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Oberverwaltungsgericht NRW·5 B 2205/96·15.10.1996

Beschwerde gegen Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen bei Sexualdelikt zurückgewiesen

Öffentliches RechtPolizei- und OrdnungsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz gegen die sofortige Vollziehung erkennungsdienstlicher Maßnahmen. Streitpunkt war die Abwägung nach §80 Abs.5 VwGO und die Erforderlichkeit nach §81b Abs.2 StPO. Das OVG wies die Beschwerde als unbegründet zurück, da glaubhafte Anhaltspunkte für lang andauernden sexuellen Missbrauch, eine erhebliche Wiederholungsgefahr und das öffentliche Aufklärungsinteresse überwiegen; formelle Begründungen lagen vor.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung einstweiligen Rechtsschutzes gegen Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Erkennungsdienstliche Maßnahmen nach §81b Abs.2 StPO sind zulässig, wenn kriminalistische Erfahrung und die konkreten Umstände des Einzelfalls die Annahme rechtfertigen, der Betroffene könne künftig als potentieller Beteiligter in Betracht kommen und die Unterlagen die Ermittlungen fördern.

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Bei der Abwägung im einstweiligen Rechtsschutz nach §80 Abs.5 VwGO kann das öffentliche Interesse an der Verhinderung und Aufklärung schwerer Straftaten das private Interesse am Ausbleiben der Vollziehung überwiegen, insbesondere bei Schwere, Dauer und Wiederholungsgefahr des Delikts.

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Im summarischen Eilverfahren genügt ein erheblicher, durch glaubhafte Angaben gestützter Tatverdacht, um die Notwendigkeit erkennungsdienstlicher Maßnahmen anzunehmen und vorsorglich deren sofortige Vollziehung zu rechtfertigen.

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Formelle Begründungsmängel einer Anordnung der sofortigen Vollziehung sind unschädlich, wenn die erforderliche Begründung nachträglich mit heilender Wirkung nachgeholt worden ist.

Zitiert von (20)

17 zustimmend · 3 neutral

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 81 b 2. Alternative StPO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 20 Abs. 3 GKG§ 13 Abs. 1 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 1 L 762/96

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Münster vom 19. August 1996 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt.

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Formelle Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung bestehen nicht. Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des erkennenden Gerichts zutreffend ausgeführt, daß die notwendige Begründung der Vollziehungsanordnung jedenfalls mit heilender Wirkung nachgeholt worden ist. Auf diese Ausführungen, die vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht in Frage gestellt worden sind, kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden.

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Die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Betroffenen, von der sofortigen Vollziehung bis zum Abschluß des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an schnellstmöglicher Durchsetzung der Anordnung, erkennungsdienstliche Maßnahmen zu dulden, fällt zu Lasten des Antragstellers aus.

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Die angefochtene Verfügung vom 1. August 1996 leidet nicht an offensichtlichen Rechtsfehlern, die das öffentliche Interesse an ihrem sofortigen Vollzug von vornherein ausschließen würden. Es spricht vielmehr nach der in diesem vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung vieles dafür, daß die Anordnung von erkennungsdienstlichen Maßnahmen im Hauptsacheverfahren Bestand haben wird. Die Verfügung des Antragsgegners findet ihre Rechtsgrundlage in § 81 b 2. Alternative StPO. Danach dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit dies für Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. Die Notwendigkeit der Anfertigung und Aufbewahrung von erkennungsdienstlichen Unterlagen bemißt sich danach, ob der anläßlich des gegen den Betroffenen gerichteten Ermittlungs- oder Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, daß der Betroffene künftig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und daß die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen fördern könnten, indem sie den Betroffenen überführen oder entlasten.

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Ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Beschluß vom 6. Juli 1988 - 1 B 61.88 -, Buchholz 306, § 81 b StPO Nr. 1 m.w.N.

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Dies erfordert eine Abwägung zwischen dem Interesse der Öffentlichkeit an einer effektiven Verhinderung und Aufklärung von Straftaten und dem Interesse des Betroffenen, entsprechend dem Menschenbild des Grundgesetzes nicht bereits deshalb als potentieller Rechtsbrecher behandelt zu werden, weil er sich irgendwie verdächtig gemacht hat oder angezeigt worden ist. Im Rahmen der Abwägung ist insbesondere danach zu differenzieren, in welchem Umfang Verdachtsmomente gegen den Betroffenen bestehen. Sind die für das Ermittlungsverfahren bestimmenden Verdachtsmomente ausgeräumt, sind erkennungsdienstliche Maßnahmen nicht mehr notwendig im Sinne des § 81 b 2. Alternative StPO. Ist das nicht der Fall, kommt es entscheidend darauf an, welcher Art das Delikt ist, auf das sich die bestehenden Verdachtsmomente beziehen. Je schwerer ein Delikt wiegt, je höher der Schaden für die geschützten Rechtsgüter und die Allgemeinheit zu veranschlagen ist und je größer die Schwierigkeiten einer Aufklärung einzustufen sind, desto mehr Gewicht erlangt das oben beschriebene öffentliche Interesse.

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Vgl. Senatsurteile vom 25. Juni 1991 - 5 A 1257/90 - und vom 29. November 1994 - 5 A 2234/93 -.

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Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, daß nach den bisherigen, dem Senat vorgelegten Ermittlungsergebnissen ein erheblicher Verdacht gegen den Antragsteller besteht, daß dieser jedenfalls seine Tochter in einem Zeitraum von mehreren Jahren sexuell mißbraucht hat. Dieser Verdacht gründet nicht nur auf der Anzeige und Zeugenvernehmung der Mutter, in der diese ausführlich sowohl die Entwicklung der Beziehung zwischen ihr, dem Antragsteller und den gemeinsamen Kindern als auch die verschiedenen Hinweise auf den sexuellen Mißbrauch der Tochter schildert. Vielmehr hat die Tochter selbst in ihrer Vernehmung die Vorwürfe im einzelnen bestätigt. Gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage bestehen nach dem bisherigen Stand des Ermittlungsverfahrens keine durchgreifenden Bedenken. Im Rahmen der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung ist insbesondere nicht erkennbar, daß die umfangreichen und detaillierten Angaben des Kindes nicht auf selbst erlebten Ereignissen, sondern auf "Vorgaben" der Mutter beruhen.

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Angesichts des Umstandes, daß im Bereich der Sexualstraftaten allgemein eine erhebliche Wiederholungsgefahr besteht und der Antragsteller verdächtig ist, sein Kind über einen längeren Zeitraum mißbraucht zu haben, rechtfertigen es kriminalistische Erfahrungen und Erkenntnisse, ihn als Verdächtigen in den Kreis von potentiellen Tätern noch aufzuklärender Handlungen dieser oder ähnlicher Art einzubeziehen.

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Bei der weiteren, über die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren hinausgehenden Interessenabwägung überwiegt ebenfalls das öffentliche Interesse. Im Rahmen dieser Abwägung sind insbesondere die Schwere und Begehungsweise des Delikts, der Umfang des Schadens für die geschützten Rechtsgüter und für die Allgemeinheit, die Wiederholungsgefahr, die Schwierigkeit bei der Aufklärung des in Rede stehenden Deliktstyps, die Konkretisierung des gegen den Beschuldigten gerichteten Verdachts sowie die Häufigkeit der Fälle, in denen der Betroffene einer Straftat verdächtigt worden ist, zu berücksichtigen.

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Vgl. Senatsbeschluß vom 14. Juli 1994 - 5 B 2686/93 -.

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Der vom Antragsgegner beabsichtigte Grundrechtseingriff ist zwar gravierend, aber dem Antragsteller zuzumuten, da angesichts der dargelegten Wiederholungsgefahr der körperlichen und psychischen Integrität von Kindern erhebliche Gefahren drohen. Insbesondere die konkrete Vorgehens- und Begehungsweise sowie die Dauer des vorgeworfenen sexuellen Mißbrauchs durch den Antragsteller begründen ein öffentliches Interesse von besonderem Gewicht, das das private Interesse überwiegt. Zudem ist die Aufklärung von Sexualdelikten gegenüber Kindern ohne erkennungsdienstliche Unterlagen erheblich erschwert.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 GKG.

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Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).