Zulassungsanträge gegen VG-Beschluss zu gefährlichen Hunden abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Beide Anträge auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg werden zurückgewiesen. Streitgegenstand waren ordnungsbehördliche Anordnungen zur Unterbringung und Haltung von Dobermanns nach der GefHuVO NW. Das OVG bestätigt die Einstufung eines Hundes als "bissig" und damit gefährlich, erklärt hingegen die Unterbringungsanordnung für einen weiteren Rüden mangels Gefährlichkeit als rechtswidrig. Kosten werden geteilt, Streitwert 4.000 DM.
Ausgang: Anträge der Parteien auf Zulassung der Beschwerde gegen den VG-Beschluss als unbegründet verworfen; Kosten je zur Hälfte, Streitwert 4.000 DM.
Abstrakte Rechtssätze
Ernstliche Zweifel im Sinne des § 146 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzen eine substantiiert dargelegte Begründung der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels voraus.
Ein Hund, der einen Menschen gebissen hat, ohne von diesem provoziert worden zu sein, ist nach § 1 Buchst. b GefHuVO als "bissig" und damit gefährlich anzusehen.
Die Ordnungsbehörde darf zur Gefahrenabwehr nach § 14 OBG NW u.a. die Unterbringung eines als gefährlich eingestuften Hundes anordnen, sofern die Maßnahme erforderlich und verhältnismäßig ist.
Eine Unterbringungsanordnung "bis zur Erteilung der nach § 2 GefHuVO erforderlichen Erlaubnis" ist rechtswidrig, soweit der betroffene Hund die Voraussetzungen für eine solche Erlaubnis nicht erfüllt.
Bellen oder Lärm eines Hundes begründet nur dann ein ordnungsbehördliches Einschreiten, wenn hierdurch lärmrechtliche Vorschriften verletzt werden; etwaige Schadensersatzansprüche sind zivilrechtlich geltend zu machen und nicht durch ordnungsbehördliche Maßnahmen durchsetzbar.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 3 L 1193/97
Tenor
Die Anträge der Antragstellerin und des Antragsgegners auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 27. August 1997 werden abgelehnt.
Die Kosten des Antragsverfahrens auf Zulassung der Beschwerde tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner je zur Hälfte.
Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt.
Gründe
1. Der Antrag der Antragstellerin auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die sinngemäß geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht gegeben. Dabei kann dahinstehen, ob ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bereits dann vorliegen, wenn ein Erfolg des Rechtsmittels, dessen Eröffnung angestrebt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Mißerfolg. Auch bei Zugrundelegung dieser für die Antragstellerin günstigeren Rechtsauffassung hat ihr Antrag keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, daß die Aufforderung des Antragsgegners, die Dobermannhündin " " bis zur Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Zucht, die Ausbildung, das Abrichten und das Halten gefährlicher Hunde (GefHuVO NW) vom 21. September 1994 (GV NW S. 1086 und 1140) in der von der Antragstellerin vorgeschlagenen Hundepension oder einer vergleichbaren Einrichtung unterzubringen, rechtmäßig ist. Der Antragsgegner durfte seine Ordnungsverfügung insoweit auf § 14 OBG NW stützen, um eine Störung der öffentlichen Sicherheit abzuwehren. Die Antragstellerin hält mit der Hündin " " einen gefährlichen Hund im Sinne des § 1 der GefHuVO ohne die hierfür gemäß § 2 Abs. 1 GefHuVO erforderliche ordnungsbehördliche Erlaubnis. Das Verwaltungsgericht hat im einzelnen überzeugend ausgeführt, daß es sich bei der Hündin " " um einen bissigen und damit gefährlichen Hund im Sinne des § 1 Buchst. b GefHuVO handelt. Ein Hund, der - wie hier - einen Menschen gebissen hat, ohne von diesem durch Schläge oder in ähnlicher Weise provoziert oder angegriffen worden zu sein, ist als "bissig" im Sinne der GefHuVO anzusehen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist insoweit unerheblich, ob die Hündin " " die Nachbarin möglicherweise auch deshalb angegriffen und gebissen hat, weil die Nachbarin Halterin eines - zuvor ebenfalls von der Hündin " " gebissenen - Westhighland-Terriers ist. Im übrigen hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf verwiesen, daß die Hündin auch eine zweite - nicht in der Nachbarschaft wohnende - Person gebissen hat.
Die weitere Rüge der Antragstellerin, die Beißvorfälle hätten bereits zur Anordnung eines Leinen- und Maulkorbzwangs geführt und dürften, da spätere Vorfälle nicht nachgewiesen seien, nicht Anlaß für eine zweite Ordnungsverfügung sein, verkennt bereits, daß die mit Ordnungsverfügung vom 20. Mai 1997 aufgegebenen Maßnahmen als "vorläufige" bezeichnet und zugleich "weitere Maßnahmen" nach vollständiger Klärung des Sachverhalts angekündigt worden sind. Auch die Ermessensentscheidung des Antragsgegners begegnet insoweit keinen Bedenken. Der Antragsgegner hat in Ausübung seines Ermessens die Anordnung vom 26. Juni 1997 im wesentlichen mit der Gefährdung der Gesundheit insbesondere der Wohnnachbarschaft begründet, ohne auf konkrete Verstöße gegen die frühere Ordnungsverfügung vom 20. Mai 1997 abzustellen. Dies steht im Einklang mit der normativen Wertung des Verordnungsgebers, wonach der Gefährlichkeit eines bissigen Hundes nicht allein durch Leinen- und Maulkorbzwang gemäß § 5 Abs. 3 GefHuVO, sondern auch durch Erfüllung der für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 GefHuVO erforderlichen Voraussetzungen begegnet werden soll. Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das Übermaßverbot liegen insbesondere mit Blick auf das bislang uneinsichtige Verhalten der Antragstellerin nicht vor.
2. Der Antrag des Antragsgegners auf Zulassung der Beschwerde hat ebenfalls keinen Erfolg.
Der angefochtene Beschluß des Verwaltungsgerichts begegnet auch insoweit keinen ernstlichen Zweifeln im Sinne des § 146 Abs. 4 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, als dem Antrag der Antragstellerin entsprochen worden ist. Die angefochtene Ordnungsverfügung vom 26. Juni 1997 ist rechtswidrig, soweit mit ihr "bis zur Erteilung der nach § 2 der GefHuVO erforderlichen Erlaubnis" die Unterbringung des Dobermannrüden " " in einer Hundepension angeordnet wird. Das Verwaltungsgericht hat, wie auch vom Antragsgegner nicht in Frage gestellt wird, zutreffend dargelegt, daß der Rüde " " kein gefährlicher Hund im Sinne des § 1 GefHuVO ist. Da die Antragstellerin mithin keiner Erlaubnis nach § 2 GefHuVO für den Rüden " " bedarf, ist die sich auf diesen Hund erstreckende Unterbringungsanordnung "bis zur Erteilung der nach § 2 GefHuVO erforderlichen Erlaubnis" rechtswidrig.
Die Anordnung ist auch nicht deshalb zulässig, weil eine Gefährdung des Nachbarkindes bestünde. Insoweit bestehen gegen die Verfügung bereits deshalb Bedenken, weil die vom Antragsgegner angenommene Gefährdung nach den vorgelegten Attesten voraussichtich sechs Monate dauern wird, andererseits aber ungewiß ist, ob überhaupt und gegebenenfalls wann der Antragstellerin eine Erlaubnis nach § 2 GefHuVO erteilt werden wird. Jedenfalls ist die Antragstellerin als Halterin des Hundes " " nicht ordnungsrechtliche Zustandsstörerin. Das Bellen des Hundes " " mag zwar (mit-)ursächlich für ein Angstsyndrom des Kindes sein, gibt jedoch - ungeachtet möglicher Schadensersatzansprüche wegen des Vorfalls vom 13. Mai 1997 - keinen Grund für ein ordnungsbehördliches Einschreiten. Es ist insbesondere weder vorgetragen noch ersichtlich, daß das Hundegebell gegen Vorschriften verstoßen würde, die dem Lärmschutz dienen. Soweit das Bellen des Dobermanns den Heilungsprozeß des Kindes verhindert oder verzögert, könnte allerdings ein - vor den Zivilgerichten zu verfolgender - Schadensersatzanspruch des betroffenen Kindes gegen die Antragstellerin in Betracht kommen. Einen solchen auf Wiederherstellung der Gesundheit des Kindes zielenden Schadensersatzanspruch kann der Antragsgegner jedoch nicht ordnungsrechtlich durchsetzen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.