auch ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der Anordnung der Verwertung des Hundes „N.“. Die Unterbringungs- und Betreuungskosten für „N.“ betrügen derzeit 25,00 Euro pro Tag, wenn er nicht anderweitig untergebracht werden kann. Der Antragsgegnerin sei nicht zuzumuten, die Kosten für die Unterbringung weiterhin zu erstatten, insbesondere mit Blick auf das Risiko, dass sie Erstattungsansprüche gegenüber dem Antragsteller nicht verwirklichen könne.

3

Diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzt der Antragsteller nichts Durchgreifendes entgegen.

4

Soweit er ausführt, es sei nicht zwingend, den Hund als sichergestellte Sache anzusehen, weil sich im Bescheid vom 5. Mai 2023 keine Hinweise hierauf fänden und auch keine Begründung, wonach die angeordnete Zuführung eine Sicherstellung darstellen soll, spricht jedenfalls Überwiegendes dafür, dass § 45 PolG NRW aufgrund des durch die Entziehung und Unterbringung des Hundes in einem Tierheim begründeten öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnisses anwendbar ist. Der bloße Verweis auf die in dem Bescheid insofern fehlende Begründung stellt dies nicht in Frage.

5

Der Antragsteller dringt auch mit dem Einwand nicht durch, bei der Bewertung der Unverhältnismäßigkeit der Unterbringungskosten dürfe nicht nur der reine Sachwert des Hundes, sondern müsse ein höherer Wert angesetzt werden, weil sich das Interesse an der Haltung eines Hundes regelmäßig im Affektionsinteresse gründe und nicht am bloßen Haben des im Besitz am Hund verkörperten Sachwerts. Bei der Beurteilung, ob unter dem Gesichtspunkt der Kostenminderungspflicht die weitere Verwahrung, Pflege und Erhaltung des Hundes „N.“ mit unverhältnismäßigen Kosten im Sinne des § 45 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW verbunden ist, hat die Antragsgegnerin schon nicht lediglich den reinen Sachwert des Tieres in den Blick genommen Der Sachwert hat für den Antragsgegner lediglich den „Ausgangspunkt“ seiner Überlegungen angestellt, in die er dann auch den besonderen Stellenwert von Tieren gemäß Art. 20a GG sowie den Umstand einbezogen hat, dass die Unterbringungskosten bereits das Vierzig- bis Fünfzigfache des Sachwerts überstiegen (vgl. Seite 3 des Bescheids vom 29. August 2025). Ein darüberhinausgehendes, von dem Antragsteller nicht näher konkretisiertes Affektionsinteresse musste die Antragstellerin nicht noch zusätzlich in ihre Erwägungen einstellen.

6

Schließlich wendet der Antragsteller ohne Erfolg ein, die Herausgabe des Hundes lasse die Voraussetzungen der Sicherstellung nicht erneut eintreten. Er hat sich insofern bereits nicht mit der Erwägung des Verwaltungsgerichts auseinandergesetzt, dass die Frage, ob der Antragsteller nunmehr die Anforderungen an die erforderliche Zuverlässigkeit zur Haltung eines gefährlichen Hundes erfüllt, vor dem Hintergrund irrelevant sei, dass ihm die Haltung des Hundes durch bestandskräftige Verfügung vom 5. Mai 2023 untersagt worden sei (Beschlussabdruck, Seite 6). Im Übrigen spricht auch nichts dafür, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Aufhebung der mit bestandskräftigem Bescheid vom 5. Mai 2023 erlassenen Haltungsuntersagung und Erlass einer Haltungserlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 LHundG NRW hätte. Ungeachtet dessen, dass Nachweise über das Vorliegen der sonstigen Erlaubnisvoraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 LHundG NRW fehlen, dringt der Antragsteller auch mit seinem Einwand, die Unzuverlässigkeitsprognose trage für sich genommen nicht mehr, weil die ihm vorgehaltene Verurteilung inzwischen mehr als fünf Jahre zurückliege, schon deshalb nicht durch, weil die Antragsgegnerin seine Unzuverlässigkeit nicht allein auf diese Verurteilung gestützt hat, sondern darüber hinaus und eigenständig tragend darauf, dass er wiederholt gegen Vorschriften des Landeshundegesetzes NRW verstoßen hat (vgl. Seite 4 des Bescheids vom 29. August 2025).

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

8

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.

9

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.