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Oberverwaltungsgericht NRW·5 B 2027/07·05.03.2008

Abweisung des Antrags auf erneute Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz gegen Versammlungsverbot

Öffentliches RechtVersammlungsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin verlangte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und die Abänderung der Kostenentscheidung nach einem Versammlungsverbot. Das OVG NRW lehnte den Antrag ab; ein §80 Abs.5 VwGO-Antrag ist nach Ablauf des Versammlungstags unzulässig. Eine einstweilige Anordnung des BVerfG hebt die fachgerichtliche Kostenentscheidung nicht auf; eine nachträgliche Änderung ist zudem durch §158 VwGO ausgeschlossen.

Ausgang: Antrag auf erneute Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz und Abänderung der Kostenentscheidung abgewiesen; Kostenentscheidung bleibt bestehen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unzulässig, wenn er erst nach Ablauf des Tages gestellt wird, für den eine Versammlung angemeldet war.

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Die einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts nach § 32 Abs. 1 BVerfGG dient der vorläufigen Regelung eines Zustands und hebt eine fachgerichtliche Kostenentscheidung nicht auf.

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Eine isolierte nachträgliche Abänderung der Kostenentscheidung des Senats in Beschlussverfahren ist durch § 158 VwGO ausgeschlossen.

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Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde und die Anordnung der Erstattung der im BVerfG-Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen begründen keine Aufhebung der vorinstanzlichen Kostenentscheidung.

Relevante Normen
§ Art. 8 GG§ 80 Abs. 5 VwGO§ 32 Abs. 1 BVerfGG§ 95 Abs. 2 BVerfGG§ 158 VwGO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 L 1977/07

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin auf erneute Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Gründe

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I.

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Durch für sofort vollziehbar erklärte Verfügung vom 21. November 2007 verbot der Antragsgegner eine von der Antragstellerin für den 1. Dezember 2007 angemeldete Versammlung. Mit Beschluss vom 28. November 2007 lehnte das Verwaltungsgericht Düsseldorf den Antrag der Antragstellerin ab, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Verbotsverfügung wiederherzustellen. Die dagegen von der Antragstellerin erhobene Beschwerde wies der Senat mit Beschluss vom 30. November 2007 zurück. In beiden Rechtszügen wurden der Antragstellerin die Verfahrenskosten auferlegt.

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Durch einstweilige Anordnung vom 1. Dezember 2007 stellte die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage der Antragstellerin wieder her. Am 6. Dezember 2007 beschloss die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts, die Verfassungsbeschwerde der Antragstellerin nicht zur Entscheidung anzunehmen. Zugleich entschied sie, dass das Land Nordrhein-Westfalen der Antragstellerin die im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten habe.

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Die Antragstellerin strebt eine Änderung der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren getroffenen Kostenentscheidung an. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Obwohl sie ihr Sachanliegen letztlich durchgesetzt habe, bekomme sie dennoch nur die Kosten des Eilverfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht ersetzt. Dieser Zustand sei weder mit dem Rechtsstaatsgebot noch mit dem Versammlungsgrundrecht vereinbar. Ein erfolgreicher Rechtsstreit ziehe im Verwaltungsrecht grundsätzlich nach sich, dass der Unterlegene die Kosten des Verfahrens auferlegt bekomme. Eine Kostentragungspflicht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren trotz Obsiegens vor dem Bundesverfassungsgericht habe eine mit Art. 8 GG nicht zu vereinbarende abschreckende Wirkung auf die Anmelder von Versammlungen.

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Die Antragstellerin beantragt,

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"das Verfahren wiederaufzunehmen und zu beschließen, daß die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage des Antragstellers vor dem VG Düsseldorf, Az. 18 K 5382/07, gegen die Verbotsverfügung des Antragsgegners vom 21.11.2007, Az. VL 1 – 57.02.01, wiederhergestellt wird und die Kosten des gesamten Eilverfahrens, Az. 5 B 1940/07 des OVG Münster = 18 L 1977/07 des VG Düsseldorf, dem Antragsgegner auferlegt werden",

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hilfsweise,

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"die Kostenentscheidung des Beschlusses des OVG Münster seines Beschlusses vom 30.11.2007, Az. 5 B 1940/07, abzuändern und die Kosten des gesamten Eilverfahrens dem Antragsgegner aufzuerlegen".

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.

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II.

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Haupt- und Hilfsantrag sind unbegründet.

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Die mit dem Hauptantrag begehrte Wiederaufnahme des Verfahrens zur erneuten Entscheidung in der Sache und über die Kosten kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 VwGO nach Ablauf des Tages, für den eine Versammlung angemeldet worden ist, nicht mehr zulässig ist. Die von der Antragstellerin angemeldete Versammlung wurde im Übrigen durchgeführt.

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Auch der Hilfsantrag, zumindest die Kostenentscheidung des Senats in seinem Beschluss vom 30. November 2007 abzuändern, bleibt ohne Erfolg. Diese Kostenentscheidung ist weiterhin gültig. Die gegen den Senatsbeschluss vom 30. November 2007 erhobene Verfassungsbeschwerde der Antragstellerin ist von der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 6. Dezember 2007 nicht zur Entscheidung angenommen worden. Die Kostenentscheidung des Senats wurde auch nicht durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Dezember 2007 aufgehoben. Hierzu lässt sich weder dem Tenor noch den Gründen dieses Beschlusses etwas entnehmen. Das entspricht im Übrigen dem Charakter des auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteten Verfahrens nach § 32 Abs. 1 BVerfGG, das im Gegensatz zur Verfassungsbeschwerde nicht auf die Aufhebung der fachgerichtlichen Entscheidung (vgl. § 95 Abs. 2 BVerfGG), sondern zur Abwehr schwerer Nachteile allein auf die vorläufige Regelung eines Zustandes gerichtet ist.

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Vgl. BVerfG, Einstweilige Anordnung der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Februar 2003  1 BvQ 8/01 -, Juris.

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Einer isolierten Abänderung der Kostenentscheidung durch den Senat steht schließlich § 158 VwGO entgegen.

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Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.